Stabilisierungsmaßnahmen für Soloselbständige sowie kleine und mittelständische Unternehmen
- Die Corona-Krise hat die deutsche Wirtschaft vor bisher nie dagewesene Herausforderungen gestellt. Einen weltweiten symmetrischen Schock in diesem Ausmaß hat es bisher noch nie gegeben.
- Die Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige verzeichnete mehr als 2 Millionen gestellte Anträge und sicherte zahlreiche Existenzen. Mittel in Höhe von 13,5 Mrd. € wurden ausgezahlt.
- Die Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen öffnet die Hilfen jetzt auch für mittelgroße und gemeinnützige Unternehmen und führt die Soforthilfe somit umfassend fort.
- Trotz des enormen Zeitdrucks, unter dem beide Programme entstanden sind, sind sie effektive Maßnahmen, die einen substanziellen Beitrag zum Erhalt der deutschen Wirtschaft leisten.
Die Corona-Krise: Eine noch nie dagewesene Herausforderung
Die Corona-Krise hat die deutsche Wirtschaft vor bisher nie gekannte Herausforderungen gestellt. Einen weltweiten Schock, der gleichzeitig die Angebots- und Nachfrageseite der Volkswirtschaft betrifft, hat es in dieser Intensität und in diesem Ausmaß noch nie gegeben. Für die Bewältigung dieser Situation gibt es keine Blaupause, die man einfach aus der Schublade ziehen könnte.
Gerade Kleinstunternehmen und Soloselbständige wurden von der plötzlich aufziehenden Krise schwer getroffen. Innerhalb weniger Tage mussten viele um ihre Existenz fürchten. In dieser Ausnahmesituation hat die Bundesregierung sehr kurzfristig das Hilfsprogramm „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ ins Leben gerufen, das millionenfach Existenzen mit Zuschüssen abgesichert hat. Im Rahmen des im Juni 2020 beschlossenen Konjunkturpakets als „Überbrückungshilfen für Unternehmen, Soloselbständige und gemeinnützige Unternehmen“ wird es deutlich erweitert fortgeführt.
Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige
Die „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ wurde am 23. März 2020 im Bundeskabinett beschlossen. Das Bundesprogramm, das über die Länder administriert wurde, hatte das übergeordnete Ziel, durch Bezuschussung betrieblicher Sachausgaben wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und ähnlichen Ausgaben die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerinnen und Antragsteller zu sichern und akute Liquiditätsengpässe zu überbrücken.
Antragsberechtigt waren Soloselbständige sowie Kleinstunternehmen von bis zu zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Not geraten waren. Unternehmen, die sich bereits vor der aktuellen Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hatten, waren hingegen nicht antragsberechtigt. Je nach Unternehmensgröße bot die Soforthilfe steuerbare Zuschüsse zur Deckung betrieblicher Sachausgaben in Höhe von 9.000 € beziehungsweise 15.000 € für einen Zeitraum von drei Monaten an. Anträge konnten bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden.
Mehr als 2 Millionen Anträge wurden gestellt
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist mit der Auswertung und Kontrolle der von den Ländern eingereichten Durchführungsberichte beauftragt. Die neuesten Auswertungen mit Stand 30. Juni 2020 zeigen den Beitrag, den die Soforthilfe geleistet hat (siehe Tabelle 1).
Die Mehrheit der Hilfsanträge wurde zügig bis Mitte April 2020 gestellt, was auf einen akuten Bedarf für die Leistungen der Soforthilfe schließen lässt. Die allermeisten Anträge wurden schnell und unbürokratisch bewilligt. Mit Stand 30. Juni 2020 wurden somit gut 13,5 Mrd. € an Bundesmitteln für Soloselbständige und Kleinstunternehmen zur Verfügung gestellt. Die Länder finanzierten ergänzende Programme, um im föderalen System weitere Unterstützung zu leisten. Die Soforthilfe war eine Liquiditätshilfe, die nicht nur einigen Branchen, sondern der gesamten sektoralen Vielfalt der deutschen Wirtschaft zugutekam.
Umfassende Hilfe für die Wirtschaft
Die Auswertung der sektoralen Verteilung der Soforthilfen zeigt, dass sie vielfältig in fast allen Wirtschaftsbereichen in Anspruch genommen wurden. Der Dienstleistungssektor, insbesondere das Gastgewerbe und der Handel, waren Nutznießer der Förderung (siehe Tabelle 2).
Hauptzweck der Soforthilfe war es, unter den Umständen nicht abschätzbarer gesundheitlicher Risiken und ihrer wirtschaftlichen Folgen das Segment der Soloselbständigen und Kleinstunternehmen abzusichern. Im Programmverlauf wurde deutlich, dass die Krise nach einem Quartal nicht zu Ende sein würde. Im Kontext der schrittweisen Lockerung der Restriktionen war es daher notwendig, ein geeignetes Nachfolgeprogramm zu konzipieren.
Von der Sofort- zur Überbrückungshilfe
Mit dem Anfang Juni 2020 auf den Weg gebrachten Konjunkturpaket hat die Bundesregierung diese zweite Phase der Krisenbewältigung in der Corona-Pandemie eingeleitet. Neben vielfältigen Instrumenten zur Stützung der Konjunktur und zur Förderung von transformativen Investitionen in die Zukunft des Landes wurden auch die akuten Krisenhilfen gezielt weiterentwickelt. Die akute Phase der Krise ist zwar überwunden, aber aufgrund der fortdauernden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie – wie Kontakt- und Reisebeschränkungen – leiden nach wie vor viele Betriebe und andere Einrichtungen unter einem starken Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahr. Diese Situation ist gerade nach Auslaufen der Soforthilfe in vielen Fällen weiterhin existenzbedrohend.
Aus diesem Grund stehen direkte Zuschüsse nun als neues Programm der Überbrückungshilfen für die Monate Juni bis August 2020 allen Soloselbständigen und Freiberuflerinnen sowie Freiberuflern, kleinen und mittleren Unternehmen sowie gemeinnützigen Organisationen offen. Für diese neuen Hilfen sieht der zweite Nachtragshaushalt 2020 bis zu 24,6 Mrd. € vor. Es ist damit der größte Einzelposten des Konjunkturprogramms und von großer Bedeutung für die weitere Stabilisierung und Erholung der deutschen Wirtschaft.
Das übergeordnete Ziel des neuen Programms bleibt jedoch gleich: Direkte Zuschüsse der öffentlichen Hand für betriebliche Fixkosten sichern das Überleben der Unternehmen, indem diejenigen Kosten zu weiten Teilen subventioniert werden, die trotz Krise und im Extremfall gänzlich ausbleibender Einnahmen weiter anfallen. Mit der Sicherung der Existenz der Unternehmen wird deren physisches Kapital und Know-how durch die Krise gerettet und steht bei einem einsetzenden Aufschwung wieder zur Verfügung.
Auch größere Unternehmen sind für die Überbrückungshilfe antragsberechtigt
Im Gegensatz zu den Soforthilfen sind unabhängig von ihrer Rechtsform nun grundsätzlich praktisch alle Unternehmen in Deutschland antragsberechtigt, sofern sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Jahresumsatz nicht über 750 Mio. € liegt. Sie müssen als Unternehmen oder Organisationen am Markt tätig sein und dürfen sich, wie schon bei der Soforthilfe, nicht schon Ende 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Sind diese Kriterien erfüllt, stehen die Überbrückungshilfen auch allen gemeinnützigen Unternehmen offen. Das Erfolgsmodell Soforthilfe wird somit auf größere Unternehmen und den gemeinnützigen Sektor ausgeweitet. Mit dieser Ausdehnung geht aber auch eine Fokussierung der Zugangsbedingungen einher.
Um gezielt die am härtesten betroffenen Unternehmen zu unterstützen, ist bei Beantragung der neuen Überbrückungshilfen ein Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von mindestens 60 % darzulegen. Ist dies der Fall, werden betriebliche Fixkosten in den Monaten Juni, Juli und August 2020 durch die Hilfen gefördert. Die förderfähigen Kosten umfassen einen Katalog aus 13 Elementen. Im Vergleich zur Soforthilfe wurde dieser Katalog um die Kosten für Auszubildende, eine Personalpauschale und spezifische Kosten der Reisebranche erweitert.
So können Unternehmen nun einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten geltend machen, um Personalkosten zu erfassen, die nicht durch das Kurzarbeitergeld abgedeckt sind. Dies betrifft etwa Fälle, in denen Beschäftigte zum Erhalt des Betriebs unabdingbar sind. Auch die stark durch die weltweiten Reisebeschränkungen getroffene Tourismusbranche wird umfangreich gestützt, da nicht nur Provisionen anrechenbar sind, welche aufgrund stornierter Reisen von Reisebüros an Reiseveranstalter zurückzuzahlen waren, sondern auch solche, die noch nicht ausbezahlt worden sind. Ziel dieses Kostenkatalogs ist es, weiterhin die ganze Bandbreite der betrieblichen Fixkosten abzubilden und gleichzeitig auf branchenspezifische Bedürfnisse einzugehen.
Der erstattungsfähige Anteil dieser Kosten bestimmt sich über den Umsatzrückgang in jedem der drei Monate Juni bis August. Liegen die Umsätze beispielsweise im Monat Juni um 70 % oder mehr unter denen des Vorjahres, werden bis zu 80 % der förderfähigen Kosten erstattet. Liegt der Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %, sind bis zu 50 % Kostenersatz möglich. Bei Rückgängen zwischen 40 % und 50 % sind noch 40 % der Kosten förderfähig. In der Summe können maximal 50.000 € pro Fördermonat oder insgesamt 150.000 € pro Unternehmen an Überbrückungshilfen ausgezahlt werden.
Für Betriebe mit weniger als fünf beziehungsweise weniger als zehn Beschäftigten gelten äquivalent zu den Corona-Soforthilfen weiterhin maximale Obergrenzen der Förderung von 3.000 € beziehungsweise 5.000 € pro Monat und insgesamt 9.000 € beziehungsweise 15.000 €. Haben diese kleinen Unternehmen allerdings sehr hohe betriebliche Fixkosten, wie es z. B. in der Schaustellerbranche öfter der Fall ist, gibt es eine Ausnahmeregelung, die eine höhere Förderung innerhalb der maximalen Obergrenze des Programms erlaubt.
Gemeinnützige Unternehmen werden ebenfalls unterstützt
Ein weiterer Fokus der Überbrückungshilfe liegt auf gemeinnützigen Unternehmen und Einrichtungen, bei denen Umsatzausfälle teilweise noch drastischer wirken, da aufgrund der steuerlichen Bedingungen der Gemeinnützigkeit keine Rücklagen aus vergangenen Jahren gebildet werden durften, die eine Krise hätten abfedern können. Diese Unternehmen sind nun generell antragsberechtigt, sofern sie am Markt tätig sind. Diese Beschränkung dauert fort, da ganz ohne Tätigkeit am Markt nicht von substanziellen Einnahmeausfällen durch die Krise auszugehen ist. Gemeinnützige Unternehmen werden überdies speziell dadurch unterstützt, dass sie Überbrückungshilfen innerhalb größerer Verbünde für einzelne Teile beantragen dürfen, um die individuellen Kosten etwa von Bildungseinrichtungen oder Übernachtungsunterkünften abzudecken. Für alle anderen Unternehmen gilt hingegen im Rahmen der Überbrückungshilfe ein Konsolidierungsgebot, das eine mehrfache Inanspruchnahme der Hilfen im Firmenverbund ausschließt.
Die Überbrückungshilfen des Bundes sollen dem Herz der deutschen Wirtschaft – den Millionen an Kleinbetrieben, Selbstständigen und Mittelständlern sowie den gemeinnützigen Unternehmen – durch die harten Krisenmonate helfen. Anträge für die Hilfen laufen über Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer an die Bewilligungsstellen der Länder. Dort wird auch die Einhaltung der Zugangsbedingungen überprüft, um Missbrauch zu minimieren. Dieser würde als Subventionsbetrug einen Straftatbestand darstellen.
Um zügig zu helfen, werden Gelder basierend auf den Umsatzprognosen für den Sommer ausgezahlt. Nach Ablauf des Programms wird dann abgerechnet und zu viel gezahlte Summen sind zurückzuzahlen. Wie schon bei der Soforthilfe sind die Überbrückungshilfen steuerbar, d. h., dass über die Besteuerung der Unternehmensgewinne, sofern diese vorliegen, ein Teil der Hilfen wieder zurückgeführt wird. Damit etwaige Gewinne nicht in Steueroasen fließen, sieht das Programm darüber hinaus eine Reihe zusätzlicher Bedingungen vor: Antragstellerinnen und Antragsteller müssen ihre Eigentümerstruktur offenlegen, dürfen nicht in Steueroasen beheimatet sein und müssen sich verpflichten, weder Hilfen in Steueroasen umzulenken noch gängige Steuersparmodelle über Zinsen und Lizenzgebühren anzuwenden.
Ausblick
Die ersten Auswertungen der Corona-Soforthilfe zeigen, dass diese Maßnahme trotz des Zeitdrucks, unter dem sie entstanden war, ihr Ziel erfüllt und millionenfach Existenzen gesichert hat. Vor dem Hintergrund der Erfahrung mit der Soforthilfe und im Kontext der sich ändernden Rahmenbedingungen durch die schrittweise Lockerung der coronabedingten Restriktionen wurde mit den neuen Überbrückungshilfen ein modifiziertes Nachfolgeprogramm entwickelt. In den Monaten Juni, Juli und August 2020 stehen somit einem erweiterten Adressatenkreis zielgenaue Hilfen zur Verfügung, um die am härtesten betroffenen Unternehmen auch in den Sommermonaten 2020 zu stützen.
Bund und Länder werden sicherstellen, dass auch die Überbrückungshilfen ihr Ziel nicht verfehlen. Eine Herausforderung wie die Corona-Krise hat es seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland noch nicht gegeben. Dabei ist das BMF entschlossen, auch weiterhin sein Möglichstes zu tun, um der deutschen Wirtschaft durch diese beispiellose Krise zu helfen.