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    Der Fi­nanz­aus­gleich zwi­schen Bund und Län­dern im Jahr 2022

    • Der bundesstaatliche Finanzausgleich leistet einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung der Haushalte der Länder.
    • Die zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufzuteilende Umsatzsteuer (einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer) wurde im Jahr 2022 zu 46,6 Prozent dem Bund, zu 50,5 Prozent den Ländern und zu 2,8 Prozent den Gemeinden zugewiesen.
    • Hierbei erfolgt ein Ausgleich der zwischen den Ländern jeweils unterschiedlichen Finanzkraft durch Zu- und Abschläge von den zunächst einwohnerabhängigen länderindividuellen Umsatzsteueranteilen. Das Gesamtvolumen der Zu- und Abschläge betrug im vergangenen Jahr 18,5 Mrd. Euro.
    • Leistungsschwache Länder erhielten über Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) weitere 9,9 Mrd. Euro. Die über mehrere Jahre der Höhe nach zugunsten bestimmter Länder gesetzlich festgelegten Sonderbedarfs-BEZ zum Ausgleich bestimmter Sonderlasten betrugen zusätzlich 0,9 Mrd. Euro.

    Bundesstaatlicher Finanzausgleich

    Der bundesstaatliche Finanzausgleich beruht auf den Vorgaben der Art. 106 und 107 des Grundgesetzes (GG) für die örtliche und sachliche Zuordnung des Steueraufkommens und seine Verteilung.1

    Gemäß Art. 106 Abs. 3 GG haben Bund und Länder im Rahmen der laufenden Einnahmen einen gleichmäßigen Anspruch auf die Deckung ihrer notwendigen Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung. Dabei haben der Bund und die Länder ihre jeweiligen Deckungsbedürfnisse so aufeinander abzustimmen, dass ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird (Art. 106 Abs. 3 GG). Einfachgesetzlich werden die Vorgaben durch das Zerlegungsgesetz, das Maßstäbegesetz und das Finanzausgleichsgesetz (FAG) umgesetzt.

    Der Finanzkraftausgleich unter den Ländern

    Der Finanzkraftausgleich unter den Ländern wird als horizontaler Umverteilungsmechanismus durch den Vergleich landesindividueller Finanzkraft- und Ausgleichsmesszahlen berechnet. Zur Ermittlung der Finanzkraft eines Landes werden die in § 7 FAG aufgezählten ausgleichsrelevanten Einnahmen eines Landes und ein Anteil von 75 Prozent der in § 8 FAG aufgezählten ausgleichsrelevanten Einnahmen seiner Gemeinden zur Finanzkraftmesszahl aufsummiert und durch die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner dividiert.

    Zur Ermittlung der landesbezogenen Ausgleichsmesszahl wird zunächst für jedes Land ein Anteil an der Summe der ausgleichsrelevanten Einnahmen aller Länder entsprechend dem Anteil dieses Landes an der Summe gewichteter Einwohnerzahlen errechnet. Dabei werden die Einwohnerzahlen der Stadtstaaten mit sogenannten Einwohnergewichten versehen, die deren Einwohnerzahlen rechnerisch vergrößern. Diese Einwohnerwertungen gemäß § 9 FAG betragen jeweils 135 Prozent für Berlin, Hamburg und Bremen.

    Die gemeindebezogenen Ausgleichsmesszahlen werden in ähnlicher Weise ermittelt, wobei hier sowohl die Einwohnerzahlen der Stadtstaaten, erneut mit jeweils 135 Prozent, als auch diejenigen der Gemeinden dünn besiedelter Länder mit Einwohnergewichten berücksichtigt werden. Die Einwohnerwertungen betragen hier 105 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 103 Prozent für Brandenburg und 102 Prozent für Sachsen-Anhalt. Sodann wird auch hier länderweise der Anteil an der Summe der ausgleichsrelevanten Gemeindeeinnahmen entsprechend dem länderindividuellen Anteil an der Summe der gewichteten Einwohnerzahlen errechnet. Die Summe aus der länderbezogenen Ausgleichsmesszahl und 75 Prozent der gemeindebezogenen Ausgleichsmesszahl ergibt die Ausgleichsmesszahl eines Landes.

    Länder, deren Finanzkraftmesszahl ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt, haben Abschläge von ihrem Umsatzsteueranteil hinzuzunehmen zugunsten der Länder, deren Finanzkraftmesszahl unterhalb ihrer Ausgleichsmesszahl liegt. Zu- und Abschläge zu beziehungsweise von der Umsatzsteuer betragen jeweils 63 Prozent der Differenz zwischen Ausgleichs- und Finanzkraftmesszahl.

    Die Ergebnisse dieser Berechnungen für das Jahr 2022 sind in Tabelle 1 dargestellt.

    Daten zur Umsatzsteuerverteilung, zum Finanzkraftausgleich und zu den Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2022

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    Tabelle 1

    Ergänzungszuweisungen des Bundes an die Länder

    Zur weiteren Verbesserung ihrer Finanzlage erhalten finanzschwache Länder zusätzliche Mittel in Form von Bundesergänzungszuweisungen (BEZ).

    Länder, deren Finanzkraftmesszahl nach Berücksichtigung eines Umsatzsteuerzuschlags einen Wert von 99,75 Prozent ihrer Ausgleichsmesszahl nicht erreicht, erhalten gemäß § 11 Abs. 2 FAG allgemeine BEZ in Höhe von 80 Prozent der verbleibenden Differenz.

    Darüber hinaus erhalten leistungsschwache Länder, in denen die kommunalen Steuereinnahmen pro Einwohnerin beziehungsweise Einwohner weniger als 80 Prozent des bundesweiten Durchschnitts betragen, Gemeindesteuerkraft-BEZ (GStK-BEZ; vergleiche § 11 Abs. 5 FAG) in Höhe von 53,5 Prozent des zu 80 Prozent des bundesweiten Durchschnitts bestehenden Fehlbetrags.

    BEZ zum durchschnittsorientierten Forschungsförderungsausgleich (doF-BEZ) gemäß § 11 Abs. 6 FAG erhalten leistungsschwache Länder, die bei der Vergabe von Forschungsförderungsmitteln nach Art. 91b GG nur unterdurchschnittlich berücksichtigt wurden. Die doF-BEZ unterliegen keiner Zweckbindung.

    Neben diesen BEZ, die finanzkraftabhängig zugewiesen werden, gibt es Sonderbedarfs-BEZ, die für mehrere Jahre der Höhe nach gesetzlich festgelegt sind. Für die ostdeutschen Flächenländer sind dies gemäß § 11 Abs. 3 FAG jährlich zwischen 34 Mio. Euro und 85 Mio. Euro zum Ausgleich von Sonderlasten aus struktureller Arbeitslosigkeit. Diese BEZ ist für die Länder im Abstand von drei Jahren zu überprüfen und wird für das darauffolgende Jahr angepasst.

    Außerdem erhielten die Länder Sachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland, Berlin und Bremen im Jahr 2022 wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung gemäß § 11 Abs. 4 FAG zwischen 47 Mio. Euro und 81 Mio. Euro pro Jahr. Für diese Sonderbedarfs-BEZ ist die Überprüfung durch Bund und Länder in einem Abstand von fünf Jahren vorgesehen, im Hinblick auf die Vergabe im dann übernächsten Jahr.

    Ergebnisse 2022

    Im Vergleich zum Jahr 2021 stieg das Umsatzsteueraufkommen im Jahr 2022 um 34,1 Mrd. Euro auf 284,9 Mrd. Euro. Hiervon erhielten der Bund 46,6 Prozent (2021: 45,1 Prozent), die Länder 50,5 Prozent (2021: 51,2 Prozent) und die Gemeinden 2,8 Prozent (2021: 3,7 Prozent). Der leicht gesunkene Prozentanteil der Länder wurde durch den Gesamtanstieg überkompensiert und die Länder erhielten mit 144 Mrd. Euro höhere Mittel als 2021 (128,5 Mrd. Euro).

    Die den Ländern direkt zufließenden Steuern je Einwohnerin beziehungsweise Einwohner stiegen 2022 um durchschnittlich 3,0 Prozent. Die höchsten Zuwächse erreichten Hamburg und Sachsen-Anhalt mit 15,6 beziehungsweise 13,1 Prozent. Ebenfalls über dem Durchschnitt lagen die Steueraufkommenszuwächse in Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin. Gemäß § 7 Abs. 3 FAG erhalten diese Länder einen „Bonus“ durch den Abzug von jeweils 12 Prozent des überproportionalen Zuwachses von dem im Finanzkraftausgleich zu berücksichtigenden Steueraufkommen. Ein nur unterdurchschnittliches Wachstum der Steueraufkommen zeigten Nordrhein-Westfalen, Hessen, Sachsen, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, das Saarland und Bremen.

    Aus der Verteilung des Steueraufkommens in den Ländern ergab sich im Jahr 2022 ein Umverteilungsvolumen von 18,5 Mrd. Euro (2021 rund 17,1 Mrd. Euro). In dieser Höhe wurden von den Ländern Zu- und Abschläge empfangen beziehungsweise erhoben und es wurde von einer reinen Pro-Kopf-Umsatzsteuerverteilung zugunsten der Annäherung der Finanzkraft der Länder abgewichen.

    Abschläge von der Pro-Kopf-Verteilung ihres Umsatzsteueranteils wurden von folgenden Ländern erhoben: Bayern: 9,9 Mrd. Euro (2021: 9,0 Mrd. Euro), Baden-Württemberg: 4,5 Mrd. Euro (2021: 4,0 Mrd. Euro), Hessen: 3,3 Mrd. Euro (2021: 3,6 Mrd. Euro), Hamburg: 814 Mio. Euro (2021: 230 Mio. Euro) und Rheinland-Pfalz: 107 Mio. Euro (2021: 287 Mio. Euro).

    Wie im vorangegangenen Jahr erhielten elf Länder Zuschläge: Berlin: 3,6 Mrd. Euro (2021: 3,6 Mrd. Euro), Sachsen: 3,3 Mrd. Euro (2021: 3,2 Mrd. Euro), Sachsen-Anhalt: 2,0 Mrd. Euro (2021: 2,0 Mrd. Euro), Thüringen: 1,9 Mrd. Euro (2021: 1,9 Mrd. Euro), Niedersachsen: 1,8 Mrd. Euro (2021: 1,9 Mrd. Euro), Brandenburg: 1,5 Mrd. Euro (2021: 1,4 Mrd. Euro), Mecklenburg-Vorpommern: 1,4 Mrd. Euro (2021: 1,3 Mrd. Euro), Nordrhein-Westfalen: 1,2 Mrd. Euro (2021: 0,2 Mrd. Euro), Bremen: 0,9 Mrd. Euro (2021: 0,8 Mrd. Euro), das Saarland: 0,6 Mrd. Euro (2021: 0,5 Mrd. Euro) und Schleswig-Holstein: 0,3 Mrd. Euro (2021: 0,3 Mrd. Euro).

    Größter Einzelempfänger war Berlin mit einem Anteil von 19,5 Prozent des Umverteilungsvolumens. Der Anteil der ostdeutschen Flächenländer betrug zusammen 10,1 Mrd. Euro beziehungsweise 54,6 Prozent (2021: 9,8 Mrd. Euro beziehungsweise 56,9 Prozent). Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein hatten mit Finanzkraftmesszahlen von 99,2 und 98,9 Prozent die höchsten Ergebnisse der Empfängerländer auf dieser Berechnungsstufe. Keines der elf Empfängerländer erreichte nach der Verteilung der Umsatzsteuer 99,75 Prozent seiner Ausgleichsmesszahl, sodass alle zuschlagsberechtigten Länder auch allgemeine BEZ des Bundes in Höhe von zusammen 8,2 Mrd. Euro (2021: 7,7 Mrd. Euro) erhielten.

    Allgemeine BEZ erhielten Berlin: 1,6 Mrd. Euro (2021: 1,6 Mrd. Euro), Sachsen: 1,5 Mrd. Euro (2021: 1,5 Mrd. Euro), Sachsen-Anhalt und Thüringen: jeweils 0,9 Mrd. Euro (2021: jeweils 0,9 Mrd. Euro), Niedersachsen: 0,8 Mrd. Euro (2021: 0,8 Mrd. Euro), Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern: jeweils 0,7 Mrd. Euro (2021: je 0,6 Mrd. Euro), Bremen und Nordrhein-Westfalen: jeweils 0,4 Mrd. Euro (2021: 0,4 Mrd. Euro für Bremen; Nordrhein-Westfalen erhielt 2021 keine Zuweisung), das Saarland: 0,3 Mrd. Euro (2021: 0,2 Mrd. Euro) und Schleswig-Holstein: 0,1 Mrd. Euro (2021: 0,1 Mrd. Euro).

    Zum Zweck des weiteren Ausgleichs einer besonders geringen kommunalen Steuerkraft erhielten sechs Länder GStK-BEZ in Höhe von insgesamt 1,5 Mrd. Euro (2021: 1,2 Mrd. Euro), davon Sachsen 0,5 Mrd. Euro (2021: 0,5 Mrd. Euro), Sachsen-Anhalt 0,4 Mrd. Euro (2021: 0,3 Mrd. Euro), Thüringen 0,3 Mrd. Euro (2021: 0,3 Mrd. Euro), Mecklenburg-Vorpommern 0,2 Mrd. Euro (2021: 0,1 Mrd. Euro), das Saarland 62 Mio. Euro (2021: 19 Mio. Euro) und Brandenburg 43 Mio. Euro (2021: 31 Mio. Euro).

    BEZ zum durchschnittsorientierten Forschungsförderungsbedarf wurden in einer Gesamthöhe von 210 Mio. Euro (2021: 128 Mio. Euro) an die Länder Nordrhein-Westfalen (97 Mio. Euro, 2021: keine Zuweisung), Niedersachsen (54 Mio. Euro, 2021: 61 Mio. Euro), Schleswig-Holstein (22 Mio. Euro, 2021: 14 Mio. Euro) und Thüringen (19 Mio. Euro, 2021: 21 Mio. Euro) verteilt. Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland erhielten jeweils einstellige Millionen-Euro-Beträge.

    Im Ergebnis des Finanzkraftausgleichs und der finanzkraftabhängigen Zuweisungen des Bundes überschritten die Empfängerländer Sachsen-Anhalt, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen ihre jeweiligen Ausgleichsmesszahlen. Das Saarland, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen erreichten jeweils über 99 Prozent ihrer Ausgleichsmesszahl.

    Seit der Änderung des Finanzausgleichssystems sind insbesondere durch die GStK- und doF-BEZ Änderungen in der Finanzkraftreihenfolge durch den Finanzausgleich möglich.

    Darüber hinaus erhielten die ostdeutschen Flächenländer wie in den Vorjahren gesetzlich festgelegte Sonderbedarfs-BEZ für strukturelle Arbeitslosigkeit im Gesamtumfang von 268 Mio. Euro: Sachsen erhielt 85 Mio. Euro, Brandenburg 51 Mio. Euro, Sachsen-Anhalt 50 Mio. Euro, Thüringen: 47 Mio. Euro und Mecklenburg-Vorpommern 34 Mio. Euro.

    Auch die Sonderbedarfs-BEZ wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung im Gesamtumfang von 642 Mio. Euro entsprachen in Höhe und Verteilung dem Vorjahr: Brandenburg: 81 Mio. Euro, Mecklenburg-Vorpommern: 72 Mio. Euro, Thüringen und Sachsen-Anhalt: jeweils 71 Mio. Euro, Schleswig-Holstein und das Saarland: jeweils 66 Mio. Euro, Bremen: 60 Mio. Euro, Berlin: 59 Mio. Euro, Rheinland-Pfalz: 48 Mio. Euro und Sachsen: 47 Mio. Euro.

    Fußnoten

    1
    Betrags- und Prozentangaben in diesem Bericht sind gerundet.

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