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  • Schlaglicht: Steuerbetrug und Geldwäsche aufklären

    Kampf ge­gen Steu­er­hin­ter­zie­hung, Steu­er­ge­stal­tung, Geld­wä­sche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung

    • Es ist ein Gebot der Gerechtigkeit, dass alle nach ihrer Leistungsfähigkeit und ihrem Einkommen einen angemessenen Anteil an der Finanzierung des Gemeinwesens tragen. Es ist nicht hinnehmbar, wenn Einzelne sich mit betrügerischen Mitteln ihrer Verantwortung entziehen. Deshalb geht die Bundesregierung entschlossen gegen Steuerhinterziehung vor. Sie hat in der abgelaufenen Legislaturperiode zahlreiche Maßnahmen umgesetzt, um Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Steuerhinterziehung zulasten der Gemeinschaft der ehrlichen Steuerzahler und des Staates, wie etwa mit Cum-Ex-Gestaltungen, ist nicht akzeptabel.
    • Auch Steuervermeidungen schädigen die Allgemeinheit. Wenn z. B. international tätige Konzerne versuchen, ihre Steuerschuld zu verringern, indem sie Gewinne in Niedrigsteuerländer verlagern, widerspricht das nicht nur dem Gerechtigkeitsempfinden der Bürgerinnen und Bürger. Es verringert auch die Einnahmen des Staates, mit denen wichtige Ausgaben für das Gemeinwesen finanziert werden, etwa für Infrastruktur, Bildung und soziale Sicherheit.
    • Für die Bundesregierung hat der Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung höchste Priorität. Geldwäsche dient Kriminellen dazu, die Einnahmen aus schweren Straftaten vor dem Zugriff des Staates zu verstecken, oft im direkten Zusammenhang mit organisierter Kriminalität. Kriminelle können ihre illegalen Einnahmen nicht einfach auf ein Konto einzahlen, ohne dass die Bank Verdacht schöpfen würde. Daher versuchen die Kriminellen, die dubiose Herkunft des Geldes zu verschleiern. Für Zwecke der Terrorismusfinanzierung werden Mittel aus illegalen wie auch legalen Quellen gesammelt und transferiert.
    • Dieser Schlaglichtartikel fasst die zahlreichen Maßnahmen der vergangenen Jahre gegen Steuerhinterziehung, aggressive Steuergestaltungen sowie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammen.

    Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung

    In der Vergangenheit haben sich Steuerpflichtige auf Kosten der Allgemeinheit durch unrechtmäßige Steuergestaltungen, die unter den Namen Cum-Ex und Cum-Cum bekannt geworden sind, bereichert.

    Bei den Cum-Ex-Gestaltungen wurde nicht davor zurückgeschreckt, sogar mit betrügerischen Modellen Aktiengeschäfte rund um den Termin der Dividendenzahlung so abzuwickeln, dass am Ende die Kapitalertragsteuer zweimal erstattet wurde, obwohl sie nur einmal bezahlt wurde.

    Andere Modelle führten dazu, dass die Zahlung der eigentlich fälligen Kapitalertragsteuer durch komplexe grenzüberschreitende Geschäfte vermieden wird (Cum-Cum). Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren viel dafür getan, damit solche Betrügereien sich möglichst nicht wiederholen können.

    Mit schlagkräftiger Sondereinheit gegen Steuerhinterziehung

    Der Cum-Ex-Betrug hat deutlich aufgezeigt, dass es kriminelle Strukturen gibt, in denen global agiert wird, um Steuern bewusst zu hinterziehen. Deutschland sind dadurch Milliarden an Steuereinnahmen entgangen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen mehrere hundert Beschuldigte. Als Reaktion auf diese Fälle hat das BMF 2019 eine „Sondereinheit gegen Steuergestaltungsmodelle am Kapitalmarkt“ beim Bundeszentralamt für Steuern gegründet, um gezielt und effektiv für mehr Steuergerechtigkeit zu sorgen. Die dort tätigen Spezialistinnen und Spezialisten sollen bereits im Vorfeld mögliche Steuergestaltungen aufdecken. Denn nur wenn diese erkannt werden, kann der Staat ihnen einen Riegel vorschieben und gegebenenfalls Gesetze ändern.1

    Die Sondereinheit hat am 1. März 2020 ihre Arbeit aufgenommen. Sie ist direkt der Präsidentin des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zugeordnet und umfasst Stellen für fast 300 Beschäftigte.

    Verjährung bei Steuerhinterziehung

    Es ist wichtig, dass diejenigen, die Steuern hinterziehen, juristisch zur Rechenschaft gezogen werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden die Möglichkeiten, Steuerhinterziehungen zu bekämpfen, deutlich verbessert. Insbesondere Cum-Ex-Geschäfte können noch besser verfolgt werden. So wurde die Verfolgungsverjährung für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung von zehn Jahren auf 15 Jahre verlängert. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde auch die absolute Verjährungsfrist für besonders schwere Steuerhinterziehung ausgeweitet. Die absolute Verjährungsfrist beträgt nunmehr maximal 42,5 Jahre – damit auch nach langwierigen Ermittlungen die hinterzogenen Steuern noch zurückerlangt werden können.

    Da die Hinterziehung von Steuern in großem Ausmaß mit einer erheblichen Schwächung des Gemeinwesens verbunden ist, ist es wichtig, dass der Fiskus den daraus entstandenen Schaden zurückfordern kann. Es wurde deshalb ermöglicht, dass aus Steuerhinterziehungen resultierende Taterträge auch dann noch eingezogen werden können, wenn die zugrundeliegenden Steuerforderungen steuerrechtlich verjährt sind.

    Widerrechtliche Erstattung der Kapitalertragsteuer unterbinden

    Der potenzielle Steuerschaden bei Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung ist gewaltig. Dies zeigen auch die Fälle der sogenannten Cum-Ex- und Cum-Cum-Gestaltungen. Um die Möglichkeiten der Finanzverwaltung zu verbessern, diese Gestaltungen möglichst frühzeitig zu erkennen, wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer die Transparenz bei Dividendenzahlungen erhöht. Bei Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung werden etwa grenzüberschreitende Aktiengeschäfte rund um den Dividendenstichtag so ausgestaltet, dass die Kapitalertragsteuer den ausländischen Anlegern erstattet wird, obwohl sie gar nicht bezahlt worden ist. Um diese Gestaltungen effektiver zu bekämpfen, erhält u. a. das BZSt zukünftig ergänzende Informationen von den Finanzinstituten, die diese Geschäfte ausführen. Konkret müssen, damit es tatsächlich zu einer Erstattung kommen kann, Angaben zum Dividendenbezug, den Begleitumständen des Aktienerwerbs und zur Verwahrstruktur der Aktien an das BZSt mitgeteilt werden. So bleiben Betrugsversuche nicht unentdeckt. Auch bei Hinterlegungsscheinen, sogenannten American Depositary Receipts, gelten verschärfte Anforderungen, um die missbräuchliche Nutzung dieser Instrumente zu unterbinden. Außerdem wird die Haftung von Kreditinstituten bei Ausstellung unrichtiger Steuerbescheinigungen verschärft. Konkret wird mit dem Gesetz die Möglichkeit für Aussteller einer Steuerbescheinigung, eine Haftungsinanspruchnahme abzuwenden, beseitigt. Kreditinstitute haften dann dafür, wenn die Kapitalertragsteuer aufgrund einer von ihnen unrichtig ausgestellten Steuerbescheinigung widerrechtlich erstattet worden ist.

    Reverse-Charge-Verfahren nutzen

    Länder und Bund prüfen fortlaufend zusammen, ob neue Betrugsfelder zur Hinterziehung der Umsatzsteuer auftreten. Die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (sogenanntes Reverse-Charge-Verfahren) ist ein wirksames Mittel, um die Hinterziehung der an den Fiskus abzuführenden Umsatzsteuer, beispielsweise durch betrügerische Karussellgeschäfte in der Europäischen Union (EU), zu bekämpfen. Bei solchen grenzüberschreitenden Geschäften wird die Umsatzsteuer an einer Stelle in der Geschäftskette nicht an den Fiskus abgeführt. Dies kann verhindert werden, wenn der inländische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zahlen muss und nicht, wie es normalerweise üblich ist, der leistende Unternehmer. Dabei sind die unionsrechtlichen Vorgaben zu Waren- und Dienstleistungsbereichen, in denen das Reverse-Charge-Verfahren von den EU-Mitgliedstaaten eingeführt werden kann, zu beachten. Deutschland hat von den bestehenden unionsrechtlichen Möglichkeiten bereits umfassend Gebrauch gemacht, zuletzt z. B. bei der Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten und bei bestimmten Telekommunikationsdienstleistungen.

    Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerfreiheit

    Der Vorsteuerabzug und die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen dürfen nicht missbraucht werden, um ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 wurde eine Regelung in das Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgenommen, nach der einem Unternehmen der Vorsteuerabzug und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen versagt werden können. Dies ist der Fall, sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einer Hinterziehung von Umsatzsteuer beteiligt (§ 25 f. UStG). Auch mit dieser Regelung wird Umsatzsteuerbetrug verhindert.

    Begrenzung der Gültigkeit von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.)

    Auch die USt-IdNr. kann von der Finanzverwaltung genutzt werden, um Umsatzsteuerbetrug zu verhindern. Denn um innerhalb der EU mit Waren und Dienstleistungen grenzüberschreitend handeln zu können, wird eine gültige USt-IdNr. benötigt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wurde eine Regelung in das UStG aufgenommen (§ 27a Abs. Ia UStG), nach der die Finanzverwaltung eine USt-IdNr. unter bestimmten Voraussetzungen ungültig setzen kann, wenn diese für eine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens verwendet wird.

    Verbesserte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Ländern und auf internationaler Ebene

    Bereits seit Anfang der 2000er-Jahre arbeiten das BZSt und die Länder intensiv auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung zusammen. Für staaten- und länderübergreifende Fälle wurde zum 1. Januar 2003 beim BZSt eine zentrale Koordinierungsstelle eingerichtet. Seit dem 1. Januar 2001 führt das BZSt eine bundesweite Datenbank zur Erfassung und zum Abruf von Umsatzsteuerbetrugsfällen. Deutschland nimmt zudem aktiv am Netzwerk Eurofisc teil, einem multilateralen EU-weiten Frühwarnsystem, das 2010 errichtet wurde. In verschiedenen spezialisierten Arbeitsbereichen tauschen Verbindungsbeamte aus den EU-Mitgliedstaaten gezielte Informationen zu grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugsfällen aus, mit dem Ziel, Steuerausfälle möglichst frühzeitig zu verhindern.

    Umsatzsteuerbetrug beim Online-Handel wirksam bekämpfen

    Auch beim Online-Handel wurden Schlupflöcher geschlossen, um Haushaltseinnahmen zu sichern und Wettbewerbsnachteile für inländische steuerehrliche Unternehmen zu verhindern. So hat die Bundesregierung bereits zu Beginn der abgelaufenen Legislaturperiode eine gesetzliche Regelung zur Haftung für Betreiber elektronischer Marktplätze eingeführt. Diese haften unter bestimmten Voraussetzungen für die nicht entrichtete Umsatzsteuer für Geschäfte, die auf ihrem Marktplatz abgeschlossen wurden, und die in Deutschland der Umsatzsteuer unterliegen. Damit wurde sichergestellt, dass für umsatzsteuerpflichtige Warenlieferungen insbesondere aus dem Drittland an Empfänger im Inland die Steuer abgeführt wird. Darüber hinaus wurden Betreiber elektronischer Marktplätze verpflichtet, besondere Aufzeichnungen zu führen. Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes haftet grundsätzlich nicht, wenn der Verkäufer im Zeitpunkt der Lieferung eine gültige USt-IdNr. hat.

    Steuerhinterziehung im grenzüberschreitenden Warenverkehr

    Die Bekämpfung warenbezogener Steuerhinterziehung im grenzüberschreitenden Handel, also die Aufdeckung von Zoll- und Verbrauchsteuerdelikten, hier insbesondere im Bereich der Tabaksteuer, obliegt den Behörden der Zollverwaltung. Vor allem die Ermittlungen durch die Beschäftigten des Zollfahndungsdienstes (Zollfahndungsämter und Zollkriminalamt) tragen in zahlreichen Ermittlungsverfahren in diesen Deliktsbereichen einerseits zur strafrechtlichen Verfolgung der Täter bei. Sie liefern zum anderen aber auch die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen, um im Steuerverfahren der Hauptzollämter hinterzogene Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern festsetzen und erheben zu können. Allein im Jahr 2020 ermittelte der Zollfahndungsdienst Steuerschäden im Bereich Zölle und Verbrauchsteuern von über 280 Millionen Euro.

    Schwarzarbeit effektiv bekämpfen

    Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vernichten Arbeitsplätze und verursachen enorme finanzielle Schäden. Die Handlungsfähigkeit des Staats wird geschwächt, das Sozialversicherungssystem umgangen und die Wirtschafts- und Arbeitsordnung untergraben. Wer schwarz arbeitet oder illegal Personen beschäftigt, zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben.

    In den vergangenen Jahren hat sich deutlich gezeigt, dass es im Bereich der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vermehrt organisierte Formen der Schwarzarbeit gibt. Die hier tätigen Banden sind europaweit bestens organisiert, arbeiten oftmals abgeschottet und gehen höchst konspirativ vor. Die Täter verursachen hohe Sozialversicherungs- und Steuerschäden und gefährden Mitbewerber, die sich an Recht und Gesetz halten, durch unlautere Wettbewerbsvorteile.

    Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung hat sich zum Ziel gesetzt, diese Strukturen zu zerschlagen. Zusammen mit der Polizei und der Steuerfahndung wird in gemeinsamen Ermittlungsgruppen und durch verdeckte Ermittlungsmaßnahmen gegen die Drahtzieher vorgegangen. Seit dem Jahr 2019 werden die von der FKS geführten Ermittlungsverfahren im Bereich der Organisierten Kriminalität auch im „Bundeslagebild Organisierte Kriminalität“ des Bundeskriminalamts (BKA) aufgeführt. Darin nimmt die FKS neben dem Zollfahndungsdienst eine bedeutende Stellung bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität in Deutschland ein.

    Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch hat die Bundesregierung den Kampf gegen Schwarzarbeit verschärft. Die FKS erhielt eine Vielzahl zusätzlicher Befugnisse und deutlich mehr Personal, um noch konsequenter und effektiver gegen Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und den Missbrauch staatlicher Leistungen vorzugehen. In den vergangenen fünf Jahren wurde die FKS personell mit weiteren rund 2.100 zusätzlichen Stellen erheblich ausgebaut. Zusätzliche 5.300 Stellen laufen der FKS bis zum Jahr 2029 zu. Mit der vorgesehenen Personalaufstockung wird die FKS bis zum Jahr 2029 auf mehr als 14.000 Stellen anwachsen und damit nachhaltig gestärkt. Damit können illegale Aktivitäten von Unternehmen früher erkannt und unterbunden werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden besser vor Bezahlung unter Mindestlohn, Nichtabführung von Sozialbeiträgen und Ausbeutung geschützt. Wirtschaftskriminalität und organisierter Kriminalität im Bereich der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung kann schlagkräftiger begegnet werden.2

    Maßnahmen gegen ungewollte Steuergestaltungen

    Neben den Fällen illegaler Steuerhinterziehung existieren Steuergestaltungsmodelle, die dazu dienen, auf legalen Wegen eigentlich fällige Steuerzahlungen zu vermeiden. Auch wenn hier die Grenze zur Illegalität nicht überschritten wird, ist es doch unfair gegenüber der Gesellschaft und gegenüber denjenigen, die diese Möglichkeiten zur Steuervermeidung nicht haben. In der vergangenen Legislaturperiode hat die Bundesregierung viel dafür getan, um ungewollte Schlupflöcher zu schließen, und hat so zu einem gerechteren Steuersystem beigetragen.

    Effektive globale Mindeststeuer und Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft

    Große, weltweit tätige Konzerne sollen zukünftig einen fairen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwohls leisten. Mit der internationalen Einigung auf das sogenannte Zwei-Säulen-Projekt, im Rahmen dessen eine globale effektive Mindestbesteuerung eingeführt sowie die Verteilung von Besteuerungsrechten neu geregelt wird, soll das sichergestellt werden. Dadurch können sie sich ihrer Steuerpflicht nicht länger durch Gewinnverlagerung entziehen. Dies ist ein riesiger Schritt für mehr internationale Steuergerechtigkeit. Denn wenn international tätige Konzerne ihren fairen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens nicht leisten, ist dies nicht nur ungerecht, sondern konterkariert auch die Grundprinzipien sozialer Marktwirtschaft. Es verzerrt den Wettbewerb mit all jenen Unternehmen, die wie der lokale Handwerksbetrieb ihre Steuern pünktlich und vollständig bezahlen. Diese Maßnahme geht auf einen Vorschlag von Bundesfinanzminister Olaf Scholz und seinem französischen Amtskollegen Bruno Le Maire zurück.

    Es ist daher ein Meilenstein der multilateralen Zusammenarbeit, dass sich über 130 Staaten auf eine historische Reform der internationalen Besteuerung von Unternehmen geeinigt haben, die genau solche Steuervermeidungsstrategien internationaler Konzerne künftig verhindern wird. Im Juli 2021 haben die Finanzministerinnen und Finanzminister der beteiligten Staaten bereits eine globale Grundsatzeinigung beim Zwei-Säulen-Projekt erzielen können, der sich mittlerweile 137 Staaten und Jurisdiktionen angeschlossen haben. Darunter sind alle G20-Staaten sowie alle EU-Mitgliedstaaten, die bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung mitverhandelt haben. Damit ist ein sehr wichtiger Schritt für mehr internationale Steuergerechtigkeit gelungen. Insbesondere die Einführung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung in Höhe von 15 Prozent wird dem schädlichen Steuersenkungswettbewerb und aggressiver Steuerplanung endgültig einen Riegel vorschieben.

    Um die gefassten Beschlüsse nun rasch umzusetzen, haben die teilnehmenden Staaten Konkretisierungen zu den Einzelheiten der Reform getroffen sowie einem Implementierungsfahrplan verabschiedet, den die Finanzministerinnen und Finanzminister der G20-Staaten bei ihrem Treffen am 13. Oktober in Washington, D.C. gebilligt haben. Die vereinbarte Reform soll bereits 2023 in Kraft treten. Diese Beschlüsse wurden zuletzt Ende Oktober auch von den Staats- und Regierungschefinnen und -chefs der G20 auf ihrem Gipfel in Rom gebilligt.

    Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

    Im Einsatz für mehr Steuergerechtigkeit ist es entscheidend, dass der Staat auf Augenhöhe mit den Steuerberatenden und den großen Konzernen und ihren Steuerabteilungen agieren kann. Deswegen sind seit dem 1. Juli 2020 Steuergestaltungsmodelle, bei denen Geschäfte über die Grenzen Deutschlands hinaus gemacht werden, anzuzeigen. Insbesondere Banken, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sind nun dazu verpflichtet, dem BZSt von ihnen konzipierte und vermarktete grenzüberschreitende Steuertricks zu melden. So kann der Gesetzgeber zeitnah und entschieden auf neue Umgehungsmöglichkeiten reagieren, um Steuerausfälle zu verhindern.

    Umsetzung der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie

    Wie alle Steuerpflichtigen müssen auch international tätige Unternehmen in Europa ihren fairen Anteil an der Finanzierung des Gemeinwesens leisten. Um dies zu gewährleisten, sind mit der sogenannten Anti-Tax-Avoidance-Directive (Anti-Steuervermeidungsrichtlinie, ATAD) härtere Regeln gegen aggressive Steuergestaltungen und Gewinnverlagerungen von multinationalen Unternehmen in allen EU-Mitgliedstaaten eingeführt worden. Damit gehen die europäischen Staaten nicht nur gegen aggressive Steuergestaltungsmodelle vor, sondern machen außerdem einen weiteren Schritt hin zu einer gemeinsamen und gerechten europäischen Steuerpolitik – damit es weniger Steuerschlupflöcher in Europa gibt.

    Das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 setzt diese Regeln in Deutschland um und schränkt so Steuertricks multinationaler Unternehmen ein. Das Gesetz gewährleistet darüber hinaus, dass bei Wegzügen von Privatpersonen ins Ausland (etwa in die Schweiz) Gewinne aus Wertsteigerungen von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften einfacher besteuert und bisher in diesem Zusammenhang mögliche Steuerumgehungsgestaltungen verhindert werden.

    Geschäfte mit Steueroasen unterbinden

    Ziel der Bundesregierung ist, dass Steueroasen ausgetrocknet werden. Alle Staaten und Steuergebiete müssen sich an internationale Steuerstandards halten. Mit dem im Sommer 2021 verabschiedeten Steueroasen-Abwehrgesetz und den darin vorgesehenen gezielten Abwehrmaßnahmen gegen Steuerflucht hat die Bundesregierung dafür gesorgt, dass Geschäftsbeziehungen zu nichtkooperativen Staaten und Steuergebieten (sogenannte Steueroasen) deutlich unattraktiver werden, sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen. Es greifen schärfere Regelungen, damit Unternehmen Steuerzahlungen nicht mehr umgehen können, indem sie Einkünfte auf eine Gesellschaft in eine Steueroase verlagern. Mit dem Gesetz wird den Steuerverwaltungen ermöglicht, noch besser gegen Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und unfairen Steuerwettbewerb vorzugehen. Zum Beispiel dürfen bestimmte Aufwendungen nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden, wenn sie in Zusammenhang mit Geschäften zu einer Steueroase stehen. Das Signal ist deutlich: Wenn sich jemand der Steuerpflicht entziehen will, reagiert der Staat mit gezielten Abwehrmaßnahmen.

    Missbräuchliche Steuersparmodelle beim Immobilienerwerb abstellen

    Die Bundesregierung hat Steuergestaltungen in der Grunderwerbsteuer durch sogenannte Share Deals beim Immobilienkauf eingedämmt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass es besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen immer wieder gelungen ist, durch gestalterische Maßnahmen die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Die damit einhergehenden Steuermindereinnahmen sind von erheblicher Bedeutung. Dabei wurden statt des Grundstücks lediglich Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft erworben, wobei die Gesellschaft rechtlich Eigentümerin des Grundstücks blieb. Diese Gestaltungen wurden durch verschiedene Einzelmaßnahmen eingedämmt. Unter anderem wurde die relevante Beteiligungsgrenze an Gesellschaften mit Grundbesitz von 95 Prozent auf 90 Prozent gesenkt. Die Haltefrist für die Beteiligung an der Gesellschaft wurde von fünf auf zehn Jahre angehoben. Zusätzlich wurde ein neuer Ergänzungstatbestand eingeführt, mit dem künftig auch Änderungen des Gesellschafterbestands an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften erfasst werden. Die neuen Regelungen sind am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

    Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

    Die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist für unseren demokratischen Rechtsstaat zentral. In der abgelaufenen Legislaturperiode wurde fortlaufend auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene daran gearbeitet, das bestehende System gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu verbessern. Dabei wurden zum einen die Regeln zur Geldwäschebekämpfung verschärft. Gleichzeitig wurden zum anderen die institutionellen Voraussetzungen verbessert, um diese Regeln auch effektiv überwachen zu können.

    Schärfere Regeln im Immobiliensektor

    Vor allem für Geschäfte im Immobiliensektor wurden die Geldwäscheregeln verschärft. Seit dem 1. Januar 2020 gelten strengere geldwäscherechtliche Pflichten bei Immobilientransaktionen. Alle freien Berufe wie Notarin und Notar, Rechtsanwältin und Rechtsanwalt und Steuerberaterin und Steuerberater haben erweiterte Meldepflichten – auch bei Bargeschäften – und können sich nur eingeschränkt auf ihre Verschwiegenheitspflichten berufen. Notarinnen und Notare müssen zudem strenger prüfen, welche Personen hinter den Unternehmen bei Immobiliengeschäften stehen. Konkret sind sie z. B. nun verpflichtet, sich bei Immobilientransaktionen für juristische Personen eine Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur vorlegen zu lassen. Sind die Angaben nicht schlüssig, wird der Immobilienerwerb nicht beurkundet. Zudem haben seit 1. Oktober 2020 u. a. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare bei Immobilientransaktionen bestimmte Sachverhalte an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden. Damit wurden Lücken in der Geldwäschebekämpfung geschlossen. Hintergrund waren erhöhte Geldwäscherisiken im deutschen Immobiliensektor.

    Schärfere Regeln in anderen Wirtschaftsbereichen

    Auch abseits des Immobiliensektors sind die Regeln des Geldwäschegesetzes verschärft worden. So gelten nunmehr im besonders risikobehafteten Handel mit Gold und anderen Edelmetallen Identifzierungs- und Sorgfaltspflichten bereits ab 2.000 Euro.

    Zudem sind nun auch Dienstleister aus dem Bereich von Kryptowährungen, Kunstlagerhalter, Mietmakler und Versteigerer verpflichtet, die Vorschriften des Geldwäschegesetzes einzuhalten.

    Und nicht zuletzt gelten nun vereinheitlichte verstärkte Sorgfaltspflichten bei Transaktionen mit Hochrisikoländern.

    Das Transparenzregister – ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Geldwäsche

    Das Transparenzregister spielt bei der Bekämpfung von Geldwäsche eine wichtige Rolle. Denn es soll ermöglichen, die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Das sind diejenigen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle Unternehmen stehen. Werden über Unternehmen Einnahmen aus Straftaten in den Wirtschaftskreislauf eingeschleust, profitieren deren wirtschaftlich Berechtigte davon. Durch die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten kann der Missbrauch juristischer Personen oder anderer Rechtsgestaltungen, wie z. B. Stiftungen, wirksam bekämpft werden. Deshalb haben die Mitgliedstaaten der EU vor sechs Jahren vereinbart, dass alle Staaten ein Register einführen müssen, dem diese wirtschaftlich Berechtigten entnommen werden können. Alle Wirtschaftsteilnehmer sollen einfach nachvollziehen können, mit wem genau sie Geschäfte machen. Im Jahr 2017 wurde das Transparenzregister in Deutschland eingeführt.

    Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, das im Februar 2021 vom Bundeskabinett beschlossen und im Juni vom Bundestag verabschiedet wurde, wurde das Transparenzregister noch einmal verbessert. Es wird zum Vollregister ausgebaut. Das bedeutet: Die Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten werden nun im Transparenzregister umfassend erfasst und digital zugänglich gemacht. Bislang mussten teilweise sehr komplexe Daten, die nicht maschinenlesbar und teilweise handschriftlich waren, aus verschiedenen Registern (z. B. Handelsregister) ausgewertet werden, um die wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln.3

    Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) wurde massiv gestärkt

    Bei der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche ist eine gute Zusammenarbeit und Koordination zwischen allen beteiligten Akteuren und allen staatlichen Ebenen unverzichtbar. Der FIU kommt als zentraler nationaler Meldestelle für Verdachtsmeldungen eine besondere Rolle zu. Hier werden Meldungen über verdächtige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten, zentral entgegengenommen, gesammelt, ausgewertet und im Falle ihrer Werthaltigkeit an die Strafverfolgungsbehörden und andere Behörden, wie z. B. an die Landesfinanzverwaltungen oder die Aufsichtsbehörden, weitergeleitet.

    Die FIU wurde im Zuge der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie und der damit verbundenen Änderung des Geldwäschegesetzes zum 26. Juni 2017 vom BKA in den Geschäftsbereich des BMF verlagert und dort innerhalb der Generalzolldirektion neu ausgerichtet. Seitdem wurde die FIU konsequent gestärkt, sowohl institutionell als auch personell.

    Mehr Kompetenzen für die FIU

    Mit der Novelle des Geldwäschegesetzes 2020 wurde der Informationsaustausch zwischen der Polizei und der FIU verbessert. So erhält die FIU beim Abgleich ihrer Daten mit dem polizeilichen Informationsverbund (INPOL Bund) nun zwingend eine Information, wenn besonders geschützte Daten betroffen sind. Außerdem kann die FIU seitdem auf weitere Daten zugreifen, insbesondere auf das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister.

    Zuletzt erhielt sie im Rahmen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes 2021 weitere Zugriffsrechte, wie z. B. einen automatisierten Zugriff auf bestimmte steuerliche Grunddaten. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Befugnis zum Zugriff auf Grunderwerbsteuerdaten geschaffen.

    Zudem wurde die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden verbessert und systematisch intensiviert. So wurden in sämtlichen Landeskriminalämtern Verbindungsbeamtenstellen der FIU eingerichtet. Außerdem finden Hospitationen von Beschäftigten der FIU bei den Landeskriminalämtern statt. Ebenso wurden Hospitationsmöglichkeiten für Polizistinnen und Polizisten bei der FIU eingerichtet. Ferner gibt es regelmäßige gemeinsame Besprechungen und Tagungen.

    Auch der internationale Austausch wurde verbessert. Die FIU tauscht intensiv Daten zu einzelnen Verdachtsmeldungen und Finanztransaktionen mit ihren ausländischen Partnerbehörden aus und engagiert sich in allen relevanten internationalen Gremien. In der weltweiten Egmont Group of Financial Intelligence Units aus aller Welt leitet Deutschland die größte Arbeitsgruppe. Im Jahr 2020 hat die FIU erneut eine hohe Zahl an Vorgängen der internationalen Zusammenarbeit bearbeitet (insgesamt 9.270 Vorgänge). Dabei handelte es sich um 2.842 Ersuchen und um 6.428 Spontaninformationen. Mit „Ersuchen“ fragt die FIU bei ihren Partnerbehörden aktiv nach Informationen, die mit eingegangenen Verdachtsmeldungen in Zusammenhang stehen. Bei „Spontaninformationen“ informiert die FIU potenziell beteiligte Partnerbehörden über eingegangene Verdachtsmeldungen mit entsprechender Auslandsrelevanz. Diese Zahlen belegen die erfolgreiche Etablierung der FIU Deutschland als Akteur im internationalen Zusammenschluss der FIU.

    Aufstockung des Personals

    Die FIU wurde seit Übernahme durch das BMF erheblich gestärkt. So wurde der Personalansatz von rund 100 Arbeitskräften im Jahr 2017 auf 589 Arbeitskräfte im Jahr 2021 (Stichtag 1. Oktober 2021) aufgestockt. Diese setzen sich aus 366 Stammbeschäftigten und 223 qualifizierten Geschäftsaushilfen anderer Arbeitsbereiche des Zolls zusammen. Dieser Prozess wird weiter entschlossen vorangetrieben. Für die fachliche Aufgabenerledigung soll der Personalansatz der FIU bis zum Jahr 2026 auf 720 Arbeitskräfte ansteigen.

    Internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung

    Geldwäsche ist kein rein nationales Problem, sondern muss auf europäischer und internationaler Ebene angepackt werden. Die Bundesregierung hat sich deshalb vor allem auch dafür eingesetzt, eine europäische Geldwäscheaufsicht zu etablieren. Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat darum im November 2019 mit vier EU-Finanzministern eine Initiative für eine europäische Anti-Geldwäschebehörde gestartet. Zuletzt haben die ECOFIN-Ministerinnen und -Minister unter deutscher Ratspräsidentschaft im November 2020 Ratsschlussfolgerungen beschlossen, welche u. a. die Schaffung einer europäischen Geldwäscheaufsicht mit direkten Aufsichtsbefugnissen fordern. Diese Forderungen nach einer EU-Geldwäscheaufsichtsbehörde haben nunmehr auch im Legislativvorschlag der EU-Kommission zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom 20. Juli 2021 Eingang gefunden.

    Auf globaler Ebene unterstützt Deutschland insbesondere die globale Arbeit der Financial Action Task Force (FATF) – dem internationalen Standardsetzer für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung. Im Jahr 2020 hat Deutschland die Präsidentschaft der Organisation übernommen und verfolgt eine ambitionierte Agenda: So soll die Digitalisierung genutzt werden, um insbesondere im Bankensektor die Geldwäscheprävention weiter zu verbessern. Auch wird der Kampf gegen die Finanzierung des Rechtsterrorismus, Umweltstraftaten, organisierte Schlepperbanden sowie gegen Terrorfinanzierung durch illegalen Waffenhandel intensiviert. Außerdem wird die Transparenz der wirtschaftlichen Eigentümer vorangetrieben. Gleichzeitig wurde die deutsche Delegation ausgebaut und Deutschland unterstützt die FATF mit mehr Personal als bisher. Auch das deutsche Engagement in den Regionalorganisationen der FATF ist deutlich ausgebaut worden. Gerade in Hochrisikostaaten ist Deutschland in Prüfungsteams aktiv präsent.

    Fußnoten

    1
    Mehr Informationen zur Sondereinheit sind hier abrufbar.
    2
    Weitere Informationen zur Arbeit der FKS sind hier abrufbar.
    3
    Weitere Informationen zum Transparenzregister finden sich unter www.transparenzregister.de. Auch das Bundesverwaltungsamt, das die Aufsicht über das Transparenzregister ausübt, stellt ein umfangreiches FAQ zum Transparenzregister zur Verfügung.

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