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45 Inhalte, sortiert nach
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Europa Eurogruppe und ECOFIN-Rat
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Öffentliche Finanzen Rede bei der Townhall Diskussion des Startup-Verbands
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Europa Eurogruppe und ECOFIN-Rat
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Europa Eurogruppe und ECOFIN-Rat
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Europa Zweites Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes werden die Änderungen des ESM-Vertrags durch das ESM-Änderungsübereinkommen im Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) nachvollzogen und die parlamentarischen Mitwirkungs- und Unterrichtungsrechte entsprechend angepasst.
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Öffentliche Finanzen Vierundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Die elf alten Bundesländer und der Bund haben die Aufwendungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu tragen. Die Aufwendungen für das Rechnungsjahr 2021 werden mit dieser Verordnung entsprechend den Vorgaben des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes endgültig berechnet und festgestellt.
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Steuern Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz (8. VStÄndG)
Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze sollen im Wesentlichen die Verbrauchsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems) sowie die Alkoholstrukturrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG …
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Öffentliche Finanzen Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“
Dem finanzpolitischen Ziel zur Stärkung eines effektiven Wirtschaftswachstums anlässlich der weiterhin bestehenden Auswirkungen der Corona-Pandemie soll durch entsprechende Änderungen im Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ nachgekommen werden.
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Öffentliche Finanzen Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87a)
Ein neuer Absatz 1a in Artikel 87a des Grundgesetzes ermächtigt den Bund zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“ mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit und Ertüchtigung der Streitkräfte. Diese Kreditermächtigung wird von den Kreditobergrenzen der Schuldenregel ausgenommen. Die Regelung des Näheren wird …