- Der Deutsche Bundestag hat am 10. November 2022 das Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz) beschlossen. Gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14. September 2022 wurden die Entlastungen für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler und Familien deutlich ausgeweitet. Grund ist die neue Datenlage aufgrund der weiter gestiegenen Inflationsrate, die aus den am 2. November 2022 vom Bundeskabinett verabschiedeten Berichten zum Ausgleich der kalten Progression (5. Steuerprogressionsbericht) und zur Freistellung des Existenzminimums (14. Existenzminimumbericht) hervorgeht.
- Das Inflationsausgleichsgesetz stärkt Kaufkraft und sorgt für mehr Leistungsgerechtigkeit und Fairness. Durch die Verschiebung der Tarifeckwerte werden 48 Millionen steuerpflichtige Personen entlastet. Der Effekt der kalten Progression wird ausgeglichen. Besonders Familien profitieren, die ab dem 1. Januar 2023 ein für alle Kinder einheitliches Kindergeld in Höhe von 250 Euro pro Monat erhalten werden.
Inflationsausgleich: Schutz vor Mehrbelastungen
Der Staat soll nicht zum Inflationsgewinner werden. Das ist ein Gebot der Fairness. Die Bundesregierung will verhindern, dass der Staat an der rasanten Preisentwicklung mitverdient. Dies zu verhindern, war bereits Ziel des Entwurfs für ein Inflationsausgleichsgesetz, das am 14. September 2022 durch einen Beschluss des Bundeskabinetts auf den Weg gebracht worden war und auf den Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung basiert hatte. Diese hatte eine durchschnittliche Inflationsrate von 6,1 Prozent für das Jahr 2022 vorausgesagt und im Jahr 2023 einen potenziellen Rückgang auf 2,8 Prozent. Im parlamentarischen Verfahren ist der Gesetzesentwurf nun an die neue Datenlage angepasst worden, die aus den Projektionen des 14. Existenzminimumberichts1 und des 5. Steuerprogressionsberichts2 hervorgeht. Die Berichte wurden am 2. November 2022 vom Bundeskabinett verabschiedet und bestätigen die Erwartung, dass die zuvor im Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes vorgesehenen Anpassungen der Freibeträge und des Einkommensteuertarifs nicht ausgereicht hätten, um den Preissteigerungen ausreichend entgegenzuwirken. Für die Preisentwicklung der Konsumausgaben der privaten Haushalte werden nun Steigerungsraten von 7,2 Prozent für das Jahr 2022 und 6,3 Prozent für das Jahr 2023 angenommen. Damit geht erhebliche Kaufkraft verloren, denn der Anstieg der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin wird im Jahr 2022 auf lediglich 4,5 Prozent geschätzt, für das Jahr 2023 auf 5,0 Prozent. Somit sind nach Anpassung des Inflationsausgleichsgesetzes höhere Steuerentlastungen für die 48 Millionen betroffenen Bürgerinnen und Bürger notwendig.
Mit dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz werden der Grundfreibetrag, die übrigen Tarifeckwerte, die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag, der Unterhaltshöchstbetrag sowie das Kindergeld und der Kinderfreibetrag angehoben, um die Folgen der Inflation auszugleichen.
Im Einzelnen bedeutet das:
- Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wird angepasst.
- Der Grundfreibetrag wird erhöht: Für 2023 wird gegenüber 2022 eine Anhebung um 561 Euro auf 10.908 Euro vorgenommen. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 696 Euro auf 11.604 Euro vorgesehen.
- Die Effekte der kalten Progression werden durch eine Verschiebung des Einkommensteuertarifs ausgeglichen, sodass die Proportionalzone mit einem Steuersatz von 42 Prozent erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro (2023) beziehungsweise 66.761 Euro (2024) erreicht wird.
- Die Entlastungen durch die Einkommensteuer-Tarifsenkung betragen im Jahr 2023 maximal 637 Euro. Dieser Entlastungsbetrag steigt bei Einkommen von mehr als 62.810 Euro nicht mehr an, da auf eine Verschiebung der Proportionalzone mit dem Reichensteuersatz von 45 Prozent verzichtet wurde. Dies führt zu dem Ergebnis, dass auch für sehr hohe Einkommen die Steuerentlastung auf maximal 637 Euro begrenzt ist.
- Beim Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze von bisher 16.956 Euro auf 17.543 Euro (2023) und 18.130 Euro (2024) angehoben.
- Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2023 wird er um weitere 404 Euro auf 8.952 Euro und zum 1. Januar 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro erhöht.
- Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an die des Grundfreibetrags angelehnt ist, wird ebenfalls ab dem Jahr 2022 angehoben.
- Das monatliche Kindergeld wird ab 1. Januar 2023 einheitlich auf jeweils 250 Euro pro Kind erhöht.
Allein im Jahr 2023 unterstützen diese Anpassungen durch das Inflationsausgleichsgesetz die Bürgerinnen und Bürger mit insgesamt über 18,6 Mrd. Euro. Im Jahr 2024 beträgt die Entlastung weitere 31,8 Mrd. Euro.
Fazit
Im Bereich der Besteuerung arbeitet die Bundesregierung an Maßnahmen, die die vielen hart arbeitenden Menschen in diesem Land vor weiteren Mehrbelastungen schützen, die in Zeiten der Inflation nicht zumutbar wären. Mit dem Ausgleich der kalten Progression wird Leistungsgerechtigkeit in Deutschland garantiert. Denn durch die Anpassung des Einkommensteuertarifs wird eine zusätzliche Belastung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler verhindert; Lohnsteigerungen zum Ausgleich der Inflation können auch tatsächlich bei den Bürgerinnen und Bürgern ankommen.