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38 Inhalte, sortiert nach
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Europa Zweites Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes werden die Änderungen des ESM-Vertrags durch das ESM-Änderungsübereinkommen im Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) nachvollzogen und die parlamentarischen Mitwirkungs- und Unterrichtungsrechte entsprechend angepasst.
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Öffentliche Finanzen Vierundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Die elf alten Bundesländer und der Bund haben die Aufwendungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu tragen. Die Aufwendungen für das Rechnungsjahr 2021 werden mit dieser Verordnung entsprechend den Vorgaben des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes endgültig berechnet und festgestellt.
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Steuern Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz (8. VStÄndG)
Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze sollen im Wesentlichen die Verbrauchsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems) sowie die Alkoholstrukturrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG …
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Öffentliche Finanzen Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“
Dem finanzpolitischen Ziel zur Stärkung eines effektiven Wirtschaftswachstums anlässlich der weiterhin bestehenden Auswirkungen der Corona-Pandemie soll durch entsprechende Änderungen im Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ nachgekommen werden.
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Öffentliche Finanzen Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87a)
Ein neuer Absatz 1a in Artikel 87a des Grundgesetzes ermächtigt den Bund zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“ mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit und Ertüchtigung der Streitkräfte. Diese Kreditermächtigung wird von den Kreditobergrenzen der Schuldenregel ausgenommen. Die Regelung des Näheren wird …
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Vermögensrecht/Entschädigungen Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Mit dieser Verordnung sollen die Erhöhungen der Beamtenbezüge durch das am 14. Juli 2021 verkündete Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022) im Bereich der Entschädigungsrenten für NS-Verfolgte nachvollzogen werden.
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Öffentliche Finanzen Dreiundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Die elf alten Bundesländer und der Bund haben die Aufwendungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu tragen. Die Aufwendungen für das Rechnungsjahr 2020 werden mit dieser Verordnung entsprechend den Vorgaben des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes endgültig berechnet und festgestellt.
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Europa "Programm Pericles IV"
Das „Programm Pericles IV“ fördert die Zusammenarbeit zwischen nationalen, europäischen und internationalen Behörden, die gegen Euro-Fälschungen vorgehen.
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Europa Deutscher Aufbau- und Resilienzplan (DARP)
Die Europäische Union hat auf die Corona-Krise kraftvoll reagiert. Mit dem Aufbauinstrument „Next Generation EU“ und dessen größtem Ausgabeninstrument - der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) - wurde der Grundstein gelegt, um gemeinsam gestärkt aus der Krise hervorzugehen. Im Fokus des deutschen Aufbau- und Resilienzplans (DARP) stehen Investitionen in Digitalisierung und Klimaschutz. Er hat …
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Europa Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
Das Übereinkommen zur Änderung des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Änderungsübereinkommen) bedarf der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften durch ein Bundesgesetz gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.