- Am 1. Januar 2023 sind verschiedene gesetzliche Änderungen in Kraft getreten, die sich auf den Alltag von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen auswirken werden.
- Im Vordergrund stehen Entlastungen, um die Mehrkosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft abzufedern, die durch deutlich gestiegene Energiepreise und außerordentlich hohe Inflation entstanden sind.
- Weitere Maßnahmen sind in Reaktion auf die Folgen des völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands gegen die Ukraine erfolgt sowie verfassungs- und europarechtlich geboten.
Für Bürgerinnen und Bürger
Höherer Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag wird erhöht: Für 2023 wird gegenüber 2022 eine Anhebung um 561 Euro auf 10.908 Euro vorgenommen. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 696 Euro auf 11.604 Euro vorgesehen (s. a. Tabelle 1). Ein höherer Grundfreibetrag führt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzlich auch zu einer geringeren Lohnsteuer.
Entwicklung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags im Überblick
Tabelle vergrößernAnhebung des Unterhaltshöchstbetrags
Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen wird an die Höhe des Grundfreibetrags gekoppelt und ebenfalls angehoben (s. a. Tabelle 1).
Anpassung der Steuerlast an die Inflation
Die Effekte der kalten Progression im Einkommensteuertarif werden durch eine prozentuale Verschiebung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs ausgeglichen. Ausgenommen davon ist der Beginn des Reichensteuersatzes. Eine Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs führt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzlich auch zu einer geringeren Lohnsteuer.
Als kalte Progression
wird der Anstieg des durchschnittlichen Steuersatzes der Einkommensteuer bezeichnet, der allein auf Einkommenserhöhungen zurückzuführen ist, die Steuerpflichtige erhalten haben, um den allgemeinen Preisanstieg (Inflation) auszugleichen.
Die Entlastungen durch die Einkommensteuer-Tarifsenkung betragen im Jahr 2023 maximal 637 Euro. Entlastungsbeispiele sind auf der Internetseite des BMF1 dargestellt.
Höhere Freigrenze beim Solidaritätszuschlag
Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen. Die ab dem Jahr 2021 auf 16.956 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 33.912 Euro bei Zusammenveranlagung angehobene Freigrenze wird für das Jahr 2023 um 587 Euro auf 17.543 Euro beziehungsweise 35.086 Euro und ab dem Jahr 2024 um weitere 587 Euro auf 18.130 Euro beziehungsweise 36.260 Euro angehoben. Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sogenannten Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen.
In der sogenannten Milderungszone,
die sich an die Freigrenze anschließt, wird die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung von 5,5 Prozent herangeführt. Dadurch wird beim Überschreiten der Freigrenze ein Belastungssprung vermieden. Erst nach Überschreiten der sogenannten Milderungszone ist der Solidaritätszuschlag unverändert in voller Höhe zu zahlen.
Vereinfachung der Homeoffice-Regelung
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind weiterhin unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist nunmehr auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 Euro möglich.
Wer zu Hause gearbeitet, aber nicht über ein eigenes Arbeitszimmer verfügt hatte, konnte bis Ende 2022 die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag und maximal 600 Euro pro Jahr in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Die bisherige Homeoffice-Pauschale wird entfristet und als Tagespauschale zukünftig dauerhaft eingeführt. Pro Heimarbeitstag können Steuerpflichtige 6 Euro geltend machen. Der maximale Abzug wird auf 1.260 Euro erhöht, sodass 210 statt 120 Homeoffice-Tage berücksichtigt werden können.
Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
Der Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) wird ab dem 1. Januar 2023 von bisher 1.200 Euro auf 1.230 Euro erhöht. Bis zu dieser Höhe können Beschäftigte ihre Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung ohne weitere Angaben pauschal geltend machen.
Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen
Der bisher erst für das Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird auf das Jahr 2023 vorgezogen. Die vollständige Abzugsfähigkeit bereits ab dem Jahr 2023 hat zur Folge, dass sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte und im Jahr 2024 um 2 Prozentpunkte erhöhen. Das wird für eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern steuermindernde Auswirkungen bei der Lohn-/Einkommensteuer haben und so einen Beitrag zur Entlastung leisten.
Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags
Mit der Einführung des Grundrentenzuschlags wurde das Ziel verfolgt, das Vertrauen in das Grundversprechen des Sozialstaats auf Absicherung und in die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu stärken. Der Betrag der Rente, der aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, wird steuerfrei gestellt. Dadurch kann der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und so ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen.
Für Eltern
Mehr Geld für Kinder
Die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) werden für jedes Kind rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro erhöht. Für 2023 werden sie um weitere 404 Euro auf 8.952 Euro und im Jahr 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro erhöht.
Das monatliche Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2023 einheitlich 250 Euro pro Kind (s. a. Tabelle 2).
Höherer Ausbildungsfreibetrag
Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (sogenannter Ausbildungsfreibetrag) wird ab dem Jahr 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben.
Unterstützung der Alleinerziehenden
Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag entlastet. Dieser Entlastungsbetrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt und gilt seit dem Jahr 2022 unbefristet. In Anerkennung der Situation von Alleinerziehenden wird der Entlastungsbetrag ab dem Jahr 2023 um weitere 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben. Der Entlastungsbetrag wird in der Steuerklasse II ohne besonderen Antrag berücksichtigt. Die Lohnsteuer fällt entsprechend geringer aus.
Für Sparerinnen und Sparer
Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner erhöht. Der Sparer-Pauschbetrag ist ein pauschaler Ausgleich dafür, dass ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist.
Für den klimagerechten Wohnungsbau
Mit steuerlichen Anreizen wird der klimagerechte Wohnungsbau unterstützt. Für nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellte Wohngebäude wird der lineare AfA-Satz (AfA steht für die Absetzung für Abnutzung) von 2 Prozent auf 3 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben. Die Möglichkeit der Abschreibung eines Gebäudes nach einer nachgewiesen kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bleibt erhalten.
Durch die Neuauflage einer zeitlich befristeten Sonder-AfA können zusätzlich für vier Jahre jährlich 5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für neu geschaffene Mietwohnungen steuerlich abgesetzt werden. Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung muss die neue Wohnung, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellt werden muss, in einem neuen Gebäude liegen, das bestimmte Effizienzvorgaben (Effizienzhaus 40 mit Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)) erfüllt. Zudem werden die einzuhaltende Baukostenobergrenze und die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage in Anpassung an die veränderten Gegebenheiten (insbesondere Preisentwicklung der Baukosten) angehoben.
Bislang durfte das angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen förderunschädlich für die unmittelbare Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung, zur Entschuldung der selbst genutzten Wohnimmobilie oder für Aufwendungen für Umbaumaßnahmen zur Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung in Anspruch genommen werden. Ab dem 1. Januar 2024 kann die Eigenheimrenten-Förderung („Wohn-Riester“) auch für Aufwendungen für energetische Maßnahmen genutzt werden (z. B. für Wärmedämmungen oder die Erneuerung von Fenstern oder Heizungsanlagen).
Für die Energiewende
Die erneuerbaren Energien sind ein wichtiger Schlüssel für eine nachhaltige Energieversorgung. Dazu tragen auch steuerliche Maßnahmen bei, die weiterentwickelt werden. So wird für Einnahmen aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt eine Ertragsteuerbefreiung eingeführt. Sie gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms, was eine weitere Vereinfachung darstellt. Für diese Fotovoltaikanlagen ist kein Gewinn mehr zu ermitteln und damit sind in den Einkommensteuererklärungen keine Angaben mehr erforderlich. Dies gilt auch für Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien; dann sind bis zu 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerbefreit. Ursprünglich sollte die Befreiung ab dem 1. Januar 2023 gelten, nun tritt sie bereits rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft.
Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Fotovoltaikanlagen und Stromspeichern gilt in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Fotovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für Fotovoltaikanlagen wird die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen erweitert.
Spezial-Investmentfonds nach § 26 des Investmentsteuergesetzes verlieren bislang ihren steuerlich begünstigten Status, wenn sie mehr als 5 Prozent ihrer Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit erzielen. Beim Statusverlust müssen alle stillen Reserven auf Fonds- und Anlegerebene versteuert werden. Diese Grenze wird zum 1. Januar 2023 auf 10 Prozent erhöht, soweit es sich um Einnahmen aus der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus dem Betrieb von Ladestationen handelt. Dies eröffnet vor allem Immobilienfonds mehr Möglichkeiten dafür, beispielsweise in Fotovoltaikanlagen auf Dächern zu investieren.
Für die Wirtschaft
Hilfe für energieintensive Unternehmen
Mit der einjährigen Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs werden energieintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes angesichts der hohen Energiepreise unterstützt und die Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung gewährleistet. Dadurch werden circa 9.000 Unternehmen weiterhin in Höhe von rund 1,7 Mrd. Euro von der Energie- beziehungsweise Stromsteuer entlastet. Für die Zeit ab 2024 sollen die Begünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes reformiert werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele beizutragen.
Stärkung kleiner Brauereien
Zur Förderung des Erhalts kleiner und mittelständischer Brauereien wurden die eigentlich bis Ende 2022 befristet geltenden ermäßigten Steuersätze der Biersteuermengenstaffel entfristet und dauerhaft beibehalten. Diese Regelung trat mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Unterstützung der Gastronomie
Die als Stützungsmaßnahme für die Gastronomie infolge der Corona-Pandemie eingeführte Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wurde über den 31. Dezember 2022 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Rechtssicherheit für die Landwirtschaft
Um EU-rechtlichen Vorgaben im Umsatzsteuerrecht Rechnung zu tragen, wurde für 2022 der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte auf 9,5 Prozent angepasst und die Berechnungsmethode im Gesetz verankert. Für das Jahr 2023 wurde der Durchschnittssatz auf 9,0 Prozent gesenkt. Ziel ist es, Rechtsstreitigkeiten auf EU-Ebene zu vermeiden.
Für die Kommunen
Zum 1. Januar 2017 trat aufgrund europarechtlicher Vorgaben eine Änderung des Umsatzsteuerrechts dahingehend in Kraft, dass bestimmte bis dahin nicht steuerbare Leistungen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts umsatzsteuerpflichtig werden. Dabei wurde eine Übergangsfrist für die Umstellung eingeführt, die am 31. Dezember 2020 enden sollte, aber wegen der COVID-19-Pandemie um zwei Jahre verlängert wurde. Der Übergangszeitraum war zwar großzügig bemessen, gleichwohl sind gerade auf kommunaler Ebene sehr viele Probleme und Fragen offengeblieben, sodass Zweifel daran bestanden, dass ab dem 1. Januar 2023 flächendeckend eine zutreffende Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sichergestellt werden könnte. Überdies sind gerade die Kommunen stark durch die Unterbringung der infolge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine geflüchteten Menschen, die Energiekrise wie auch die anstehende Grundsteuerreform belastet, weil dadurch das für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Neuregelung fachkundige Personal gebunden ist. Deshalb wurde die Übergangsregelung noch einmal um zwei Jahre bis einschließlich 31. Dezember 2024 verlängert.
Für den Schutz der Gesundheit
Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2021 sieht mehrere stufenweise Erhöhungsschritte bei den Tabaksteuertarifen vor. Die ersten Erhöhungsschritte traten zum 1. Januar 2022 in Kraft. Weitere Erhöhungsschritte werden zum 1. Januar der Jahre 2023 bis 2026 in Kraft treten. Ab dem 1. Januar 2023 gilt:
- Für Zigaretten gilt ein Steuertarif in Höhe von 11,15 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 22,888 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette. Dies führt gegenüber dem Jahr 2022 zu einer Steuererhöhung von durchschnittlich 18 Cent, bezogen auf eine Kleinverkaufspackung mit 20 Zigaretten.
- Für Feinschnitt gilt ein Steuertarif in Höhe von 54,39 Euro je Kilogramm und 17 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 111,78 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts. Dies führt gegenüber dem Jahr 2022 zu einer Steuererhöhung von durchschnittlich 30 Cent, bezogen auf eine Kleinverkaufspackung mit 40 Gramm Feinschnitt.
- Für Zigarren/Zigarillos erhöht sich der Mindeststeuersatz von 6,632 Cent je Stück auf 7,504 Cent je Stück, abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos. Der Regelsteuersatz ändert sich nicht.
- Für Pfeifentabak erhöht sich der Mindeststeuersatz von 24 Euro je Kilogramm auf 26 Euro je Kilogramm. Der Regelsteuersatz ändert sich nicht.
- Für Wasserpfeifentabak gilt seit dem 1. Januar 2022 neben dem Steuertarif für Pfeifentabak (15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises) eine Zusatzsteuer. Diese Zusatzsteuer erhöht sich von 15 Euro je Kilogramm auf 19 Euro je Kilogramm.
Für bezahlbare Energie
EU-Energiekrisenbeitrag fossiler Energieunternehmen
Die Europäische Union (EU) hat im Oktober 2022 mit einer Verordnung auf die Energiepreisentwicklung reagiert. Die Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates über „Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise“ enthält gemeinsame Maßnahmen zur Senkung des Stromverbrauchs, Regelungen zu einer Strompreisbremse sowie zur Abschöpfung der Überschusserlöse des Energiesektors („solidarity contribution“) und zu deren Umverteilung an Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen. Die Verordnung war verbindlich bis Ende 2022 umzusetzen. Von fossilen Energieunternehmen, die von der kriegsbedingten Preisentwicklung besonders stark profitieren, wird die „solidarity contribution“ als sogenannter EU-Energiekrisenbeitrag erhoben. Erfasst werden die Gewinne aus den Jahren 2022 und 2023, die mehr als 20 Prozent über dem Durchschnittsgewinn von 2018 bis 2021 liegen. Der Beitragssatz entspricht mit 33 Prozent dem Mindestsatz der EU-Verordnung. Der Beitrag ist nicht als Betriebsausgabe bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer abziehbar.
Besteuerung des Dezember-Abschlags
Der Bund hat die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme übernommen. Mit dieser einmaligen Soforthilfe entlastet er Haushaltskunden und kleinere Unternehmen zur Überbrückung, bis die Gaspreisbremse wirkt. Geregelt ist dies im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, das der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz obliegt. Die darin benannten Entlastungen der „Dezemberhilfe 2022“ sind zu versteuern. Bei den betrieblichen Einkünften gelten die allgemeinen Regeln, für „Private“ verschiebt sich der Besteuerungszeitpunkt in das Jahr 2023. Eine Milderungszone ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro (bis dahin fällt keine Steuer an) sorgt dafür, dass die Versteuerung nicht schlagartig, sondern langsam aufwachsend einsetzt. Die Milderungszone endet bei 104.009 Euro. Für Zusammenveranlagte verdoppeln sich die Ein- und Ausstiegsgrenzen der Milderungszone.