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umsatzsteuer-anwendungserlass Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen
Bei Leistungen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nach dem Versorgungsausgleichsgesetz handelt es sich um typische und somit steuerfreie Verwaltungsleistungen.
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umsatzsteuer-anwendungserlass Änderungen des Ortes der sonstigen Leistung (§ 3a UStG) durch das Jahressteuergesetz 2010 - Anpassung der Abschnitte 3a.1, 3a.2, 3a.4, 3a.6, 3a.8, 3a.12, …
Das BMF-Schreiben erläutert die Änderungen des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a UStG durch das Jahressteuergesetz 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
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umsatzsteuer-anwendungserlass Umsatzsteuer; Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) durch das Jahressteuergesetz 2010 - Anpassung des Abschnitts 13b.1 UStAE
Das BMF-Schreiben erläutert die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG durch das Jahressteuergesetz 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
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umsatzsteuer-anwendungserlass Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2010
Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2010
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Betriebsprüfung/Richtsatzsammlung/Pauschbeträge Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2011
Hierzu: BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2010
- IV A 4 - S 1547/0 :001 - (2010/0984804) - -
Weitere Steuerthemen Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften
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Staatenbezogene Informationen DBA Niederlande: Territoriale Geltung des Abkommens
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Staatenbezogene Informationen Deutsch-norwegisches Doppelbesteuerungsabkommen; Anwendung des Schachtelprivilegs
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lohnsteuer-programmablaufplan Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die …
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer bekannt gemacht (§ 39b Absatz 8 EStG).