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Glossar: Begriffe von A - Z

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  • Als Maastrichter Vertrag wird der Vertrag über die Europäische Union bezeichnet, der 1992 in Maastricht (Niederlande) unterzeichnet wurde. Darin werden zusätzliche Ziele der EU formuliert, wie z.B. die Errichtung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, die Schaffung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und die Erweiterung der Zusammenarbeit in der Justiz- und Innenpolitik.

    Allgemeines

    Die damals 12 EG-Mitgliedstaaten vereinbarten mit dem Maastrichter Vertrag, ihre Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem Gebiet zu vertiefen und auf neue Politikfelder auszudehnen. Mit der Unterzeichnung am 7. Februar 1992 wurden die Voraussetzungen für die Erweiterung der Europäischen Gemeinschaften zur Europäischen Union geschaffen:

    • eine Wirtschafts- und Währungsunion einschließlich der Einführung des Euros als gemeinsame Währung und einer Europäischen Zentralbank,

    • eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP),

    • die Zusammenarbeit in Justiz- und Innenpolitik erweitert und

    • die europäischen Aktivitäten in weiteren Politikfeldern vertieft (transeuropäische Netze, Industriepolitik, Bildung und Kultur, Sozialpolitik etc.).

    Der Vertrag trat am 1. November 1993 in Kraft. Er wurde durch die Verträge von Amsterdam (1997) und Nizza (2001) ergänzt. Am 13. Dezember 2007 wurde der Vertrag von Lissabon – unter portugiesischer Ratspräsidentschaft in Lissabon - unterzeichnet und trat am 1. Dezember 2009 in Kraft. Der Vertrag von Lissabon reformierte den Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), der den neuen Namen „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag)“ erhielt.

    Maastricht-Kriterien

    Für die Einführung des Euro (3. Stufe der Europäischen Währungsunion) wurden für die Teilnehmerstaaten im Maastrichter Vertrag die folgenden zwingenden Konvergenzkriterien, häufig auch als "Maastricht-Kriterien" oder Konvergenzkriterien bezeichnet, festgelegt:

    • die jährliche Neuverschuldung der öffentlichen Haushalte darf drei Prozent,
    • die Gesamtverschuldung darf 60 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) nicht überschreiten;
    • die nationale Inflationsrate darf maximal 1,5 Prozentpunkte über derjenigen der drei preisstabilsten EU-Staaten liegen;
    • die jeweilige Währung darf innerhalb von zwei Jahren vor dem EWS-Beitritt gegenüber den anderen Teilnehmerwährungen nicht abgewertet worden sein und
    • die langfristigen Zinsen der betreffenden Landeswährung dürfen innerhalb des Jahres vor dem Beitritt das entsprechende Niveau der drei stabilsten EU-Staaten maximal um zwei Prozent überschritten haben.
  • Der sogenannte Mauerfonds des Bundes ist ein Fonds, in den Mittel aus dem Verkauf von ehemaligen Mauer- und Grenzgrundstücken fließen. Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags werden die Mittel den neuen Bundesländern (Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen) und Berlin zur Verfügung gestellt. Sie sollen damit wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zwecke fördern.

    Weitere Informationen

  • Der Zoll prüft seit vielen Jahren Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015 wurde dem Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit - FKS) auch die Kontrolle der Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns übertragen.

    Die langjährigen Erfahrungen der FKS zu Mindestlohnregelungen werden – sowohl hinsichtlich der Branchen als auch der Prüfungen – genutzt, um die Einhaltung der Mindestlohnregelungen effizient zu prüfen. Die Beschäftigten der FKS kontrollieren dabei grundsätzlich in allen Branchen stichprobenweise und risikoorientiert.

    Bei den Prüfungen der FKS haben sowohl Arbeitgeber/Auftraggeber als auch Arbeitnehmer Mitwirkungs- und Duldungspflichten. Insbesondere müssen

    • die erforderlichen Auskünfte erteilt werden,

    • Unterlagen, z.B. Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Meldeunterlagen, Nachweis über gezahlte Löhne und Arbeitszeitaufzeichnungen sowie andere Geschäftsunterlagen zur Einsichtnahme vorgelegt werden und

    • das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume während der Geschäftszeit geduldet werden.

    Weitere Informationen