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Glossar: Begriffe von A - Z

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  • Die Zollunion der Europäischen Union bedurfte zu ihrer Vollendung außer der bereits verwirklichten Tarifunion einer umfassenden Harmonisierung der Zollrechtsvorschriften in mehreren Schritten.

    Als Partner des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von Genf (GATT) sowie der Brüsseler Abkommen über den Zollwert und das Zolltarifschema hat die Bundesrepublik 1951 die spezifischen Zölle (nach Gewicht, Maß oder Stück) weitgehend durch Wertzölle ersetzt. Mit dem Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) zum 1. Januar 1988 wurde das Brüsseler Abkommen über das Zolltarifschema abgelöst und ein aktualisiertes modernes Tarifschema eingeführt. Auf der Grundlage dieses Harmonisierten Systems wurde auf Gemeinschaftsebene die Kombinierte Nomenklatur (KN) geschaffen (vgl. Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif). Die Zollunion im Rahmen der Europäischen Union ist als Tarifunion mit Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs am 1. Juli 1968 zunächst unter den sechs ursprünglichen EWG-Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) verwirklicht worden. Seitdem wenden die EU-Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern einen einheitlichen Zolltarif an und erheben im Warenverkehr innerhalb der EU keine Zölle mehr.

    Im Warenverkehr mit den Staaten der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) - Island, Schweiz, Liechtenstein und Norwegen - sind seit dem 1. Juli 1977 die Zölle für fast alle gewerblichen Waren abgeschafft. Im Übrigen hat die Europäische Union mit fast allen Anrainerstaaten des Mittelmeers und mit zahlreichen Staaten Afrikas sowie des karibischen und pazifischen Raumes Abkommen geschlossen, die weitgehende Zollzugeständnisse beinhalten. Ferner gewährt sie allen Entwicklungsländern allgemeine Zollpräferenzen.

    Jährlich erhebt die deutsche Zollverwaltung rund 5 Milliarden Euro Zölle. Diese fließen abzüglich einer Pauschale für die Erhebungskosten in den EU-Haushalt.

  • Haushaltspläne öffentlich-rechtlicher Körperschaften wie Bund, Länder und Kommunen haben auf Bundes- und Landesebene den Rang eines Gesetzes, auf kommunaler Ebene einer Satzung. Sie legen für einen bestimmten Zeitraum (zumeist für ein Kalenderjahr) die Einnahmen und Ausgaben fest und ermächtigen die Verwaltung, in diesem Rahmen Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Die Ausgaben werden nach Verwendungszwecken differenziert. Die Festlegungen im Haushaltsplan sind für die ausführende Verwaltung verbindlich. Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden allein durch den Haushaltsplan weder begründet noch aufgehoben. Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des voraussichtlichen Finanzbedarfs und damit der ökonomischen Steuerung der jeweiligen Körperschaft. Die Planung des Haushaltes und die Erstellung eines Haushaltsentwurfs sind eine zentrale Aufgabe der Finanzpolitik.

    Bundeshaushaltsplan

    Der Bundeshaushaltsplan wird gemäß Artikel 110 des Grundgesetzes als Anlage zum Bundeshaushaltsgesetz vom Deutschen Bundestag beschlossen. Nach § 9 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und § 1 der Bundeshaushaltsordnung kann er auch für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden (Doppelhaushalt), beim Bundeshaushalt ist jedoch – anders als bei einigen Ländern – die jährliche Aufstellung üblich.  Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen; die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit sind zu beachten.

    Der Bundeshaushaltsplan besteht aus dem Gesamtplan und den Einzelplänen. Der Gesamtplan enthält u.a. die Haushaltsübersicht, in der die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen aller Einzelpläne zusammengefasst werden. Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines Verwaltungszweigs (Ressorts). Die Einzelpläne werden in Kapitel, Titelgruppen und Titel gegliedert. Dabei werden Einnahmen und Ausgaben nach bestimmten Arten eingruppiert. Der Gesamtplan enthält u.a. die Haushaltsübersicht, in der die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen aller Einzelpläne zusammengefasst werden.

  • Nach Art. 114 Abs. 1 des Grundgesetzes hat das Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Rechnungsjahres (Haushaltsjahr) zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen. In der Haushaltsrechnung des Bundes werden gemäß § 81 Abs. 1 Bundeshaushaltsordnung die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenübergestellt. Die Haushaltsrechnung macht für jeden Titel des Haushaltsplans die Ergebnisse der Haushaltsführung sichtbar und zeigt auf, inwieweit die Verpflichtungsermächtigungen in Anspruch genommen worden sind. Dabei lässt sie insbesondere erkennen, ob die Ausgabeansätze eingehalten worden sind und welche Mittelverlagerungen erfolgt sind.

    Die Haushaltsrechnung ist das Spiegelbild des Haushaltsplans. Alle buchungspflichtigen Vorgänge wie Zahlungen, eingegangene Verpflichtungen und Geldforderungen sind gemäß § 72 Bundeshaushaltsordnung nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen. Die Kassenbücher sind auf der Basis des Grundsatzes der Jährlichkeit des Haushaltsplans dementsprechend auch jährlich abzuschließen (§ 36 Haushaltsgrundsätzegesetz, § 76 Bundeshaushaltsordnung) und die Summen der angenommenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen zu ermitteln. Das Bundeministerium der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses der Bücher und legt die Verfahrensregeln der Jahresabschlussarbeiten im sog. Jahresabschlussrundschreiben fest. Um die Haushaltsjahre möglichst genau voneinander abzugrenzen, werden die Bücher für das abgelaufene Haushaltsjahr möglichst schnell geschlossen. Im Anschluss ist im Rahmen der Einzelrechnungslegung von jeder rechnungslegenden Stelle eine Rechnungsnachweisung über die gebuchten Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Die zuständigen obersten Bundesbehörden erstellen auf dieser Grundlage für jeden Einzelplan die Zentralrechnung. Für die technische Unterstützung steht ein zentrales IT-Verfahren zur Verfügung, das sämtliche rechnungslegungsrelevanten Daten aus den IT-Verfahren zur Haushaltsplanung und zum Haushaltsvollzug übernimmt. Auf der Grundlage der Rechnungen der Einzelpläne und der weiteren Beiträge zur Haushaltsrechnung erstellt das Zentrale Finanzwesen des Bundes unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen die Haushaltsrechnung des Bundes. Kernstück der Haushaltsrechnung ist die Gesamtrechnung (Hauptrechnung) mit den Einzelplanrechnungen. Die Haushaltsrechnung enthält darüber hinaus den kassenmäßigen Abschluss, den Haushaltsabschluss, den Abschlussbericht zur Haushaltsrechnung des Bundes sowie eine Reihe verschiedener Übersichten nach dem Bundeshaushaltsplan, nach der Bundeshaushaltsordnung sowie zur Gesamtrechnung.

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  • Im Allgemeinen versteht man unter dem Begriff Hedgefonds Investmentvermögen, die im Rahmen ihrer Anlagestrategie keinen oder nur geringen Beschränkungen unterliegen. Auch die erwerbbaren Vermögensgegenstände sind nicht oder wenig eingeschränkt und es werden die Techniken des Leerverkaufs und/oder der Hebelfinanzierung (Leverage) eingesetzt. Hedgefonds orientieren sich typischerweise nicht an einer Benchmark, sondern versuchen unabhängig von den Marktbewegungen einen absoluten Return zu erzielen.

    Kennzeichnend für Hedgefonds ist es, dass diese grundsätzlich keinen oder geringen Anlagerichtlinien unterliegen und alle Formen der Kapitalanlage nutzen. Außerdem bedienen sie sich der Techniken des Leerverkaufs und /oder der Hebelfinanzierung (Leverage). Beides führt dazu, dass diese Investmentvermögen regelmäßig einem höheren Risiko als normale Investmentfonds unterliegen, verbunden mit der Möglichkeit des Erzielens einer höheren, „absoluten“ Rendite. Hedgefonds orientieren sich typischerweise nicht an einer Benchmark, sondern versuchen unabhängig von den Marktbewegungen einen absoluten Return zu erzielen.

    In Deutschland waren bis 2004 Hedgefonds generell nicht zugelassen. Mit dem Investment-Modernisierungsgesetz, das am 1. Januar 2004 in Kraft trat, wurde der Vertrieb von sogenannten "Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Hedgefonds)" unter bestimmten Auflagen zugelassen.

    Seit dem 22. Juli 2013 gelten für inländische Hedgefonds die Regelungen des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB). Danach sind Hedgefonds offene alternative Investmentfonds, deren Anlagebedingungen mindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen müssen:

    1. den Einsatz von Leverage in beträchtlichem Umfang, oder
    2. den Verkauf von Vermögensgegenständen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fonds gehören (Leerverkauf).

    Leverage ist dabei jede Methode, mit der der Investitionsgrad des Fonds durch Kreditaufnahme, Wertpapierdarlehen, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf sonstige Weise erhöht wird.

    Im Unterschied zu den Regelungen des Investmentgesetzes dürfen nach dem KAGB Anteile an Hedgefonds nicht mehr von Privatpersonen, sondern nur noch von professionellen oder semi-professionellen Anlegern erworben werden.

    Anteile an Dach-Hedgefonds dürfen von allen Anlegern erworben werden. Dach-Hedgefonds sind Fonds, die überwiegend in Anteile oder Aktien von Hedgefonds anlegen. Leverage mit Ausnahme einer kurzfristigen Kreditaufnahme in Höhe von 10 Prozent des Wertes des Fonds und Leerverkäufe dürfen für Dach-Hedgefonds nicht durchgeführt werden.

    Deutsche Hedgefonds und Dach-Hedgefonds unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). EU- und ausländische Dach-Hedgefonds können im Inland zum Vertrieb zugelassen werden; EU- und ausländische Hedgefonds können im Inland zum Vertrieb an professionelle und semi-professionelle Anleger zugelassen werden.

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  • Die Hundesteuer gehört zu den örtlichen Steuern, die an die Haltung von Hunden anknüpft; sie wird von den Städten und Gemeinden erhoben. Mit der Hundesteuer werden vornehmlich ordnungspolitische Ziele verfolgt. Sie soll z. B. dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen.

    Allgemeines

    Die an die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb im Gemeindegebiet anknüpfende Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sich der Hund auch außerhalb des Gemeindegebietes aufhält (Beschluss des BVerwG vom 25.04.2013 - 9 B 41/12 -). Die Hundesteuer gehört zu den herkömmlichen Aufwandsteuern, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen Aufwand erfordert. Örtlich ist eine Aufwandsteuer dann, wenn sie an örtliche Gegebenheiten, vor allem die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang im Gemeindegebiet, anknüpft und es wegen der Begrenztheit der unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle kommen kann. Es kommt also nicht auf den jeweiligen tatsächlichen Aufenthaltsort des Hundes an, sondern darauf, wo er in den Haushalt aufgenommen und damit der Aufwand im steuerrechtlichen Sinn betrieben wird. Mit der Hundesteuer werden vornehmlich ordnungspolitische Ziele verfolgt. Sie soll z. B. dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen.

    Rechtsgrundlage sind die Hundesteuergesetze bzw. Kommunalabgabengesetze der Länder, die die Gemeinden zur Steuererhebung verpflichten oder zum Erlass entsprechender Steuersatzungen berechtigen. Ob und wie Städte und Gemeinden eine Hundesteuer erheben, ist bei den entsprechenden Verwaltungen oder ggf. bei den jeweiligen Landesfinanzbehörden zu erfragen.

    Geschichtliche Entwicklung

    In ost- und mitteldeutschen Quellen taucht um 1500 erstmals ein „Hundekorn“ auf, das teilweise unter der Steuerbezeichnung „Bede“ in Form von Kornabgaben (Roggen, Gerste, Hafer) erhoben wurde; es diente der Ablösung der Pflicht der Bauern zur Abstellung von Hunden im Rahmen von Jagdfrondiensten. Zu Hundefutter verbacken und später auch „Hundebrot“ genannt, wurde diese Abgabe z. B. nach den Hildesheimer Stadtrechnungen von 1658/59 „Zur Erhaltung gemeiner Stadtjagdgerechtigkeiten“ verwendet. Im 19. Jahrhundert sind in den deutschen Einzelstaaten moderne Hundeabgaben hauptsächlich aus polizeilichen Gründen eingeführt und teils als Luxussteuer (so in Preußen 1810 bis 1814, 1824 f.), teils als Nutzungsgebühr (so in Bayern 1876) ausgestattet worden.

    Im Allgemeinen haben von Anfang an die Gemeinden das Recht zur Besteuerung und auf die Erträge erhalten, doch wurde ihnen von einigen Ländern (z. B. Baden und Hessen-Darmstadt) noch lange ein staatlicher Anteil abverlangt. Aufgrund der landesrechtlichen Hundesteuer- und Gemeindeabgabengesetze der Weimarer Zeit zu den „örtlichen Abgaben“ gezählt, fiel die Hundesteuer nach dem Bonner Grundgesetz von 1949 in die Kategorie der „Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis“ (seit der Finanzreform 1969 „örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern“) und wurde als reine Gemeindesteuer geregelt.