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  • Analysen und Berichte

    Drit­tes Steu­er­fo­rum der Fi­nanz­ver­wal­tung

    • Am 13. und 14. September 2022 fand das dritte Steuerforum der Finanzverwaltung in Berlin statt.
    • Expertinnen und Experten aus Finanzverwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft und Wirtschaft informierten und diskutierten über die aktuellen Entwicklungen im nationalen und internationalen Steuerrecht.
    • Themen der diesjährigen Veranstaltung waren u. a. die Besteuerung von Kryptowerten, die Reform der Grundsteuer und die Umsetzung der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie.

    Einleitung

    Am 13. und 14. September 2022 luden das BMF und die Bundesfinanzakademie (BFA) zum nunmehr dritten Mal nach 2019 und 2021 zum Steuerforum der Finanzverwaltung nach Berlin ein. Nachdem das Steuerforum im Vorjahr in einem hybriden Format stattgefunden hatte, konnten sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieses Jahr wieder auf einen Austausch ausschließlich in Präsenz freuen. Die Veranstaltung bot Fachvorträge und Diskussionen zu aktuellen Themen aus Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltung. Dazu widmeten sich 33 Rednerinnen und Redner sowie Diskutantinnen und Diskutanten dem breiten Spektrum aktueller Steuerrechtsthemen. Nach einleitenden Vorträgen in das jeweilige Thema folgten vertiefende Podiumsdiskussionen, die auch den circa 350 Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Gelegenheit für Fragen und einen Austausch mit den Fachleuten bot.

    Grußwort von Bundesfinanzminister Christian Lindner

    Die Eröffnung des Steuerforums übernahm Peter Rennings als Vertreter des Abteilungsleiters der Steuerabteilung. Anschließend richtete mit Christian Lindner erstmals ein Bundesfinanzminister das Wort an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Steuerforums. Er hob in seiner Begrüßungsrede die Herausforderungen hervor, denen sich die Steuerpolitik aufgrund der derzeitigen Krisen und insbesondere der steigenden Energie- und Lebenshaltungskosten stellen müsse. Die steuerpolitische Agenda der Bundesregierung dürfe sich nicht in Krisenbewältigung erschöpfen, sondern müsse auch die Modernisierung des Steuerrechts in den Blick nehmen. Dabei müsse man sich immer auch der Bedeutung des Steuerrechts für die Innovationskraft des Wirtschaftsstandorts Deutschland bewusst sein. Mit dem abschließenden Appell für zukunftsgerichtetes Denken in der Steuerverwaltung leitete der Bundesfinanzminister in den fachlichen Austausch über. Dabei brachte er etwa einen variableren Einkommensteuertarif zur Ergänzung des Grundfreibetrags als Inflationsausgleich ins Spiel und stellte die vollständig digitale Steuerverwaltung sowie die Einführung einer sogenannten Super-AfA (Aufwendungen für Abschreibungen) zum richtigen Zeitpunkt in Aussicht. Des Weiteren kündigte er die nötigenfalls rein nationale Umsetzung der Mindestbesteuerungspläne der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeinsam mit wichtigen Partnerländern an.

    Bundesfinanzminister Christian Lindner Bild vergrößern
    Bundesfinanzminister Christian Lindner Quelle:  Bundesministerium der Finanzen/photothek

    Tag 1: Nationales Steuerrecht im Wandel

    Zu Beginn des fachlichen Teils berichteten zunächst drei Vortragende aus den Fachreferaten des BMF über aktuelle Entwicklungen im Bereich der beschränkten Steuerpflicht, der Rentenbesteuerung und des Verfahrensrechts.

    Aktuelle nationale Entwicklungen

    Den Auftakt machte Dr. Christian Schleithoff mit einem Vortrag zu den im Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vorgesehenen Änderungen hinsichtlich der Besteuerung der sogenannten Registerfälle. In diesen Fällen erfolge eine Besteuerung von weltweiten Lizenzzahlungen in Deutschland in Bezug auf solche (Marken- oder Patent-)Rechte, die in ein deutsches Register eingetragen sind und mit denen Umsätze in Deutschland generiert werden. Diese Regelung werde von unseren internationalen Partnern als unilateral und unangemessen empfunden. Mit Blick auf die insbesondere von der OECD angestoßenen neueren Entwicklungen im internationalen Steuersystem und die damit verbundenen Ziele einer angemessenen und global abgestimmten Besteuerung soll die Registerfallbesteuerung für die Zukunft grundsätzlich abgeschafft werden, bei Drittlizenzfällen auch für die Vergangenheit. Dies könne auch eine Signalwirkung an unsere internationalen Partner sein, nationale Regelungen abzuschaffen oder zu modifizieren, die neuen und besser abgestimmten internationalen Regelungen entgegenstehen. Ausgenommen bleiben Fälle mit Bezug zu Steueroasen. Hier bleibe die Besteuerung in vollem Umfang aufrechterhalten.

    Anschließend befasste sich Nico Voigt mit den Maßnahmen gegen eine sogenannte doppelte Besteuerung von Renten. Ein gesetzgeberisches Handeln sei infolge von zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) nötig geworden, in denen u. a. erstmals abschließend über die in die Berechnung einzubeziehenden Parameter entschieden worden sei. Diese Einflussgrößen seien durch den BFH eng gefasst. Die Auswertung und Analyse der Urteile durch das BMF habe gezeigt, in welchem Ausmaß sich eine doppelte Besteuerung von Renten ergebe, und Handlungsbedarf deutlich gemacht. Der erste Meilenstein, die vollständige Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben schon ab dem Jahr 2023, werde bereits mit dem JStG 2022 umgesetzt. In einem weiteren Gesetzgebungsvorhaben sollten dann die darüber hinaus erforderlichen Maßnahmen vorgenommen werden. Maßgaben seien dabei die Zielgenauigkeit der zu konzipierenden Lösung und die Prämisse, dass diese weitestgehend ohne eigenes Tätigwerden der steuerpflichtigen Personen auskommen.

    Zum Abschluss des Panels erläuterte Dr. Michael Myßen die neu geregelte Vollverzinsung sowie die Verlängerung von Erklärungsfristen. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts war die Neuregelung der Verzinsung für Fälle ab dem 1. Januar 2019 nötig geworden. Gegenstand der Erläuterungen war die Zusammensetzung des neuen Mischzinses in Höhe von 0,15 Prozent pro Monat und die Entscheidung gegen einen variablen Zinssatz zugunsten einer Evaluierungsklausel. Insgesamt würden bis zu 8 Mio. Änderungsbescheide erwartet. Die gestaffelten und automatisch auf die üblichen Steuererklärungsfristen zurückführenden Erklärungsfristen waren Schlusspunkt des Vortrags, der mit dem Hinweis endete, dass weitere Fristverlängerungen eher nicht zu erwarten seien.

    Kryptowerte – Besteuerung im Angesicht neuer Technologien

    Das hochaktuelle Thema der Ertragsbesteuerung von Kryptowerten, das auf Bundesebene erstmals in dem BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 adressiert worden war, begann mit einer Einführung durch Malte Büschen in die zugrunde liegende Blockchain-Technologie. Verschiedene ertragsteuerlich bedeutsame Fälle und deren Behandlung nach Verwaltungsauffassung wurden dargestellt und besondere Schwierigkeiten hervorgehoben. Mit Blick auf die bisher nicht höchstrichterlich entschiedene, aber beim BFH anhängige Vorfrage, ob Kryptowerte überhaupt Wirtschaftsgüter seien, positioniere man sich klar bejahend. Der Vortrag von Stefan Lorenz befasste sich mit der Besteuerungspraxis und bot Einblick in die verschiedenen Möglichkeiten der Finanzverwaltung zur Informationserlangung. Ein strukturelles Vollzugsdefizit könne nicht angenommen werden.

    In der anschließenden Diskussion wurde deutlich, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Einschätzung von Kryptowerten als Wirtschaftsgüter teilen. Bei der konkreten Einordnung verschiedener Tätigkeiten bestand dagegen Diskussionsbedarf. Betont wurde darüber hinaus das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, das auch in der Branche geäußert werde, und die Notwendigkeit, deren Vertreter mit einzubeziehen, um den schnellen Entwicklungen des Marktes begegnen zu können. Insgesamt überwog die Einschätzung, dass das BMF-Schreiben und das Abstellen auf die Grundsätze der Ertragsbesteuerung ein guter Auftakt für die Behandlung von Kryptowerten sei, der jedoch weiterer Ergänzungen und einer stetigen Fortentwicklung bedürfe.

    Teilnehmer am Panel auf dem Steuerforum Bild vergrößern
    Quelle:  Bundesministerium der Finanzen/photothek

    Den digitalen Wandel agil gestalten

    Den Auftakt zum Nachmittag machte die BFA mit einem von Susanne Landgraf moderierten Panel zu den Herausforderungen und Möglichkeiten des digitalen Wandels auch in der (Finanz-)Verwaltung. Die Referenten stellten sich nach ihren jeweiligen Vorträgen den Fragen des interessierten Publikums.

    Der eröffnende Beitrag von Kai Hielscher unter der Überschrift „Agile Führung“ stellte die These auf, dass eine im Rahmen des digitalen Wandels oftmals diskutierte „agile Führung“ gar nicht existiere. Dabei handele es sich um eine bloße Scheininnovation. Statt zwischen einer agilen und klassischen Führung zu differenzieren, lasse sich ausschließlich zwischen einer resonanten und dissonanten sowie einer wirksamen und unwirksamen Führung unterscheiden. Der Referent appellierte daher abschließend an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, in ihre grundsätzliche Führungsfähigkeit zu investieren.

    Anschließend stellte Matthias Lutze in seinem Vortrag die Frage in den Mittelpunkt, auf welche Weise die Marktreife von Innovationen und die Anpassung des entsprechenden Rechtsrahmens beschleunigt werden könnten, um mehr Freiraum für Innovationen zu schaffen. Ein Lösungsansatz werde in sogenannten Reallaboren gesehen. Diese ermöglichen (meist) mithilfe von Experimentierklauseln die kontrollierte Erprobung von Innovationen, die im allgemein gültigen Rechtsrahmen noch nicht zugelassen seien. Insgesamt müsse das Recht in dieser Hinsicht flexibler gestaltet werden. Deshalb seien – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – übergreifende Standards für Reallabore und Experimentierklauseln festzulegen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wurden darum gebeten, sich auch für mögliche Anwendungsfälle in deren Tätigkeitsbereich zu sensibilisieren.

    Schließlich gab Johann Schüller den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einen Einblick in seine Vorstellungen von der konkreten Umsetzung des digitalen Wandels in der Steuerverwaltung. Die Verwaltung sei zunächst mit den informationstechnischen Voraussetzungen sowie der notwendigen Prozesskompetenz und Datenkompetenz (von der Erhebung bis zur Verarbeitung der Daten) auszustatten. Wenn diese Vorarbeiten und der digitale Wandel abgeschlossen seien, könnten sich laut Johann Schüller in der täglichen Arbeit eines fiktiven Veranlagungsbezirks im Jahre 2030 echte Effektivitätsgewinne erzielen lassen.

    Personengesellschaften im Wandel – auch im Steuerrecht?

    Gegenstand des nächsten Panels war zunächst das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Die darin vorgesehene Abschaffung des Gesamthandsprinzips für das Gesellschaftsvermögen hat aus Sicht des Referenten Dr. David Haubner keine unmittelbaren Folgen für die Ertragsbesteuerung und lasse das duale Besteuerungssystem unangetastet. Dieser Einschätzung schloss sich auch das Podium an, wobei der Wunsch nach Klarstellungen (durch eine Legaldefinition der Gesamthand für steuerliche Zwecke) deutlich wurde, um Unsicherheiten über steuerliche Folgen des MoPeG zu begegnen.

    Zur weiteren Diskussion standen mehrere Entscheidungen des BFH. Zum einen wurde ein Urteil zur Betriebsaufspaltung bei mittelbarer Beherrschung über Kapitalgesellschaften kontrovers betrachtet. Zum anderen lösten Entscheidungen des IV. und XI. Senats, die durch Dr. Carl Friedrich Vees vorgestellt wurden, zu den Sperrfristen des § 6 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) Gesprächsbedarf aus.

    Dauerbrenner Grundsteuer und Grunderwerbsteuer

    Während die nahende Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen und die unterschiedliche Wahl der Modelle in den einzelnen Bundesländern die Diskussion um die Grundsteuer dominierte, befasste sich das Panel bei der Grunderwerbsteuer mit den Voraussetzungen des Grundstückserwerbs nach einer neueren BFH-Entscheidung und etwaigen Auswirkungen des MoPeG. Abweichend zur Ertragsbesteuerung wurde wegen der Zivilrechtsakzessorietät der Grunderwerbsteuer Handlungsbedarf identifiziert, ohne sich auf einen Lösungsansatz zu einigen. Mit den Brexit-Übergangsregelungen läge zumindest hinsichtlich der Haltefristen ein Muster für eine mögliche gesetzgeberische Regelung vor.

    Hinsichtlich der Grundsteuer wurde aus den Beiträgen aus dem Publikum deutlich, dass die Einhaltung der Erklärungsfrist nicht in allen Fällen möglich sein wird und zahlreiche Praxisprobleme zu bewältigen sind, etwa die Abgrenzung von Einheiten bei großen Flurstücken. Betont wurde seitens der Finanzverwaltung dagegen die besondere Bedeutung guter und aussagekräftiger Daten, deren Sicherstellung auch die Steuerpflichtigen und deren Berater zu gewährleisten hätten.

    Tag 2: Steuern im internationalen Kontext

    Der von Dr. Wendelin Staats moderierte zweite Tag stand ganz im Zeichen des internationalen Steuerrechts. In seiner Keynote zur aktuellen internationalen Steuerpolitik gab Martin Kreienbaum einen Überblick über die aktuellen Vorhaben auf multilateraler Ebene und der EU-Kommission. Er betonte die weitreichende Bedeutung der nun auch im Steuerrecht und der Steuerpolitik voll angekommenen Globalisierung. Das mit der Mindestbesteuerung der OECD, gestiegenen Transparenzanforderungen und dem intensivierten Kampf gegen Steueroasen neu aufgeschlagene Kapitel habe weitreichende Folgen für alle Beteiligten in institutioneller, materiellrechtlicher und administrativer Hinsicht.

    Ein Jahr ATAD

    Bereits die Vorauflagen des Steuerforums beschäftigten sich mit den Fragen zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (Anti Tax Avoidance Directive, ATAD) der EU. Nachdem diese 2021 in nationales Recht umgesetzt wurde, befassten sich am Vormittag die Vortragenden und Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Diskussionen dieses Jahr mit den ersten Erfahrungen und offenen Anwendungsfragen.

    Hinzurechnungsbesteuerung

    Dr. Eva Oertel und Dr. Alexander Mann eröffneten den fachlichen Austausch mit Erläuterungen zur Hinzurechnungsbesteuerung und stiegen unmittelbar in die Diskussion mit dem Plenum anhand der Lösung von Praxisfällen ein. Dabei zeigten sich als Streitpunkte an dem Panel vor allem die Frage der Beherrschung von Steuerpflichtigen und welche Arten von Beteiligungen hierbei berücksichtigt werden können. Problematisiert wurde zudem die Abgrenzung von aktiven und passiven Einkünften bei der Frage der Einordnung als Zwischengesellschaft im Sinne von § 8 Außensteuergesetz (AStG): Uneinigkeit herrschte bei der Auslegung des Begriffs der schädlichen eigenen Mitwirkung und der generellen Bedeutung dieser Rückausnahme am Beispiel der Rechteverwertung. Fast einhellige Meinung auf dem Podium gab es dazu, dass im Zusammenhang mit dem Motivtest des § 8 Abs. 2 AStG in Outsourcingfällen ein „Dritter“ nicht mit einer nahestehenden Person gleichgesetzt werden kann.

    Der neue § 4k EStG

    Mit dem gänzlich neuen Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4k EStG für hybride Gestaltungen wurde von Cornelius Link ein weiteres Instrument des internationalen Kampfes gegen Steuerumgehung vorgestellt und die verschiedenen Facetten der Norm wurden beleuchtet. Angesichts des noch in Entstehung befindlichen BMF-Schreibens diskutierten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über verschiedene Einzelfragen, beispielsweise zum Tatbestandsmerkmal der den Aufwendungen entsprechenden Erträge, wann eine den § 4k EStG ausschließende, tatsächliche Besteuerung anzunehmen sei, sowie zu der Ausnahme vom Abzugsverbot bei doppelt berücksichtigten Erträgen. Die Panelteilnehmerinnen und -teilnehmer aus Beratung und Wirtschaft wiesen auf das Bedürfnis der Praxis nach klaren Vorgaben hin, insbesondere hinsichtlich der Nachweispflichten, und äußerten die Erwartung, dass die Regelung von der Finanzverwaltung mit Augenmaß und unter Berücksichtigung der Ziele der ATAD ausgelegt wird und dass überschießende Rechtsfolgen vermieden werden.

    Reform der Wegzugbesteuerung

    Mit einem weiteren Vortrag eröffnete Andreas Benecke die Diskussion zur reformierten Wegzugbesteuerung des § 6 AStG. Schwerpunkt des Austausches war der Umgang mit fiktiven Veräußerungen wie etwa in Umwandlungsfällen und das Verhältnis zum Umwandlungsrecht, nicht zuletzt aufgrund eines BFH-Urteils vom 8. Dezember 2021. Der Norm solle ein eigener, normspezifischer Umwandlungsbegriff innewohnen. Auch der Rechtsschutz im Zusammenhang mit der neuen Rückkehrerregelung warf Fragen auf, insbesondere mit Blick auf den Rechtsweg bei der Festsetzung einer Wegzugsteuer. Denkbar könnte es sein, dass der potenzielle Steuerpflichtige diesem Problem bereits bei Erklärung der Rückkehrabsicht mit einem Antrag auf Festsetzung und Stundung der Wegzugsteuer begegnen könnte.

    Teilnehmer am Panel auf dem Steuerforum Bild vergrößern
    Quelle:  Bundesministerium der Finanzen/photothek

    Betriebsprüfung im internationalen Kontext

    Der finale Themenblock mit Vorträgen von Andreas Saliger und Britta Eisenbeis widmete sich verschiedenen Fragen des internationalen Steuerrechts in der Betriebsprüfung.

    Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 hatte das BMF Verwaltungsanweisungen zum Umgang mit personallosen Betriebsstätten erlassen. Den dort vorgenommenen Verweis auf bestimmte Abschnitte des OECD-Betriebsstättenberichts vom 22. Juli 2010 erachteten einige der Diskutierenden allerdings als wenig hilfreich. Dennoch gab ein Beschluss des BFH vom 24. November 2021 zur Bedeutung der Personalfunktion bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern und der Entstrickung Anlass zur weiteren Auseinandersetzung. Die Runde schloss mit einem Ausblick auf verschiedene offene Folgefragen, u. a. im Zusammenhang mit einer Änderung der Zuordnung von Wirtschaftsgütern und einer dadurch möglicherweise ausgelösten steuerlichen Entstrickung.

    Das folgende Panel widmete sich den sogenannten DEMPE-Funktionen (Development, Enhancement, Maintenance, Protection and Exploitation) und dem neuen § 1 Abs. 3c AStG. Letzterer hatte bisher keine ausdrückliche Entsprechung im § 1 AStG und nimmt nun ein zentrales Ergebnis des BEPS-Projekts (Base Erosion and Profit Shifting) auf. Inhaltlich würden damit jedoch keine Neuerungen einhergehen, sondern lediglich die nationalen Bemühungen zu einer Umsetzung der OECD-Regelungen betont. Dieser Auffassung wurde zum Teil widersprochen, da die bisherige wirtschaftliche Betrachtungsweise gegenüber einer Beurteilung anhand der DEMPE-Funktionen auf unterschiedlichen Grundsätzen beruhe und Abweichungen im internationalen Bereich denkbar wären. Insgesamt wurde die Regelung jedoch trotz einiger ungeklärten Anwendungsfragen im Einzelfall positiv aufgenommen.

    Aktuelle Rechtsprechung zu Konzernfinanzierungen und dort insbesondere im Zusammenhang mit Substanzverlusten und der Zinshöhe für den Fremdvergleich bei Verrechnungspreisen bildeten den Abschluss des fachlichen Austausches. Mit einem Ausblick auf die erforderlichen Dokumentationen seitens der Steuerpflichtigen und die Anpassung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise fand auch dieses Panel mit seinem intensiven Austausch zwischen Publikum und Panel sein Ende.

    Schlussworte

    Im Anschluss beendete Dr. Robert Heller, Präsident der BFA, mit seinen zusammenfassenden Schlussworten das dritte Steuerforum der Finanzverwaltung. So schloss er zwei sehr spannende, abwechslungsreiche und interessante Veranstaltungstage mit zahlreichen Diskussionen und betonte nochmals das Bedürfnis nach weiterer enger Zusammenarbeit, um die Herausforderungen der Zukunft gemeinsam bestehen zu können.

    Fazit

    Auch das dritte Steuerforum der Finanzverwaltung war ein voller Erfolg. Die Mischung aus Vorträgen sowie lebhaften und offenen Diskussionen stieß erneut auf sehr positive Resonanz. Für das Organisationsteam und alle, die zu dem guten Gelingen vor und hinter den Kulissen beigetragen haben, ist dies Bestätigung und Ansporn für die kommenden Veranstaltungen.

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