Entwicklung des Steueraufkommens
Steueraufkommen insgesamt
Die Steuereinnahmen insgesamt (ohne Gemeindesteuern) lagen im April 2023 um 4,6 Prozent unter dem Ergebnis vom April 2022 (s. a. Tabelle „Entwicklung der Steuereinnahmen“). Insbesondere verringerten sich die Einnahmen aus den Gemeinschaftsteuern um rund 5 Prozent. Im beträchtlichen Ausmaß trugen hierzu die steuerlichen Entlastungen bei. Die Einnahmen aus den Bundessteuern stiegen um knapp 1 Prozent aufgrund höherer Einnahmen vor allem aus der Energiesteuer und der Versicherungsteuer, während das Aufkommen aus der Tabaksteuer zurückging. Der seit dem 2. Halbjahr 2022 andauernde Einnahmerückgang bei den Ländersteuern setzte sich auch im Berichtsmonat mit einem Minus von rund 17 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat fort. Im Wesentlichen war dies auf den anhaltenden Rückgang des Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer zurückzuführen. Bei der Erbschaftsteuer war dagegen im April 2023 ein Plus zu verzeichnen.
Gemeinschaftsteuern
Gemäß Art. 106 Abs. 3 Grundgesetz (GG) steht das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschafsteuer sowie der Umsatzsteuer dem Bund und den Ländern gemeinsam zu. Zudem erhalten die Gemeinden Anteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer (Art. 106 Abs. 5 und Abs. 5a GG). Die Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen gliedert die Einkommensteuer entsprechend der Haushaltssystematik weiter auf in folgende Steuerarten: Lohnsteuer, veranlagte Einkommensteuer, nicht veranlagte Steuern vom Ertrag sowie Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge. Die in der Statistik als „Steuern vom Umsatz“ geführten Steuern werden weiter unterteilt in Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer. Die Gemeinschaftsteuern tragen mit circa 75 Prozent (Referenzjahr 2022) zu den Steuereinnahmen insgesamt bei. Die beiden aufkommensstärksten Steuerarten sind hierbei die Steuern vom Umsatz (circa 32 Prozentpunkte) sowie die Lohnsteuer (circa 25 Prozentpunkte).
Verteilung auf die Gebietskörperschaften
Der erhebliche Rückgang der Einnahmen aus den Gemeinschaftsteuern manifestierte sich auch in Mindereinnahmen bei Bund, Ländern und Gemeinden. Die Steuereinnahmen des Bundes nach Verrechnung von Bundesergänzungszuweisungen, die der Bund leistungsschwachen Ländern im Rahmen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs aus seinen Einnahmen gewährt, lagen im April 2023 um knapp 1 Prozent unter dem Niveau des Vorjahreszeitraums. Das Aufkommen des Bundes wurde hierbei stabilisiert durch den Einnahmeanstieg bei den Bundessteuern sowie den Rückgang der aus dem Bundeshaushalt abgeführten EU-Eigenmittel. Zudem verringerten sich im Vorjahresvergleich die vom Bund gemäß § 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) an die Länder abgegebenen Festbeträge im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung sowie der Betrag der Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 FAG. Die an die Länder gezahlten Regionalisierungsmittel erhöhten sich dahingegen.
Die Einnahmen der Länder gingen – aufgrund des beträchtlichen Rückgangs bei den Ländersteuern und der gesunkenen Einnahmen aus den Gemeinschaftsteuern – im Berichtsmonat um fast 7 Prozent zurück. Spiegelbildlich zur Entwicklung beim Bund ergab sich dabei bei den Ländereinnahmen aus den Steuern vom Umsatz ein höheres Minus als beim Aufkommen der Steuern vom Umsatz insgesamt. Der Gemeindeanteil an den Gemeinschaftsteuern verringerte sich im Berichtszeitraum um rund 5 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat.
Entwicklung der Steuereinnahmen (ohne reine Gemeindesteuern) im laufenden Jahr
Tabelle vergrößernGesamtwirtschaftliches Umfeld
Die Konjunktur hat zum Ende des Winterhalbjahrs 2022/23 einen deutlichen Dämpfer hinnehmen müssen. Nachdem sich Auftragseingänge und Produktion in der Industrie sich zum Jahresanfang spürbar erholt hatten, kam es im März 2023 zu kräftigen Rückgängen (s. a. Tabelle „Aktuelle Konjunkturindikatoren“). Diese können nur zum Teil als Gegenreaktion auf die vorherigen Anstiege interpretiert werden. Auch der Außenhandel zeigte sich im März schwach, die (nominalen) Warenexporte büßten die Zugewinne der Vormonate fast gänzlich wieder ein. Ebenso war aus dem Einzelhandel zum Quartalsende kein positiver Impuls zu verzeichnen. Im Gegenteil – die Einzelhandelsumsätze waren im März in preisbereinigter Rechnung spürbar rückläufig und setzten damit ihren anhaltenden Abwärtstrend fort (s. a. Exkurs zur Entwicklung der Einzelhandelsumsätze).
Entwicklung der Einzelhandelsumsätze
Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel waren zu Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland zunächst im Zuge der hohen Unsicherheit und der ersten Welle an Infektionen im März und April 2020 deutlich zurückgegangen. Sie erholten sich jedoch schnell und bereits im Mai 2020 war ein deutlicher Sprung über das Vorpandemie-Niveau zu beobachten. Dies hing maßgeblich mit einer Konsumverlagerung von den durch pandemiebedingte Einschränkungen besonders betroffenen kontaktintensiven Dienstleistungen in andere Konsumbereiche zusammen. Ein deutliches Plus war dagegen mit Pandemiebeginn im Einzelhandel mit Lebensmitteln, vor allem angesichts von Einschränkungen in der Gastronomie, sowie sehr ausgeprägt im Internet- und Versandhandel zu verzeichnen (s. a. Abbildung „Preisbereinigte Umsätze im Einzelhandel“).
Mit der Pandemiewelle und Schließungen im Winter 2020/2021 waren dann – abgesehen von Lebensmitteln und Internet- und Versandhandel – erneut kräftige Rückgänge zu verzeichnen, auf die aber im Frühjahr 2021 abermals eine deutliche Erholung folgte. Mit Beginn des Jahres 2022 setzte ein Abwärtstrend ein, in dessen Folge am aktuellen Rand im März 2023 sogar das Vorpandemie-Niveau etwas unterschritten wurde. Während der Abwärtstrend zunächst noch in Teilen mit einer erneuten Konsumverlagerung – angesichts der zunehmenden Wiederöffnung und -nutzung der kontaktinvestiven Dienstleistungen – zu erklären gewesen war, machten sich dann die durch die hohe Inflation bedingten Kaufkraftverluste sowie die mit den starken Energiepreisschwankungen verbundene Unsicherheit zunehmend dämpfend im realen Konsum bemerkbar. Im weiteren Jahresverlauf ist grundsätzlich mit einer sukzessiven, aber moderaten Erholung der Aktivität im Einzelhandel zu rechnen, sobald sich die noch sehr hohen Inflationsraten weiter abschwächen und sich in Verbindung mit dem Inkrafttreten von neuen Tariflohnabschlüssen sowie den steuerlichen Entlastungsmaßnahmen wieder reale Kaufkraftgewinne ergeben.
Mit Blick auf die weitere konjunkturelle Entwicklung hat der Dämpfer im März 2023 die Ausgangsbasis für den Jahresverlauf deutlich verschlechtert. Die derzeit bei vielen Konjunkturindikatoren zu beobachtende hohe Heterogenität, Volatilität und auch Revisionsanfälligkeit ist bei hoher konjunktureller Unsicherheit nicht ungewöhnlich. Dies erschwert allerdings auch die Interpretation der wirtschaftlichen Lage und erhöht die Unsicherheit für Prognosen.
Die Entwicklung der Stimmungsindikatoren, wie die im Rahmen des ifo Geschäftsklimas erfragten Geschäftsaussichten, der HCOB-Einkaufsmanagerindex oder auch das GfK-Konsumklima deutet allerdings unverändert auf eine konjunkturelle Belebung im weiteren Jahresverlauf hin. Ebenso zeigt sich der Arbeitsmarkt bisher weiterhin grundsätzlich robust gegenüber den konjunkturellen Belastungen, auch wenn die Frühjahrsbelebung am Arbeitsmarkt gemessen an der Arbeitslosigkeit in diesem Jahr gedämpft ausgefallen ist.
Anmerkungen zu einzelnen Steuerarten
Lohnsteuer
Das Bruttoaufkommen der Lohnsteuer lag im April 2023 – trotz anhaltenden Aufwärtstrends bei der Erwerbstätigkeit – lediglich um 1 Prozent über dem Aufkommen im Vorjahresmonat. Ursache waren maßgeblich die umfangreichen steuerlichen Entlastungsmaßnahmen. Insbesondere wurden mit dem Inflationsausgleichsgesetz der Grundfreibetrag ab dem 1. Januar 2023 erhöht sowie die Tarifeckwerte angepasst. Ohne die dadurch sowie durch das Jahressteuergesetz 2022 vorgenommenen Entlastungen wäre das Bruttoaufkommen der Lohnsteuer im Berichtsmonat geschätzt um 6 Prozent gestiegen.
Mit dem Inflationsausgleichsgesetz wurde auch das Kindergeld ab dem 1. Januar 2023 erhöht. Hieraus ergibt sich im Berichtsmonat für das aus dem Brutto-Lohnsteueraufkommen gezahlte Kindergeld eine Zunahme gegenüber April 2022 um mehr als 15 Prozent. Im Ergebnis verringerte sich das kassenmäßige Lohnsteueraufkommen um rund 2 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat.
Die – unter Berücksichtigung der Einnahmeminderung durch die vorgenannten Steuerrechtsänderungen – positive Einnahmesituation bei der Lohnsteuer ist vor allem das Ergebnis der aktuellen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Dieser zeigt sich weiterhin grundsätzlich robust gegenüber den konjunkturellen Belastungen. Der Beschäftigungszuwachs setzte sich nach aktuellen Zahlen im März 2023 fort. Zudem lag auch die Kurzarbeit weiterhin auf einem wesentlich niedrigeren Niveau als im Vorjahreszeitraum, sodass der hieraus resultierende dämpfende Effekt auf das Lohnsteueraufkommen deutlich geringer ausfiel.
Ertragsteuern
Im Berichtsmonat resultierte das Aufkommen aus der veranlagten Einkommensteuer sowie aus der Körperschaftsteuer überwiegend aus der Veranlagung der Jahre bis 2022. Bei der veranlagten Einkommensteuer verringerten sich im Vergleich zum Vorjahresmonat die nachträglichen Vorauszahlungen für noch offene Veranlagungen. Das Volumen der Nachzahlungen für vergangene Zeiträume stieg dagegen leicht an. Der Zuwachs der Erstattungen fiel ebenso etwas stärker aus. Das Nettoaufkommen der veranlagten Einkommensteuer – nach Verrechnung verhältnismäßig geringer Beträgen an Forschungszulage, Investitionszulage und Eigenheimzulage – sank somit insgesamt um fast 0,7 Mrd. Euro auf -0,1 Mrd. Euro.
Bei der Körperschaftsteuer war ein kräftiger Anstieg der nachträglichen Vorauszahlungen zu verzeichnen. Der Betrag der Nachzahlungen blieb hingegen auf dem Niveau vom April 2022, während die Erstattungen anwuchsen. Auch bei der Körperschaftsteuer waren nur geringe Beträge von Forschungszulage und Investitionszulage zu verrechnen. Netto ergab sich danach ein leichter Aufkommensrückgang von 0,1 Mrd. Euro auf 1,1 Mrd. Euro.
Steuern vom Umsatz
Das Aufkommen der Steuern vom Umsatz verringerte sich im April 2023 um fast 5 Prozent gegenüber dem Niveau des Vorjahresmonats. Somit war kumuliert für den Zeitraum Januar bis April 2023 nunmehr ein Rückgang der Einnahmen um mehr als 1 Prozent zu verzeichnen. Die Einnahmen aus der (Binnen-)Umsatzsteuer verringerten sich im April 2022 um knapp 4 Prozent, die Einnahmen aus der Einfuhrumsatzsteuer um mehr als 7 Prozent. Bei der Einfuhrumsatzsteuer setzte sich damit die Abschwächung der Einnahmeentwicklung im Vergleich zum Vorjahr fort. Der Zuwachs der Einnahmen betrug hier im Zeitraum Januar bis April 2023 nur noch rund 6 Prozent – gegenüber einem Anstieg im Schlussquartal 2022 von fast 30 Prozent. Dies korrespondierte mit der teils preisbedingten rückläufigen Entwicklung der nominalen Warenimporte seit Jahresmitte 2022. Am aktuellen Rand war im März 2023 ein Rückgang der Importe um mehr als 5 Prozent im Vorjahresvergleich zu verzeichnen.
Bei der (Binnen-)Umsatzsteuer reduziert weiterhin die temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas und Fernwärme das Aufkommen. Zudem dämpfen Kaufkraftverluste aufgrund der hohen Inflation sowie Unsicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten hinsichtlich der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung den realen Konsum. In für das Steueraufkommen maßgeblicher nominaler Rechnung ergaben sich beispielsweise fast stagnierende Einzelhandelsumsätze im März 2023 gegenüber dem Vorjahresmonat und damit eine Veränderungsrate sehr deutlich unterhalb der Inflationsrate (s. a. Exkurs zur Entwicklung der Einzelhandelsumsätze). Im bisherigen Jahresverlauf gleichen die aus dem Einzelhandel auf die Entwicklung des Aufkommens der Steuern vom Umsatz ausgehenden nominalen Impulse wohl noch nicht einmal die Einnahmeminderungen aus der temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas und Fernwärme aus.
Im Fokus: Die Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen
Grundsätzliche Aufgabenstellung
Steuern sind die wichtigste Einnahmequelle von Bund, Ländern und Gemeinden. Insofern besteht ein erheblicher Bedarf an statistischen Informationen über die Entwicklung und Struktur des Steueraufkommens, dem durch unterschiedliche auf die jeweils spezifischen Anforderungen zugeschnittene Statistiken Rechnung getragen wird. Einen wichtigen Platz unter diesen Statistiken nimmt die im BMF erstellte Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen ein. Sie wird im Monatsbericht des BMF veröffentlicht und kommentiert.
Die Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen ist ein wesentliches Instrument zur Information von Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit über die Entwicklung der Steuereinnahmen. Sie ist Bestandteil des für Zwecke der Haushaltsaufstellung und für den Haushaltsvollzug benötigten Berichtswesens und spiegelt daher die Haushaltstitel zu den Einnahmen aus Steuern. Inhalt und Umfang der Statistik sowie Abweichungen zu anderen Statistiken über Steuern erklären sich aus dieser Aufgabenstellung.
Die in der Statistik bereitgestellten Daten sind auch ein zentraler Input für die Steuerschätzung. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Steuerschätzung erfolgt wiederum in der Aufgliederung der Steuerarten gemäß dieser Statistik. Im Anschluss an die Schätzungen dienen die Daten dieser Statistik als Grundlage für einen Soll-Ist-Vergleich. Dieser beinhaltet eine Gegenüberstellung der tatsächlich erzielten Einnahmen mit den auf Basis der jeweils aktuellen Steuerschätzung erwarteten Einnahmen.
Berichtszyklus und Datenquellen
Eine Statistik der kassenmäßigen Einnahmen aus den Gemeinschaftsteuern sowie den Bundes- und den Ländersteuern wird monatlich erstellt und publiziert. Die Verwaltung der Gemeinschaftsteuern und der Ländersteuern ist grundsätzlich Aufgabe der Länderfinanzverwaltungen. Daher werden von den obersten Finanzbehörden der Länder die für die Erstellung der Statistik notwendigen Daten in einem formalisierten Verfahren elektronisch an das BMF übermittelt. Zahlen zu den Bundessteuern werden dem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR) entnommen. Weitere Daten werden vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bereitgestellt. Diese Daten entstehen im Rahmen der dem BZSt zugewiesenen Verwaltungsaufgaben, wie z. B. der Erstattung von Kapitalertragsteuern an beschränkt steuerpflichtige Personen beziehungsweise Unternehmen.
Vierteljährlich sowie jährlich werden – unter Hinzufügung der quartalsweise vom Statistischen Bundesamt übermittelten Informationen über die Gemeindesteuereinnahmen – Statistiken über die Entwicklung der Steuereinnahmen insgesamt veröffentlicht.
Detaillierungsgrad
Die Unterteilung der kassenmäßigen Statistik nach Steuerarten und Abzugsbeträgen folgt der Gliederung der Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden. Den Erfordernissen der Haushaltsführung entspricht auch der relativ hohe Aggregationsgrad der Daten. Die Daten enthalten keine Informationen zu einzelnen Personen oder Unternehmen, Wirtschaftszweigen oder Produktkategorien. Informationen zu steuerlichen Einzelsachverhalten sind nur insoweit vorhanden, wie sie sich in den für Haushaltszwecke statistisch gesondert erfassten steuerlichen Einnahme- beziehungsweise Ausgabepositionen widerspiegeln – z. B. das Aufkommen aus Sportwetten in der Sportwettensteuer, Auszahlungsbeträge zur steuerlichen Forschungszulage oder zum aus dem Lohnsteueraufkommen gezahlten Kindergeld in der Darstellung als Abzugsbeträge bei den jeweils betroffenen Steuerarten.
Abgrenzung zu anderen Statistiken
Grundsätzlich handelt es sich bei der Statistik um eine Kassenstatistik, d. h. die Einnahmen werden dem Zeitraum zugeordnet, in dem sie zugeflossen sind. Im Gegensatz dazu basieren die vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder gepflegten amtlichen Steuerstatistiken (Einkommen- und Lohnsteuerstatistik; Umsatzsteuerstatistik etc.) sowie die in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendeten Steueraufkommensdaten auf der Zuordnung der Einnahmen zum Entstehungszeitraum, d. h. auf dem Zeitraum, für den die Steuer festgesetzt wurde (Veranlagungszeitraum/Erhebungszeitraum). Ein Vergleich oder eine Zusammenführung von Daten aus diesen Statistiken muss also zwingend berücksichtigen, dass zwischen dem Zeitraum der Entstehung einer Steuer und dem Zeitraum des Zuflusses dieser Steuer teils beträchtliche Unterschiede bestehen. So wurde z. B. bei der Einfuhrumsatzsteuer mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Damit liegen zwischen Entstehung (Einfuhr) und Kassenzufluss bei dieser Steuer grundsätzlich zwei Monate.
Abweichungen vom Zuflussprinzip
Da die Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen auch ein möglichst gut nachvollziehbares Bild über Stand und Entwicklung der Einnahmen im zeitlichen Ablauf bieten soll, beinhaltet sie einige Abweichungen vom Zuflussprinzip im Zahlungsverkehr zwischen den Gebietskörperschaften – u. a., um den Eindruck von unterjährigen Einnahmeschwankungen zu vermeiden. Diese entstehen z. B. durch die gesetzlich geregelten Zahlungsflüsse im Finanzausgleich zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, die zum Teil nur quartalsweise erfolgen. So werden die Zahlungen von Bundesergänzungszuweisungen in der monatlichen Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen nicht nach dem Zuflussprinzip dem Monat der Zahlung zugeordnet, sondern gleichmäßig auf die drei Monate des Quartals verteilt, in dem die Zahlung erfolgt.
Weitere Abweichungen vom Zuflussprinzip ergeben sich daraus, dass einige Zahlungsflüsse dem Monat zugeordnet werden, dem sie nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt zuzuordnen wären. So werden z. B. die Kindergeldzahlungen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) abgewickelt. Da das Kindergeld ein Abzugsbetrag vom Lohnsteueraufkommen ist und die Lohnsteuer anteilig Bund, Ländern und Gemeinden zusteht, mindert die Auszahlung des Kindergelds das Aufkommen von Bund, Ländern und Gemeinden. Der Bund geht allerdings mit der Auszahlung durch die BA im laufenden Monat jeweils in Vorleistung. Der Ausgleich mit Ländern und Gemeinden erfolgt über eine Abrechnung im jeweiligen Folgemonat. In der monatlichen Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen wird die Auszahlung des Kindergelds jedoch bereits im laufenden Monat Bund, Ländern und Gemeinden entsprechend ihren Anteilen am Lohnsteueraufkommen als Einnahmenminderung zugeordnet.