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  • Aktuelle Wirtschafts- und Finanzlage

    Steuer­ein­nah­men im Fe­bru­ar 2023

    Die Steuereinnahmen insgesamt (ohne Gemeindesteuern) lagen im Februar 2023 um 4,1 Prozent unter dem Ergebnis vom Februar 2022. Hauptursache hierfür war ein Rückgang von 4,2 Prozent bei den Gemeinschaftsteuern, zu dem maßgeblich die steuerlichen Erleichterungen wie die Erhöhung von Grundfreibetrag und Verschiebung der Tarifeckwerte durch das Inflationsausgleichsgesetz sowie die temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze auf Gas und Fernwärme beitrugen. Darüber hinaus wurde das Minus durch einen Buchungseffekt bei der Einfuhrumsatzsteuer leicht überzeichnet. Die Einnahmen aus den Bundessteuern stiegen um 5,7 Prozent aufgrund höherer Einnahmen vor allem aus Versicherung- und Tabaksteuer. Die Einnahmen aus den Ländersteuern verzeichneten ein Minus von 28,2 Prozent zum Vorjahresmonat, insbesondere durch Einnahmerückgänge der beiden aufkommensstärksten Ländersteuern – der Grunderwerb- sowie der Erbschaftsteuer.

    EU-Eigenmittel

    Im Berichtsmonat Februar 2023 war die Abführung von EU-Eigenmitteln (inklusive Zölle) um 10,1 Prozent niedriger als im Vorjahreszeitraum. Die monatlichen Anforderungen der Europäischen Union (EU) orientieren sich grundsätzlich an dem jeweils gültigen Jahreshaushalt der EU und verteilen sich in der Regel recht gleichmäßig auf die einzelnen Monate. In einzelnen Monaten können sich aber auch größere Schwankungen gegenüber dem Vorjahreszeitraum ergeben.

    Gesamtüberblick kumuliert Januar bis Februar 2023

    In den Monaten Januar bis Februar 2023 sank das Steueraufkommen insgesamt um 1,8 Prozent gegenüber dem Vorjahresniveau. Die Einnahmen aus den Gemeinschaftsteuern verringerten sich um 1,0 Prozent; das Aufkommen der Bundessteuern stieg um 2,8 Prozent. Die Ländersteuern verzeichneten im bisherigen Jahresverlauf einen Einnahmerückgang um 23,6 Prozent.

    Verteilung auf Bund, Länder und Gemeinden

    Die Steuereinnahmen des Bundes nach Verrechnung von Bundesergänzungszuweisungen, die der Bund leistungsschwachen Ländern im Rahmen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs aus seinen Einnahmen gewährt, lagen im Februar 2023 auf Höhe des Vorjahresmonatsniveaus (+0,04 Prozent gegenüber Februar 2022). Die Einnahmen des Bundes aus den Gemeinschaftsteuern verringerten sich dabei mit -3,1 Prozent weniger stark als das Steueraufkommen der Gemeinschaftsteuern insgesamt (-4,2 Prozent). Dies war darauf zurückzuführen, dass die Einnahmen des Bundes aus dem Aufkommen der Steuern vom Umsatz einen Rückgang von 3,0 Prozent verzeichneten, während das Aufkommen der Steuern vom Umsatz insgesamt etwas stärker um 4,3 Prozent zurückging. Der niedrigere Rückgang des Bundesaufkommens war auf die Wirkung von Festbeträgen im Rahmen der vertikalen Aufkommensverteilung zurückzuführen (siehe dazu den Artikel zu den Steuereinnahmen im Januar 2023 in der vorangegangenen Monatsberichtsausgabe).

    Die Einnahmen des Bundes aus den Bundessteuern stiegen gegenüber Februar 2022 um 5,7 Prozent. Zudem leistete der Bund geringere Eigenmittelabführungen an die EU als im Vorjahresmonat (s. o.). Demgegenüber hatte der Bund höhere Bundesergänzungszuweisungen sowie höhere Regionalisierungsmittel an die Länder zu leisten.

    Die Länder verbuchten im Februar 2023 einen Rückgang ihrer Steuereinnahmen um 6,7 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Spiegelbildlich zum Bund ergab sich dabei bei den Ländereinnahmen aus den Steuern vom Umsatz ein höheres Minus (-5,7 Prozent) als beim Aufkommen der Steuern vom Umsatz insgesamt. Die Einnahmen der Länder aus den Gemeinschaftsteuern insgesamt gingen um 4,6 Prozent zurück. Darüber hinaus war bei den Ländersteuern ein deutliches Minus von 28,2 Prozent zu verzeichnen. Die Einnahmen aus Regionalisierungsmitteln des Bundes lagen dagegen um 7,9 Prozent über Vorjahresmonatsniveau. Zudem stiegen die Einnahmen der Länder aus Bundesergänzungszuweisungen (+11,5 Prozent).

    Der Gemeindeanteil an den Gemeinschaftsteuern verringerte sich im Berichtszeitraum um 8,1 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Die Einnahmen der Gemeinden aus den Steuern vom Umsatz verringerten sich dabei um 3,2 Prozent.

    Entwicklung der Steuereinnahmen (ohne reine Gemeindesteuern) im laufenden Jahr

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    Tabelle 1

    Gemeinschaftsteuern

    Lohnsteuer

    Das Bruttoaufkommen der Lohnsteuer lag im Februar 2023 um 0,2 Prozent unter dem Aufkommen im Vorjahresmonat. Ursache waren maßgeblich die umfangreichen steuerlichen Entlastungsmaßnahmen. So wurden u. a. mit dem Inflationsausgleichsgesetz zum Ausgleich der „Kalten Progression“ der Grundfreibetrag ab dem 1. Januar 2023 erhöht sowie die Tarifeckwerte angepasst. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 sind Altersvorsorgeaufwendungen zudem vollständig als Sonderausgaben abzugsfähig ab dem Jahr 2023. Das im Februar in der Kasse zu verzeichnende Aufkommen entstammt ganz überwiegend aus der Versteuerung von Lohnzahlungen für Januar, sodass diese Entlastungen erstmals spürbar im Aufkommen sichtbar wurden. Zudem wurde mit dem Inflationsausgleichsgesetz das Kindergeld ab dem 1. Januar 2023 erhöht. Hieraus ergab sich für das aus dem Brutto-Lohnsteueraufkommen gezahlte Kindergeld eine Zunahme um 13,4 Prozent gegenüber Februar 2022. Im Ergebnis verringerte sich das kassenmäßige Lohnsteueraufkommen um 3,0 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Dass das Minus gegenüber dem Vorjahresmonat trotz der umfangreichen Entlastungen und der Kindergelderhöhung nicht höher ausfiel, lag an der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt, die trotz der gesamtwirtschaftlichen Belastungen anhaltend stabil war (siehe Bericht zur konjunkturellen Entwicklung in dieser Ausgabe). In den Monaten Januar bis Februar 2023 lag das kassenmäßige Lohnsteueraufkommen kumuliert um 0,8 Prozent über dem Niveau des Vorjahreszeitraums.

    Körperschaftsteuer

    Das Körperschaftsteueraufkommen brutto wurde im Februar 2023 vor allem aus der Veranlagungstätigkeit der Finanzverwaltung generiert und lag um 4,0 Prozent über dem Ergebnis des Februars 2022. Aus dem Aufkommen wurden Forschungs- und Investitionszulage mit einem Volumen von insgesamt rund 25,4 Mio. Euro gezahlt. Das Volumen der Forschungszulagen stieg damit gegenüber dem Vorjahreszeitraum um circa 18,9 Mio. Euro an. Im Februar 2023 lag das kassenmäßige Körperschaftsteueraufkommen insgesamt um 2,3 Prozent niedriger als im Februar 2022. In den Monaten Januar bis Februar 2023 lag das kassenmäßige Körperschaftsteueraufkommen um 36,1 Prozent unter dem Niveau des Vorjahreszeitraums.

    Veranlagte Einkommensteuer

    Das Aufkommen aus veranlagter Einkommensteuer brutto verringerte sich im Februar 2023 um 38,9 Prozent gegenüber Februar 2022. Vom Bruttoaufkommen sind die Arbeitnehmererstattungen abzuziehen, deren Niveau um 23,2 Prozent höher lag als im Februar 2022. Zudem waren in geringem Ausmaß noch Investitions-, Forschungs- und Eigenheimzulagen zu berücksichtigen. Im Saldo verringerte sich das kassenmäßige Aufkommen aus veranlagter Einkommensteuer um 62,7 Prozent gegenüber Februar 2022. Wie bei der Körperschaftsteuer resultierte die Einnahmeentwicklung der veranlagten Einkommensteuer brutto sowie der Arbeitnehmererstattungen im Februar aus der Veranlagung. In den Monaten Januar bis Februar 2023 lag das kassenmäßige Aufkommen aus veranlagter Einkommensteuer um 26,4 Prozent unter dem Niveau des Vorjahreszeitraums. Der erste Vorauszahlungstermin für das laufende Jahr ist im März.

    Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag

    Im Februar 2023 lag das Bruttoaufkommen der nicht veranlagten Steuern vom Ertrag um 105,9 Prozent über demjenigen im Vorjahresmonat, wozu maßgeblich ein Einmaleffekt beitrug. Aus dem Bruttoaufkommen wurden rund 29 Mio. Euro Erstattungen durch das Bundeszentralamt für Steuern geleistet (-61,4 Prozent gegenüber Februar 2022). Insgesamt ergab sich damit ein Anstieg im Kassenaufkommen der nicht veranlagten Steuern vom Ertrag um 118,7 Prozent gegenüber Februar 2022. In den Monaten Januar bis Februar 2023 lag das kassenmäßige Aufkommen aus nicht veranlagten Steuern vom Ertrag um 31,2 Prozent über dem Niveau des Vorjahreszeitraums.

    Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge

    Das Aufkommen aus der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge lag im Februar 2023 um 56,3 Prozent unter dem Niveau des entsprechenden Vorjahreszeitraums. Das Aufkommen aus dieser Steuer wurde in den vergangenen Jahren überwiegend aus der Besteuerung von Veräußerungserträgen generiert, sodass sich größere Schwankungen ergeben können. In den Monaten Januar bis Februar 2023 lag das kassenmäßige Aufkommen aus Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge 36,5 Prozent niedriger als im Vorjahreszeitraum.

    Steuern vom Umsatz

    Das Aufkommen der Steuern vom Umsatz verringerte sich im Februar 2023 um 4,3 Prozent gegenüber dem Niveau des Vorjahresmonats. Darunter verringerten sich die Einnahmen aus der (Binnen-)Umsatzsteuer um 4,3 Prozent und die Einnahmen aus der Einfuhrumsatzsteuer um 4,2 Prozent im Vergleich zum Februar 2022. Bei der Einfuhrumsatzsteuer kam es dabei sowohl im aktuellen Berichtsmonat als auch im Februar 2022 zu Aufkommensverschiebungen in den Folgemonat März, da nach dem Fälligkeitstermin für die Abführung der Einnahmen (26. eines Monats) im Februar allenfalls wenige Werktage für die notwendige Bearbeitung zur Verfügung stehen. Dabei dürfte die verschobene Summe in diesem Jahr etwas höher ausgefallen sein – bereinigt um die Verschiebungen ergäbe sich ein Plus bei der Einfuhrumsatzsteuer. Dieses Plus läge aber unterhalb der Zuwachsraten in der 2. Jahreshälfte 2022, was mit der (auch preisbedingt) abgeschwächten Entwicklung der nominalen Warenimporte im Einklang steht. Bei der (Binnen-) Umsatzsteuer wirkte sich im Berichtsmonat die temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas und Fernwärme vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 spürbar dämpfend auf die Entwicklung des Aufkommens im Vorjahresvergleich aus. Auch die Entwicklung im Einzelhandel verlief zuletzt vor dem Hintergrund der hohen Inflationsraten sehr verhalten, was sich auch in der Entwicklung der Steuern vom Umsatz niederschlägt. In den Monaten Januar bis Februar 2023 lag das kassenmäßige Aufkommen aus Steuern vom Umsatz um 0,2 Prozent über dem Niveau des Vorjahreszeitraums.

    Bundessteuern

    Das Aufkommen aus den Bundessteuern insgesamt lag im Februar 2023 um 5,7 Prozent über dem entsprechenden Steueraufkommen im Vorjahresmonat. Das Energiesteueraufkommen wies mit 10,8 Prozent einen Rückgang gegenüber dem Vorjahresmonat auf. Weitere Rückgänge im Vergleich zum Vorjahresmonat ergaben sich bei der Kraftfahrzeugsteuer (-3,3 Prozent), der Alkoholsteuer (-2,0 Prozent) und der Schaumweinsteuer (-2,5 Prozent). Demgegenüber stand bei der Tabaksteuer ein Plus von 19,0 Prozent gegenüber Februar 2022. Das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag stieg um 6,7 Prozent. Dahinter stand vor allem ein Anstieg des Aufkommens des Solidaritätszuschlags aus den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag, wohingegen das Aufkommen des Solidaritätszuschlags auf die Lohnsteuer infolge der steuerlichen Erleichterungen rückläufig war. Zuwächse zeigten weiterhin die Versicherungsteuer (+9,1 Prozent) sowie die Luftverkehrsteuer (+134,3 Prozent). Letztere erhöhte sich im Aufkommen merklich gegenüber einem durch die Pandemie noch deutlich betroffenen Vorjahresmonat. Die Veränderungen der übrigen Steuerarten hatten nur geringfügige Auswirkungen auf das Steueraufkommen.

    Ländersteuern

    Das Aufkommen der Ländersteuern lag im Februar 2023 um 28,2 Prozent unter dem Ergebnis aus dem Februar 2022, maßgeblich bedingt durch den Rückgang der Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer (38,9 Prozent) und der Erbschaftsteuer (-18,7 Prozent). Bei der Grunderwerbsteuer dürfte die Eintrübung am Immobilienmarkt infolge der stark gestiegenen Baupreise und der verschlechterten Finanzierungskonditionen die Aufkommensentwicklung aktuell merklich beeinträchtigen. Bei den Rennwett- und Lotteriesteuern ergab sich ein Zuwachs um 2,6 Prozent sowie bei der Biersteuer um 6,2 Prozent. Zudem stieg das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer um 3,7 Prozent gegenüber Februar 2022.

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