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  • Schlaglicht: Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen

    Un­ter­stüt­zungs­maß­nah­men für die Kul­tur- und Ver­an­stal­tungs­bran­che

    • Von den coronabedingten Einschränkungen und Schließungsanordnungen ist das kulturelle Leben besonders betroffen. Gerade jene Orte, an denen persönliche Begegnungen stattfinden, sind bereits seit Anfang November 2020 geschlossen, darunter Theater, Kinos, Konzerthäuser und andere Veranstaltungsstätten.
    • Kunst und Kultur sind essenziell für das gesellschaftliche Leben. Die Bundesregierung will sicherstellen, dass kulturelle Veranstaltungen möglichst rasch wieder stattfinden können und dass die Bürgerinnen und Bürger bald wieder die kulturelle Vielfalt in unserem Land erfahren und gemeinsam genießen können. Deshalb wird der Bund Veranstalterinnen und Veranstalter von Kulturveranstaltungen unterstützen und dabei helfen, dass dieser Neubeginn gelingt. Dazu wird ein Sonderfonds für Kulturveranstaltungen mit einem Volumen von bis zu 2,5 Milliarden Euro geschaffen.
    • Der Sonderfonds für Kulturveranstaltungen reiht sich ein in eine ganze Reihe von Hilfen, die für Unternehmen, Selbstständige und Beschäftigte, auch für die Veranstaltungswirtschaft, seit Beginn der Pandemie geleistet worden sind. Dazu zählen neben der Überbrückungshilfe das erweiterte Kurzarbeitergeld, steuerliche Maßnahmen oder auch der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung.

    Sonderfonds für Kulturveranstaltungen

    Am 26. Mai 2021 hat das Bundeskabinett grünes Licht gegeben für das größte Kulturhilfeprogramm der Geschichte der Bundesrepublik. Mit dem Sonderfonds für Kulturveranstaltungen wird dem Kultursektor eine wichtige Perspektive gegeben. Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Kulturveranstaltungen sollen mit dem Sonderfonds die Initiative zum Neubeginn ergreifen und künftige kulturelle Angebote planen können. Mit dem Sonderfonds trägt die Bundesregierung dazu bei, dass wir alle bald wieder Events wie Konzerte, Festivals, Opern, Tanz, Film, Theater, Musicals, Comedy, Lesungen und andere Kulturveranstaltungen besuchen können. So wird dem kulturellen Leben zu seiner Lebendigkeit zurückverholfen.

    Auch wenn Veranstaltungen bald wieder stattfinden können, so werden in der nächsten Zeit weiterhin Hygienekonzepte und Beschränkungen bei den Besucherzahlen eingehalten werden müssen. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass trotz der Fortschritte bei der Impfkampagne und aktuell spürbar sinkender Inzidenzzahlen die Pandemieentwicklung erneute Einschränkungen notwendig macht. Deshalb enthält der Sonderfonds zwei Bausteine, um die Veranstaltungsbranche zu unterstützen:

    1. Eine Wirtschaftlichkeitshilfe soll sicherstellen, dass Veranstaltungen auch dann durchgeführt werden können, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes weniger Besucherinnen und Besucher teilnehmen können. Durch einen Zuschuss auf die Einnahmen aus Ticketverkäufen wird der Anreiz für Veranstalter erhöht, Veranstaltungen zu planen und durchzuführen.
    2. Eine Ausfallabsicherung soll den Veranstalterinnen und Veranstaltern von größeren Kulturveranstaltungen weitere Sicherheit in der Planung verschaffen. Der Sonderfonds wird im Falle von coronabedingten Absagen, Teilabsagen oder Verschiebungen von Veranstaltungen einen Teil der Ausfallkosten übernehmen und ergänzt somit die bestehenden Hilfen der Bundesregierung für Künstlerinnen und Künstler und die gesamte Kulturbranche.

    Wirtschaftlichkeitshilfe für Veranstaltungen mit beschränkter Besucherzahl

    Aufgrund der Hygieneanforderungen und Abstandsregeln können für Kulturveranstaltungen auf absehbare Zeit weniger Tickets verkauft und somit weniger Einnahmen generiert werden. Viele Kulturveranstaltungen können daher nicht kostendeckend durchgeführt werden. Gerade kleinere Veranstaltungen sind oft auch unter normalen Umständen häufig an der Grenze zur Wirtschaftlichkeit. Ohne einen finanziellen Zuschuss würden diese Veranstaltungen also gar nicht erst stattfinden. Hier soll der Sonderfonds mit einer Wirtschaftlichkeitshilfe unterstützen. Damit wird eine erste Phase des Neustarts für die Kulturlandschaft schnell, unbürokratisch und gleichzeitig gezielt von staatlicher Seite unterstützt.

    Wer ist antragsberechtigt?

    Nach Lockerung der Beschränkungen für das öffentliche Leben soll der Sonderfonds kleinere Veranstaltungen fördern, die ab dem 1. Juli 2021 durchgeführt werden und an denen unter Beachtung coronabedingter Hygienebestimmungen bis zu 500 Besucherinnen und Besucher teilnehmen. Ab dem 1. August 2021 werden dann Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Besucherinnen und Besuchern gefördert. Weitere Fördervoraussetzung ist, dass diese Veranstaltungen aufgrund der Bestimmungen mit maximal 80 Prozent ihrer Kapazität durchgeführt werden können.

    Wie hoch ist die Wirtschaftlichkeitshilfe?

    Mit der Wirtschaftlichkeitshilfe werden Verluste bei den Veranstalterinnen und Veranstaltern ausgeglichen. Hierzu kann der Sonderfonds pro Veranstaltung die Ticketeinnahmen aus den bis zu 500 verkauften Tickets im Juli 2021 beziehungsweise den ersten 1.000 verkauften Tickets ab August 2021 um 100 Prozent bezuschussen. Sind Kosten und Organisationspauschale der Veranstaltung bereits durch die tatsächlich erzielten Ticketeinnahmen gedeckt, wird keine Wirtschaftlichkeitshilfe ausbezahlt. Die Wirtschaftlichkeitshilfe ist grundsätzlich auf 100.000 Euro pro Veranstaltung gedeckelt. Zudem ist eine Obergrenze für solche Veranstaltungen vorgesehen, die regulär am selben Veranstaltungsort wiederholt werden (beispielsweise Filmvorführungen in Kinos).

    Beispiel A: Eine Veranstalterin verkauft 400 Tickets zu je 50 Euro. Die coronabedingte Kapazitätsgrenze beträgt 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer (normalerweise wären 2.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer möglich). Die Wirtschaftlichkeitshilfe beträgt dann 20.000 Euro (entspricht einer Verdopplung der Ticketeinnahmen: 400*50 Euro), sofern die Förderhöchstgrenze nicht erreicht wird. Wann die Förderhöchstgrenze erreicht ist, hängt von den Kosten der Veranstaltung ab. Angenommen, die Kosten der beschriebenen Veranstaltung betragen 30.000 Euro, so ergibt sich eine Förderhöchstgrenze von 13.000 Euro: Die gesamten veranstaltungsbezogenen Kosten zuzüglich einer Organisationspauschale in Höhe von 10 Prozent belaufen sich auf 33.000 Euro. Aus dem Ticketverkauf werden 20.000 Euro erzielt. Die Finanzierungslücke beträgt also 13.000 Euro, was in diesem Fall gleichzeitig die maximale Förderung durch die Wirtschaftlichkeitshilfe darstellt.

    Beispiel B: Eine Veranstaltungsagentur verkauft 1.200 Tickets zu je 50 Euro. Die coronabedingte Kapazitätsgrenze beträgt 1.200 Teilnehmerinnen und Teilnehmer (normalerweise wären 2.400 Teilnehmerinnen und Teilnehmer möglich). Die Wirtschaftlichkeitshilfe beträgt in diesem Fall 50.000 Euro (das entspricht einer Verdopplung der Einnahmen aus den ersten 1.000 Tickets: 1.000*50 Euro), sofern die Förderhöchstgrenze nicht erreicht wird.

    Sind die Hygieneauflagen noch strenger und wird die mögliche Teilnehmendenzahl auf unter 25 Prozent der Maximalauslastung begrenzt, dann sind auch die möglichen Zuschüsse höher. In diesem Fall werden die Einnahmen aus den ersten 1.000 Tickets verdreifacht. Auch hier wird eine Überförderung durch eine entsprechende Förderhöchstgrenze verhindert.

    Beispiel C: Ein Veranstalter verkauft 280 Tickets zu je 40 Euro. Die coronabedingte Kapazitätsgrenze liegt bei 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmern (normalerweise wären 1.300 Teilnehmerinnen und Teilnehmer möglich). Die Wirtschaftlichkeitshilfe beträgt dann 22.400 Euro (entspricht einer Verdreifachung der Ticketeinnahmen: 280*2*40 Euro), sofern die Förderhöchstgrenze nicht erreicht wird.

    Zusätzliche Förderung von hybriden Veranstaltungen

    Es ist das Ziel der Bundesregierung, dass möglichst viele Menschen an den Kulturveranstaltungen teilnehmen können – zumindest virtuell. Deshalb sollen entsprechende Livestream- und andere ergänzende Videoangebote zusätzlich gefördert werden: Wird die Veranstaltung durch ein entsprechendes Online-Angebot ergänzt, beträgt die zusätzliche Kostenerstattung 5 Prozent der Wirtschaftlichkeitshilfe, mindestens jedoch 250 Euro und maximal 5.000 Euro. Auch hier gilt die oben beschriebene Förderhöchstgrenze.

    Geringer Verwaltungsaufwand – kleine Veranstaltungen können gebündelt werden

    Um ein wirtschaftliches Antragsverfahren zu gewährleisten, muss die Förderung in der Wirtschaftlichkeitshilfe mindestens 1.000 Euro pro Antrag betragen. Um diese Bagatellgrenze zu erreichen, können mehrere kleinere Veranstaltungen zusammen registriert und beantragt werden.

    Beantragung der Wirtschaftlichkeitshilfe

    Beantragt wird die Wirtschaftlichkeitshilfe über die Kulturministerien der Länder beziehungsweise die von ihnen beauftragten Stellen. Eine Beantragung und Bewilligung findet erst nach der Veranstaltung statt. Vor der Veranstaltung muss die jeweilige Veranstaltung jedoch registriert werden. Dabei sind ein Hygienekonzept, die geplante Auslastung sowie die Maximalauslastung des Veranstaltungsorts anzugeben. Antragsberechtigt sind die Veranstalterinnen und Veranstalter; entscheidend hierbei ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko der Kulturveranstaltungen trägt. Die tatsächlich erzielten Ticketeinnahmen sowie die relevanten Kosten werden nach der Veranstaltung nachgewiesen.

    Ausfallabsicherung für größere Veranstaltungen

    Größere Veranstaltungen sind typischerweise profitabler als kleinere Veranstaltungen und deshalb nicht in vergleichbarer Weise auf die Wirtschaftlichkeitshilfe angewiesen. Allerdings ist bei größeren Veranstaltungen das finanzielle Risiko im Falle einer Absage oder Verschiebung der Veranstaltung deutlich höher. Außerdem erfordern größere Veranstaltungen eine intensivere Planung und Logistik und haben deshalb üblicherweise eine längere Vorlaufzeit, was die Unsicherheit zusätzlich erhöht.

    Wer ist antragsberechtigt?

    Trotz dieser Unsicherheit sollen auch große Veranstaltungen, wie z. B. größere Konzerte oder Festivals, wieder geplant und durchgeführt werden können. Deshalb ist für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Besucherinnen und Besuchern eine Ausfallabsicherung vorgesehen, die den Veranstalterinnen und Veranstaltern dieses hohe Risiko zumindest teilweise abnimmt. Dies geschieht dadurch, dass für ab dem 1. September 2021 durchgeführte Veranstaltungen aus dem Sonderfonds Ausfall- oder Verschiebungskosten bezuschusst werden, sollte eine geplante Veranstaltung pandemiebedingt gar nicht oder nur eingeschränkt stattfinden können.

    Wie hoch ist die Absicherung?

    Im Falle einer pandemiebedingten Absage, Teilabsage oder Reduzierung der Teilnehmendenzahl oder einer Verschiebung übernimmt der Ausfallfonds maximal 80 Prozent der dadurch entstandenen Kosten. Die maximale Entschädigungssumme beträgt 8 Millionen Euro pro Veranstaltung. Bei Teilabsagen oder Reduzierung der Teilnehmendenzahl werden die erzielten veranstaltungsbezogenen Einnahmen von den Ausfallkosten abgezogen. Bezuschusst wird also der betriebswirtschaftliche Verlust.

    Welche Kosten sind förderfähig?

    Ähnlich wie bei der Überbrückungshilfe gibt es eine feste Liste an förderfähigen Kosten. Dazu zählen z. B. Betriebskosten, Kosten für Personal, Anmietung, Wareneinsätze, Künstlergagen, beauftragte Dienstleister etc. Dieselben Kosten können grundsätzlich nur einmalig gefördert werden. Kosten können auch dann berücksichtigt werden, wenn sie vor der Antragstellung angefallen sind.

    Registrierung für die Ausfallabsicherung

    Die Veranstalterinnen und Veranstalter registrieren die Veranstaltung vor der geplanten Durchführung auf der vom Bund finanzierten IT-Plattform der Länder und legen dabei auch eine Kostenkalkulation vor. Tritt der Schadensfall tatsächlich ein, wird die Förderung beantragt. Die konkreten Verluste und damit verbundenen Kosten werden dabei von der Veranstalterin oder dem Veranstalter nachgewiesen und von prüfenden Dritten bestätigt. Die Verwaltung und Abwicklung erfolgt durch die Länder.

    Ausfallabsicherung für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Besucherinnen und Besuchern

    Die eigentliche Ausfallabsicherung ist lediglich für größere Veranstaltungen vorgesehen. Aber auch für Veranstaltungen bis zu 2.000 Besucherinnen und Besuchern soll es eine in die Wirtschaftlichkeitshilfe integrierte Ausfallabsicherung geben. Für den Fall, dass coronabedingt eine für die Wirtschaftlichkeitshilfe registrierte Veranstaltung nicht stattfinden kann, ist eine anteilige Absicherung der tatsächlich angefallenen Ausfallkosten vorgesehen.

    Transparenz für alle Beteiligten

    Künstlerinnen, Techniker, Zuliefererinnen, Caterer und andere mögliche Vertragspartnerinnen und Vertragspartner sollen aktiv über die Absicherung informiert werden, damit auch sie über die verbesserte Risikosituation bei einer für die Ausfallversicherung registrierten Veranstaltung Bescheid wissen.

    Programm NEUSTART KULTUR

    Schon im Sommer 2020 hat die Bundesregierung mit dem Programm NEUSTART KULTUR einen wichtigen Beitrag geleistet, die kulturelle Infrastruktur hierzulande zu stützen und in der Krise – insbesondere während der gravierenden Schließungsphasen – zu erhalten. Auch unterstützt NEUSTART KULTUR die aktive Kulturproduktion und das Wiederanlaufen von Kulturveranstaltungen. Von diesem Programm profitieren neben Kinos und Musikclubs auch Gedenkstätten und Museen, Theater und Festivals sowie viele andere Kultureinrichtungen. Da bis zum Ende des Jahres 2020 bereits 900 Millionen Euro und damit fast das gesamte ursprüngliche Volumen in Höhe von 1 Milliarde Euro belegt war, wurde das Programm im Frühjahr 2021 um eine weitere Milliarde auf nun 2 Milliarden Euro aufgestockt.

    Hilfsprogramme für Unternehmen, Selbstständige und Beschäftigte

    Seit Beginn der Pandemie hat die Bundesregierung mit umfangreichen Hilfsprogrammen Unternehmen, Selbstständige und Beschäftigte unterstützt, damit diese gut durch die Krise kommen. Das BMF hat zusammen mit dem Bundeswirtschaftsministerium die Palette der zur Verfügung stehenden Wirtschaftshilfen dabei wiederholt ausgeweitet. Diese Hilfen richten sich an alle Unternehmen und Beschäftigte, also auch an jene der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft.

    Überbrückungshilfe III

    Die Überbrückungshilfe III ist seit Februar 2021 das zentrale Hilfsinstrument der Bundesregierung für durch die Corona-Pandemie betroffene Unternehmen, Soloselbstständige sowie Selbstständige in Freien Berufen. Bei der Überbrückungshilfe wird ein Zuschuss zu den Fixkosten gezahlt, also den Ausgaben, die ein Unternehmen nicht einfach beenden kann – also z. B. die Büromiete einer Künstleragentur.

    Grundsätzlich richtet sich die Überbrückungshilfe an Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbstständige Freiberuflerinnen und Freiberufler mit einem jährlichen Umsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (im Folgenden „Unternehmen“). Die Höhe der Zuschüsse in der Überbrückungshilfe orientiert sich grundsätzlich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum Jahr 2019. Dabei gilt: Je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe. Um Unternehmen schnell und effektiv helfen zu können, sind Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro für einen Monat möglich.

    Die Überbrückungshilfe III sieht auch gezielte Hilfen für besonders stark betroffene Branchen wie die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft vor. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche sollen nicht auf ihren gesamten Vorbereitungskosten sitzen bleiben, wenn Veranstaltungen coronabedingt ausfallen mussten. Sie können deshalb im Rahmen der Überbrückungshilfe III rückwirkend für den Zeitraum März 2020 bis Dezember 2020 zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (vor allem Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte, z. B. Grafikerinnen und Grafiker) förderfähig. Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten über die Fixkostenerstattung hinaus einen Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.

    Die Überbrückungshilfe III läuft derzeit noch bis zum 30. Juni 2021 und wird als Überbrückungshilfe III Plus bis Ende September 2021 verlängert. Inhaltlich ist dieses Programm weitgehend deckungsgleich mit der bisherigen Überbrückungshilfe. Auch die Sonderregelungen für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden fortgesetzt. Die Verlängerung wurde jedoch genutzt, um einige Verbesserungen umzusetzen und die Hilfen zu erweitern. Die Erweiterungen helfen insbesondere Soloselbständigen sowie Unternehmen, die hohe Hilfen benötigen oder von Insolvenz bedroht sind.

    Anträge können auf der elektronischen Antragsplattform1 gestellt werden, auf der auch umfangreiche Fragen und Antworten für Detailinformationen zur Verfügung stehen.

    Bislang sind 16,8 Milliarden Euro Überbrückungshilfe III beantragt, von denen knapp 10,7 Milliarden Euro ausbezahlt sind (Stand 14. Juni 2021).

    Neustarthilfe für Soloselbstständige

    Im Rahmen der Überbrückungshilfe wird auch den vielen soloselbstständigen Künstlerinnen und Künstlern geholfen, die in der Regel vergleichsweise geringe betriebliche Fixkosten wie etwa Büromieten oder Pachten vorweisen können. Soloselbstständige, gerade aus dem Kultur- und Veranstaltungsbereich, können statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) beantragen. Auch sogenannte unständig Beschäftigte sowie kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten können die Neustarthilfe beantragen. Damit wird insbesondere Schauspielerinnen und Schauspielern geholfen, die häufig sowohl Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit als auch aus unständiger und kurz befristeter Beschäftigung beziehen. Dieser Zuschuss zu den Betriebskosten ist aufgrund seines betrieblichen Charakters nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen.

    Die Neustarthilfe wird als Betriebskostenpauschale ausbezahlt, die in der Regel 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 beträgt, maximal bis zu 7.500 Euro. Die Betriebskostenpauschale wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der Laufzeit doch höher ausfallen als angenommen, muss ein Teil der Neustarthilfe zurückgezahlt werden. Damit wird eine Überförderung ausgeschlossen. Genaueres zur Neustarthilfe findet sich unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

    Inzwischen ist bereits über 1 Milliarde Euro Neustarthilfe ausbezahlt (Stand 14. Juni 2021: 1,17 Milliarden Euro).

    Vorausgegangene Hilfen

    Soforthilfe und Überbrückungshilfe I und II

    Zu Beginn der Pandemie wurden durch die Corona-Soforthilfe sehr schnell insgesamt rund 13,6 Milliarden Euro an Hilfen an Selbstständige und kleine Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten ausbezahlt. Diese Nothilfe sollte die betroffenen Betriebe durch den ersten, weitgehend unerwarteten Lockdown retten. Die maximale Förderhöhe betrug je nach Anzahl der Beschäftigten 9.000 Euro beziehungsweise 15.000 Euro für drei Monate. In der Folge konnten kleine und mittelständische Unternehmen mit den Überbrückungshilfen I und II von Juni bis Dezember 2020 eine anteilige Erstattung betrieblicher Fixkosten in Abhängigkeit ihres coronabedingten Umsatzrückgangs erhalten. Hierüber flossen den Unternehmen mit Stand Ende Mai 2021 rund 4,1 Milliarden Euro an Hilfen zu. Diese Hilfe wurde ausgeweitet und in das nun zentrale Hilfsprogramm der Bundesregierung überführt, die Überbrückungshilfe III (s. o.).

    Die außerordentliche Wirtschaftshilfe („November-/Dezemberhilfe“)

    Unternehmen, die von den bundesweiten Schließungen seit dem 2. November 2020 direkt, indirekt oder mittelbar betroffen waren, konnten für November und/oder Dezember 2020 die außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- beziehungsweise Dezemberhilfe) beantragen. Im Fokus standen insbesondere diejenigen Unternehmen, bei denen nicht mit Nachholeffekten beim Konsum zu rechnen ist, etwa bei Restaurants, Bars sowie Theatern, kleinen Kinos oder privaten Konzerthallen. Die Hilfe besteht in einem Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes im Vorjahresmonat (November beziehungsweise Dezember 2019). November- und Dezemberhilfe haben bislang jeweils rund 380.000 Unternehmen mit einem Gesamtvolumen von insgesamt rund 14,5 Milliarden Euro beantragt, von denen über 12 Milliarden Euro ausbezahlt sind (Stand 14. Juni 2021).

    Rechtliche Vereinfachungen und weitere Maßnahmen

    Auch mit einer Reihe von rechtlichen Vereinfachungen und flexiblen Regelungen will die Bundesregierung helfen, die negativen Folgen der Pandemie zu begrenzen. Diese Vereinfachungen kommen auch den Künstlerinnen und Künstlern und Unternehmen der Kulturbranche zugute.

    Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung und Schutz in der Künstlersozialversicherung

    Viele Kunst- und Kulturschaffende, insbesondere Soloselbstständige, drohten im Frühjahr 2020 aufgrund der Beschränkungen und der damit verbundenen Einnahmeausfälle in eine existenzielle Notlage zu geraten. Um Soloselbstständige bei den Kosten der privaten Lebensführung, insbesondere bei der Miete für die eigene Wohnung, zu unterstützen, wurde der Zugang zur Grundsicherung für die Zeit der Krise deutlich vereinfacht und verbessert. Diese Sonderregelungen wurden im März 2021 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Selbstständige sind keine Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer: Sie haben keinen fixen Lohn und sorgen selbst vor – für Alter, Krankheit, Pflege und auftragsschwache Zeiten. Deshalb werden typische Altersvorsorgeprodukte bei der Vermögensprüfung nicht berücksichtigt. Zudem gelten großzügigere Regelungen für das vorhandene Vermögen. Auch ist sichergestellt, dass die Wohnung nicht gewechselt werden muss. Die Angemessenheit der Wohnkosten wird im vereinfachten Verfahren nicht überprüft.2

    Die Mindesteinkommensgrenze von 3.900 Euro im Jahr für die Künstlersozialversicherung gilt für die Jahre 2020 und 2021 nicht. Der Schutz geht also nicht verloren, wenn das Einkommen wegen der Pandemie unter 3.900 Euro sinkt. Der besondere Schutz der Künstlersozialversicherung soll auch dann erhalten bleiben, wenn Kulturschaffende wegen weggebrochener Einnahmen jenseits ihres künstlerischen Schaffens arbeiten, um Geld zu verdienen. Bis zum Jahresende 2021 soll deshalb eine Ausnahmeregelung gelten, mit der die Verdienstgrenze für zusätzliche nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeiten von 450 Euro auf 1.300 Euro im Monat erhöht wird. Bis zu diesem Betrag soll der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz über die Künstlersozialkasse bestehen bleiben. Außerdem wurde der Beitragssatz mit einem kräftigen staatlichen Zuschuss stabilisiert. Dadurch konnte für 2021 der Beitragssatz auf dem Niveau von 2020 gehalten werden. Die Bundesregierung will den Abgabesatz auch im Jahr 2022 bei 4,2 Prozent stabilisieren.

    Ausgeweitete Kurzarbeit

    Seit dem 1. März 2020 gelten deutliche Verbesserungen und Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld. Für Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 mit Kurzarbeit beginnen, wurde der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 verlängert. Das Kurzarbeitergeld hilft auch Unternehmen der Kulturbranche, Beschäftigung zu sichern und solidarisch mit ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch die Krise zu kommen.3

    Mehr Liquidität

    Zu den vielfältigen Erleichterungen im steuerlichen Bereich (Ausweitung steuerlicher Verlustrücktrag, bessere Abschreibungsmöglichkeiten bei beweglichen und digitalen Wirtschaftsgütern, Sofortmaßnahmen zu Stundungen, zum Vollstreckungsaufschub und zur vereinfachten Herabsetzung der Vorauszahlung, ermäßigte Umsatzsteuer in der Gastronomie), mit denen die Unternehmen bei der Bewältigung der Krise unterstützt werden, finden sich Hintergrundinformationen auf der Website des BMF.4

    Der sogenannte KfW-Schnellkredit steht inzwischen auch für Unternehmen mit weniger als 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung. Bei diesem Kredit mit einer maximalen Kreditsumme von 800.000 Euro übernimmt der Bund über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) das Ausfallrisiko zu 100 Prozent. Er kann über die eigene Hausbank beantragt werden, die die Kreditanträge an die KfW durchreicht. Das Instrument wurde bis zum Ende des Jahres 2021 verlängert.5

    Auch die weiteren Kreditprogramme des KfW-Sonderprogramms 2020 stehen bis Ende des Jahres für Unternehmen der Kulturbranche zur Verfügung. Diese Kredite bieten Unternehmen eine günstige Finanzierungsmöglichkeit, da die KfW dabei bis zu 90 Prozent des Ausfallrisikos übernimmt. Für Unternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt tätig sind, steht der KfW-Unternehmerkredit zur Verfügung. Junge Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, können den Gründerkredit des European Recovery Programs (ERP) nutzen. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Angeboten sowie der KfW-Förderassistent, der bei der Suche des passenden Angebots unterstützt, können bei der KfW abgerufen werden.6

    Fußnoten

    1
    www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
    2
    Weitergehende Informationen finden sich hier auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums.
    3
    Weitere Informationen zu diesem seit der Finanzkrise bewährten Instrument der Krisenbewältigung finden sich hier auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums.
    4
    Hintergrundinformationen: FAQ „Corona“ (Steuern)
    5
    Ausführliche Informationen zum Schnellkredit für Unternehmen finden sich hier auf der Internetseite der KfW.
    6
    KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen

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