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  • Edi­to­ri­al

    Porträtfoto von Staatssekretär Wolfgang Schmidt
    Quelle:  Bundesministerium der Finanzen

    Liebe Leserinnen, liebe Leser,

    nach einem Jahr voller Herausforderungen besteht für das neue Jahr etwas mehr Grund zur Zuversicht: Die Impfungen haben begonnen. Dennoch wird uns die Corona-Pandemie auch in den kommenden Monaten noch viel abverlangen.

    Seit Beginn der Pandemie hat die Bundesregierung Unternehmen und Beschäftigten umfangreiche Hilfen zur Verfügung gestellt, um die finanziellen Folgen der Einschränkungen des Wirtschaftslebens abzufedern. Bei der Ausgestaltung dieser Hilfen arbeiten das BMF und das BMWi eng zusammen. Die Unterstützungsmaßnahmen werden ständig überprüft, an die Anforderungen angepasst und verbessert. Nachdem im Frühjahr zunächst die Soforthilfe zur Verfügung stand, konnten Unternehmen und Selbstständige im Anschluss die Überbrückungshilfen I und II nutzen. Bei den Umsatzausfällen im November und Dezember halfen die November- beziehungsweise Dezemberhilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe. Nunmehr soll die Überbrückungshilfe III bereitstehen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Der Höchstbetrag des monatlichen Zuschusses für die Fixkosten beträgt 1,5 Millionen Euro. Neben gesonderten Regeln für Soloselbstständige gibt es spezielle Regelungen für einige besonders betroffene Branchen wie den Einzelhandel, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, die Tourismusbranche und die Pyrotechnikindustrie. Diese Hilfen laufen bis Ende Juni 2021.

    Schon jetzt ist klar, dass auch nach der Überwindung der Pandemie die Digitalisierung zentrales Thema für unser Land bleiben wird. Bund und Länder werden daher mit verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter einen zusätzlichen schnellen, gezielten und unbürokratischen Impuls leisten. Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung können nun im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich sofort abgeschrieben werden (auch rückwirkend zum 1. Januar 2021). Bisher werden diese digitalen Wirtschaftsgüter regelmäßig über mehrere Jahre abgeschrieben. Die mit der sogenannten Digital-AfA verbundene sofortige Abschreibung ermöglicht Unternehmen einen deutlichen Liquiditätsvorteil und soll damit digitale Investitionen anreizen. Das kann auch während der Pandemie genutzt werden, um beispielsweise die Beschäftigten mit mobilen Computern für das Homeoffice auszustatten.

    Auf die Bedeutung digitaler Investitionen weist der Internationale Währungsfonds (IWF) regelmäßig hin. Im Januar hat der IWF den Abschlussbericht seiner sogenannten Artikel‑IV‑Konsultationen, einer jährlichen Analyse der Wirtschafts- und Finanzpolitik, für Deutschland, vorgelegt. Der Bericht stellt Deutschland ein gutes Zeugnis für die entschlossene finanzpolitische Reaktion auf die Krise aus. Der IWF empfiehlt die Fortsetzung der expansiven Finanzpolitik, bis es deutliche Anzeichen einer nachhaltigen Erholung gibt.

    Der Jahresbeginn markiert auch das Ende der deutschen EU-Ratspräsidentschaft im 2. Halbjahr 2020. Der Schlaglichtartikel in dieser Ausgabe zieht eine Bilanz der Präsidentschaft im Bereich der EU-Finanzpolitik.

    Ich wünsche Ihnen eine interessante Lektüre und ein gutes und vor allem gesundes neues Jahr!

    Wolfgang Schmidt
    Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen

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