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10.01.2024

Außensteuerrecht

Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die deutsche Rechtslage zum Außensteuerrecht, insbesondere über Verrechnungspreise und über die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen.

Stand: 10. Januar 2024

Allgemeine Informationen

Die Dokumente auf dieser Internetseite geben einen Überblick über die deutsche Rechtslage in Bezug auf das Außensteuerrecht, insbesondere über Verrechnungspreise und über die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b der Abgabenordnung (AO).

Bitte beachten Sie, dass es sich nicht um eine vollständige Liste handelt.

Viele der untenstehenden Dokumente sind auch auf Englisch verfügbar.

Abgabenordnung

Die aktuellste Ausgabe der Abgabenordnung finden Sie hier.

Außensteuergesetz

Die aktuellste Ausgabe des Außensteuergesetzes finden Sie hier.

Verrechnungspreise

  • BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999 – Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze)

    Geändert durch BMF-Schreiben vom 20. November 2000, 25. August 2009, 20. Juni 2013 - Anwendung von Subject-to-tax-, Remittance-base- und Switch-over-Klauseln nach den Doppelbesteuerungsabkommen unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Oktober 2007 - I R 96/06, 26. September 2014 -Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften und 22. Dezember 2016

Verständigungsverfahren / Vorabverständigungsverfahren

  • BMF-Schreiben vom 05. Oktober 2006 – Merkblatt für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf der Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen sogenannte „Advance Pricing Agreements“ – APAs
  • BMF-Schreiben vom 27. August 2021 – Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Bundeszentralamt für Steuern

Europäische Kommission
(nur auf Englisch verfügbar)

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(nur auf Englisch verfügbar)

Multilaterale Außenprüfungen („Joint Audit“)

Europäische Kommission
(nur auf Englisch verfügbar)

Andere

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

  • Mitteilungspflichten der Steuerpflichtigen nach § 138 Absatz 2 AO

    Nach § 138 Absatz 2 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland dem für sie nach §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt Beziehungen zum Ausland, wie zum Beispiel die Gründung und den Erwerb von Betrieben im Ausland sowie unter bestimmten Voraussetzungen den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck BZSt 2 mitzuteilen. Nähere Informationen zum Inhalt der Mitteilungen finden Sie in den nachfolgend zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgestellten BMF-Schreiben sowie auf den Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern.

    Für Privatpersonen: ... hier
    Für Unternehmen: ... hier

  • Mitteilungspflichten Dritter nach § 138b AO

    Nach § 138b AO haben Banken und andere Finanzinstitute dem für sie nach §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt Beziehungen eines inländischen Steuerpflichtigen zu einer Drittstaat-Gesellschaft mitzuteilen, wenn sie diese hergestellt oder vermittelt haben. Nähere Informationen zu den mitteilungspflichtigen Stellen und zum Inhalt der Mitteilungen finden Sie in dem nachfolgend zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgestellten BMF-Schreiben vom 26. April 2022 zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) sowie auf den Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern.
  • Mitteilung nach § 138 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO)

    Informationen zu Form und Frist der Mitteilungen finden Sie in der Textziffer 2.5 des BMF-Schreibens vom 26. April 2022 zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG), das unter der Rubrik BMF-Schreiben zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgestellt ist, sowie auf den Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern.

    Für Privatpersonen: ... hier
    Für Unternehmen: ... hier

    Der amtlich vorgeschriebene Vordruck BZSt 2 für die Mitteilung nach § 138 Absatz 2 AO steht auf Mein ELSTER, Internetseite https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/bzst2, sowie dem Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung, Internetseite http://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=010003, zur Verfügung und kann bei Bedarf auch beim zuständigen Finanzamt angefordert werden.

    Die Freischaltung des elektronischen Formulars für die Abgabe der Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle ist erfolgt.

    Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit bekannt gegeben, dass die Übergangsregelung, nach der in allen Bundesländern weiterhin die Abgabe der Mitteilungen nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (BZSt 2) möglich war, am 28. Februar 2023 endet. Dementsprechend sind die Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO ab dem 1. März 2023 grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten (§ 138 Absatz 5 Satz 1 AO). Ausnahmen von der elektronischen Mitteilungspflicht sind in § 138 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 AO geregelt (siehe auch Textziffer 2.5, Randnummern 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 26. April 2022 zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes - StUmgBG). Bitte beachten Sie, dass

    - diese Frist nicht nach § 109 AO verlängerbar ist, da es sich weder um eine behördlich bestimmte Frist noch um eine Steuererklärungsfrist handelt, und

    - die Pflichtfelder in dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz stets auszufüllen sind.

  • Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)

    Die Mitteilungen sind dem Finanzamt nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck "Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)" bis zum Ablauf des Monats Februar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, zu erstatten. Der Vordruck steht auf dem Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung, Internetseite http://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=010002, zur Verfügung.