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Glossar: Begriffe von A - Z

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  • Der Finanzierungssaldo bezeichnet die Differenz zwischen den Einnahmen und den Ausgaben des Staates beziehungsweise einer seiner Ebenen (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherung).

    Allgemeines

    Zu unterscheiden ist der Finanzierungssaldo in kassenmäßiger Abgrenzung (Finanzstatistik) und in Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Maastricht-Finanzierungssaldo).

    Der Finanzierungssaldo eines Haushaltes in kassenmäßiger Abgrenzung ergibt sich aus der Differenz von Einnahmen und Ausgaben. Ausgenommen sind dabei Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus haushaltstechnischen Verrechnungen und Münzeinnahmen sowie Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben für haushaltstechnische Verrechnungen. Negative Finanzierungssalden werden als (Finanzierungs-) Defizite, positive Finanzierungssalden als (Finanzierungs-) Überschüsse bezeichnet. Zur Deckung von Defiziten werden Münzeinnahmen (nur beim Bundeshaushalt) und Rücklagen, sofern vorhanden, eingesetzt. In diesem Maß ist dann keine Nettokreditaufnahme notwendig. Finanzierungsüberschüsse können zur Bildung von Rücklagen und zur Tilgung verwendet werden.

    Im Europäischen Haushaltsüberwachungsverfahren wird grundsätzlich auf den gesamtstaatlichen Finanzierungssaldo in Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Maastricht-Finanzierungssaldo) abgestellt. Im Gegensatz zum Finanzierungssaldo in kassenmäßiger Abgrenzung werden beim Maastricht-Finanzierungssaldo Einnahmen und Ausgaben periodengerecht abgegrenzt. Zudem stellen finanzielle Transaktionen keine maastricht-relevanten Einnahmen oder Ausgaben dar.

    Die Fiskalregeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts und des Fiskalvertrags haben ein mittelfristiges Haushaltsziel definiert, das u. a. auf den strukturellen Finanzierungssaldo in Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen abstellt. Der strukturelle Finanzierungssaldo ist, der um konjunkturelle und temporäre Effekte (Einmalmaßnahmen) bereinigte gesamtstaatliche Finanzierungssaldo in Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.

    Rechtliche Regelungen

    Der Finanzierungssaldo in finanzstatistischer Abgrenzung ist sowohl in der Bundeshaushaltsordnung § 13 Absatz 4 als auch im Haushaltsgrundsätzegesetz § 10 Absatz 4 definiert.

    Das bestehende Regelwerk sieht für Deutschland unterschiedliche Fiskalregeln vor. Auf nationaler Ebene gilt für Bund und Länder Artikel 109 Grundgesetz, wonach deren Haushalte im Grundsatz ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind. Gemeinden und Sozialversicherungen haben eigene Fiskalregeln, die ebenso die Kreditaufnahme beschränken.

    Der Bund hat dabei einen eng begrenzten strukturellen, also, um konjunkturelle Einflüsse bereinigten, Verschuldungsspielraum (Möglichkeit der Nettokreditaufnahme) von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (Artikel 115 Absatz 2 Grundgesetz). Für die Länder gilt seit dem Jahr 2020 die Vorgabe strukturell ausgeglichener Haushalte.

    Das europäische Haushaltsüberwachungsverfahren ist im Stabilitäts- und Wachstumspakts und im Fiskalvertrag geregelt. Im Fiskalvertrag ist vorgesehen, dass das mittelfristige Haushaltsziel der Vertragsparteien ein gesamtstaatliches strukturelles Finanzierungsdefizit von 0,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) nicht übersteigt, solange die Schuldenquote nicht deutlich unter 60 Prozent liegt. Der Fiskalvertrag verlangt darüber hinaus von den Vertragsstaaten die Umsetzung von Fiskalregeln in nationales Recht, die die jährliche Einhaltung des mittelfristigen Haushaltsziels sichern.

    Im Haushaltsgrundsätzegesetz § 51 Absatz 2 ist daher verankert, dass das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen (in Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen) eine Obergrenze von 0,5 Prozent des nominalen Bruttoinlandsproduktes nicht überschreiten darf. Die nationale Haushaltsüberwachung hinsichtlich der Einhaltung einer Obergrenze von 0,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts sowie der Einhaltung der Verschuldungsregeln von Bund und Ländern obliegt dem Stabilitätsrat. Dabei ist den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschlands aus Rechtsakten der Europäischen Union (EU) zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin Rechnung zu tragen (Haushaltsgrundsätzegesetz § 51 Absatz 1).

  • Auf der Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes haben die Beschäftigten der FKS umfangreiche Prüf- und Ermittlungsbefugnisse. Sie führen Personenbefragungen durch und prüfen Geschäftsunterlagen. Bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten haben sie nach der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbehörden.

    Die FKS arbeitet intensiv mit Behörden und sonstigen Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen zusammen, die in die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung eingebunden sind. Dies gilt auch für den grenzüberschreitenden Austausch mit ausländischen Behörden und Stellen.

    Mit ihrer täglichen Arbeit sorgt die FKS für gerechte Arbeitsbedingungen, fairen Wettbewerb und den Erhalt legaler Arbeitsplätze. Sie leistet einen bedeutenden Beitrag zur Sicherung der Steuereinnahmen des Staates und der Beitragseinnahmen der Sozialversicherungen.

    Weitere Informationen

  • Finanzmarkt ist ein Oberbegriff für alle Märkte auf denen Finanzgeschäfte stattfinden, also beispielsweise Kredite vergeben, oder Finanzinstrumente wie Wertpapiere, Geldmarktmarktinstrumente, Devisen und andere finanzielle Vermögenswerte gehandelt werden. In Abhängigkeit von ihrer Fristigkeit werden Finanzmärkte in einen Geldmarkt (Instrumente mit Laufzeiten bis zu einem Jahr) und einen Kapitalmarkt (langfristige Schuldverschreibungen und Beteiligungskapital wie z. B. Aktien) untergliedert. Dabei können Finanzmärkte nach genau festgelegten Regeln funktionieren wie Börsen; Andere basieren auf Handelsgewohnheiten wie beispielsweise der freie Handel zwischen Banken (Over-the-Counter, OTC). Kredite werden von Haushalten und Unternehmen zumeist individuell bei Banken nachgefragt und die Bedingungen für ihre Vergabe einschließlich eines Kreditzinses vertraglich vereinbart. Banken wie auch Versicherer und Fonds zählen zu den Finanzintermediären, die das Geldkapital von Anlegern entgegennehmen und an Kapitalnehmer weitergeben oder den Handel zwischen Kapitalgebern und -nehmern erleichtern.

    Die Stabilität des Finanzsystems in seiner Gesamtheit überwacht in Deutschland der beim Bundesministerium der Finanzen angesiedelte Ausschuss für Finanzstabilität; weitere Informationen: https://www.afs-bund.de/afs/DE/Ueber-den-AFS/Ueberblick/ueberblick.html. Auf europäischer Ebene agiert der Europäische Ausschuss für Systemrisiken: https://www.esrb.europa.eu/home/html/index.en.html. Auf internationaler Ebene übt der Finanzstabilitätsrat (Financial Stability Board, FSB) eine Koordinierungsfunktion aus; weitere Informationen unter fsb.org.

  • Unter dem Finanzplan des Bundes versteht man die von der Bundesregierung beschlossene fünfjährige Finanzplanung für den Bund. Er bildet ein wesentliches internes Planungsinstrument für die Verabschiedung des jährlichen Bundeshaushalts.

    Der Haushaltswirtschaft des Bundes liegt eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde. In ihr sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen dargestellt.

    Im Finanzplan werden die vorgesehenen Ausgaben- und Investitionsschwerpunkte erläutert. Das Ziel der Finanzplanung ist es, eine geordnete Haushaltsentwicklung unter Berücksichtigung des voraussichtlichen gesamtwirtschaftlichen Leistungsvermögens in den Planungsjahren zu sichern.

    Der Finanzplan bildet einen Zeitraum von fünf Jahren ab. Das erste Jahr des Finanzplans ist jeweils das laufende Haushaltsjahr. Das zweite Jahr wird durch den Haushaltsentwurf für das kommende Jahr abgedeckt, so dass danach noch drei echte Planungsjahre folgen.

    Der Finanzplan des Bundes wird vom Bundesministerium der Finanzen aufgestellt. Er wird von der Bundesregierung zusammen mit dem Regierungsentwurf des Bundeshaushalts zur Mitte eines Jahres beschlossen und anschließend Bundesrat und Bundestag zur Information vorgelegt. Der Finanzplan wird jährlich der Entwicklung angepasst und fortgeführt.

    Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung des Finanzplans sind das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft sowie das Haushaltsgrundsätzegesetz.

  • Unter Finanzverfassung versteht man alle Regelungen, die das öffentliche Finanzwesen eines Staates betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht, zur Erfüllung seiner Aufgaben Steuern und andere Abgaben zu erheben, um z.B. den Bau von Schulen, Krankenhäuser und Straßen finanzieren zu können. Die entsprechenden Vorschriften sind in der Bundesrepublik Deutschland in den Artikeln 104a bis 108 des Grundgesetzes zu finden. Sie regeln

    • die zwischen Bund und Ländern geteilte Finanzhoheit sowie die Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden,
    • die Verteilung der Ausgabenlasten,
    • die Gesetzgebungskompetenz in Steuerangelegenheiten,
    • die Steuererträge
    • die Zuständigkeiten der Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit.

    Fasst man den Begriff der Finanzverfassung weiter, dann gehört auch die Haushaltswirtschaft (Artikel 109 bis 115 des Grundgesetzes) dazu. Diese beschreiben, nach welchen Regeln Bund und Länder ihre Haushalte aufstellen müssen.

    Für die Steuergesetzgebung ist der Bund teils ausschließlich, teils mit Vorrang vor den Ländern konkurrierend zuständig (Artikel 105 des Grundgesetzes). Eine ausschließliche Länderzuständigkeit besteht für die Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes), wie etwa die Hundesteuer oder die Zweitwohnungsteuer, die aber der Höhe ihres Aufkommen nach im Vergleich zu den übrigen Steuerarten vernachlässigbar sind.

    Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. Die wesentlichen übrigen Steuern unterfallen der konkurrierenden Gesetzgebung, soweit dem Bund das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht. Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

    Die Finanzverfassung wurde, wie auch andere Bereiche des Grundgesetzeses, im Laufe der Zeit überarbeitet und im Detail an neue Gegebenheiten angepasst. So wurde im Rahmen der sogenannten Föderalismusreform II beispielsweise eine „Schuldenbremse“ eingeführt. Diese soll die Kreditaufnahme von Bund und Ländern begrenzen und eine langfristig tragfähige Haushaltsentwicklung sichern.

  • Föderalismus ist ein Gestaltungsprinzip, wonach ein Staat in eigenständige Einheiten gegliedert wird. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein föderaler Staat, gegliedert in die Bundesländer, die grundsätzlich an der Gesetzgebung des Bundes mitwirken. Die Bundesländer verfügen zwar nicht über Souveränität, aber über Staatsqualität. So sind die Länder unter anderem zuständig für Bildung, Kultur und Polizei. Der Bund ist beispielsweise für die Außenpolitik und die Verteidigung zuständig.

    Der Föderalismus hängt eng zusammen mit dem Subsidiaritätsprinzip, welches besagt, dass Entscheidungen auf die niedrigste mögliche Ebene verlagert werden sollen. So ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt (Artikel 30 des Grundgesetzes).

    Als Ausfluss des Föderalismus sind auch die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern aufgeteilt (Art. 70 ff. des Grundgesetzes). Ferner beeinflussen die Länder die Gesetzgebung des Bundes durch den Bundesrat. Der Bundesrat wirkt bei allen Gesetzen mit, die der Bundestag beschlossen hat. Die Intensität dieser Mitwirkung hängt davon ab, ob es sich um "Einspruchsgesetze" oder um "Zustimmungsgesetze" handelt.

    Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat gegen ein Gesetz des Bundestages Einspruch einlegen. Diesen Einspruch kann der Bundestag aber zurückweisen, so dass ein solches Gesetz vom Bundesrat im Fall der Zurückweisung durch den Bundestag nicht verhindert, sondern nur verzögert werden kann. Zustimmungsgesetze sind im Grundgesetz besonders vorgesehen. Verweigert der Bundesrat in diesem Fall seine Zustimmung zu einem Gesetzentwurf, so kann das Gesetz nicht verabschiedet werden. Durch Anrufung des Vermittlungsausschusses kann dann ein Einigungsversuch unternommen werden.