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    Ab­rech­nung der grund­ge­setz­li­chen Re­gel zur Be­gren­zung der Neu­ver­schul­dung 2019

    • Zum 1. September 2020 wurde für das Jahr 2019 abschließend geprüft, wie im Jahr 2019 im Haushaltsvollzug die grundgesetzliche Regel zur Begrenzung der Neuverschuldung (Schuldenbremse) eingehalten wurde.
    • Im Jahr 2019 weist der Bund nach abschließender Abrechnung der Schuldenbremse einen strukturellen Überschuss von 0,10 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Damit wurde die nach dem Grundgesetz zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme von 0,35 % des BIP deutlich unterschritten.

    Nach Art. 115 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) sind Einnahmen und Ausgaben des Bundes grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Dem wird entsprochen, wenn die strukturelle Nettokreditaufnahme (NKA) 0,35 % des BIP nicht überschreitet.

    Um die Einhaltung der Schuldenbremse im Haushaltsvollzug zu überprüfen, wird die zulässige strukturelle NKA mit der tatsächlichen strukturellen NKA verglichen. Die festgestellte Abweichung wird auf dem Kontrollkonto verbucht. Die zu verbuchende Abweichung muss gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung von Art. 115 GG abschließend zum 1. September des dem Haushaltsabschluss folgenden Jahres festgestellt werden. Das Ergebnis ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.

    Aufstellung und Abrechnung des Haushalts des Bundes und seiner Sondervermögen für das Jahr 2019 gemäß Schuldenbremse

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    Tabelle 1

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