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Stichtag/Periode | Bestand | Aufnahme (Zunahme) | Tilgungen (Abnahme) | Bestand | Bestandsänderung (Saldo) | Zinsen |
---|---|---|---|---|---|---|
31. Dezember 2021 | Januar bis April | Januar bis April | 30. April 2022 | Januar bis April | Januar bis April | |
Insgesamt | 90.413 | 4.500 | -2.013 | 92.900 | 2.487 | -11 |
Gliederung nach Verwendung | ||||||
Finanzmarktstabilisierungsfonds (Kredite für Abwicklungsanstalten gemäß § 9 Abs. 5 StFG) | 55.000 | 4.500 | - | 59.500 | 4.500 | -23 |
Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Kredite für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gemäß § 23 StFG) | 35.413 | - | -2.013 | 33.400 | -2.013 | 13 |
Abweichungen in den Summen durch Rundung der Zahlen möglich.
Das BMF ist nach § 9 Abs. 5 StFG ermächtigt, für den FMS Kredite bis zu 60 Mrd. Euro aufzunehmen, damit nach § 8 Abs. 10 StFG der FMS Darlehen an Abwicklungsanstalten zur Refinanzierung der von diesen übernommenen Vermögensgegenständen gewähren kann. Diese Kreditaufnahme ist für die Verschuldung insgesamt neutral, weil sie die bei Abwicklungsanstalten sonst notwendige Kreditaufnahme am Markt ersetzt. Sie erhöht jedoch die Verschuldung in Bundeswertpapieren.
Das BMF ist nach § 24 Abs. 1 i. V. m. § 23 StFG ermächtigt, für den WSF zum Zwecke der Darlehensgewährung Kredite in Höhe von bis zu 100 Mrd. Euro aufzunehmen. Nach § 23 StFG kann der WSF der KfW Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung als Reaktion auf die sogenannte Corona-Krise zugewiesenen Sonderprogramme gewähren.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen