- Auf der Grundlage von Meldungen der Länder erstellt das BMF jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung.
- In den Betriebsprüfungen der Länder waren im Jahr 2018 bundesweit 13.525 Prüferinnen und Prüfer tätig. Es wurde ein Mehrergebnis von rund 13,9 Mrd. € festgestellt.
- Von den 7.816.301 Betrieben, die in der Betriebskartei der Finanzämter erfasst sind, wurden 188.973 Betriebe geprüft.
- Ferner wurden 6.410 Prüfungen in sonstigen Fällen vorgenommen, u. a. bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften beziehungsweise bei Verlustzuweisungsgesellschaften oder Bauherrengemeinschaften.
Die Betriebsprüfung
Die Betriebsprüfung ist ein Teil des Außenprüfungsdienstes der Steuerverwaltung. Daneben zählen die Lohnsteuer-Außenprüfung und die Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu den Außenprüfungsdiensten. Die Betriebsprüfung ist für die Finanzbehörden ein wesentliches Instrument, mit dem sie ihre Aufgabe erfüllen, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen und zu erheben. Sie hat die für die Bemessung der Steuern maßgebenden Besteuerungsgrundlagen zugunsten wie auch zuungunsten der Steuerpflichtigen zu prüfen. Die Betriebsprüfung ist eine abschließende, nachträgliche Überprüfung des Steuerfalls und bezieht sich auf bestimmte Steuerarten und bestimmte Besteuerungszeiträume.
Außenprüfungen sind bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind oder sogenannte bedeutende Einkünfte erzielen. Bei den übrigen Steuerpflichtigen sind Außenprüfungen insbesondere dann zulässig, wenn für die Besteuerung erhebliche Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung im Finanzamt nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist.
Im folgenden Beitrag wird ausschließlich das Ergebnis der steuerlichen Betriebsprüfung dargestellt.
Das BMF erstellt jährlich auf der Grundlage von Meldungen der Länder eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung. Die Statistik umfasst ausschließlich die von den Ländern verwalteten Besitz- und Verkehrsteuern. Nicht berücksichtigt werden somit die Einfuhrumsatzsteuer, die Zölle und speziellen Verbrauchsteuern sowie die Gemeindesteuern.
Besitzsteuern
knüpfen an den Ertrag beziehungsweise das Einkommen (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) oder das Vermögen (z. B. Erbschaftsteuer) an.
Verkehrsteuern
sind Steuern, die Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs erfassen (z. B. Umsatzsteuer).
Für Zwecke der Außenprüfung werden die Steuerpflichtigen in folgende Größenklassen eingeteilt:
- Großbetriebe (G),
- Mittelbetriebe (M),
- Kleinbetriebe (K) und
- Kleinstbetriebe (KSt).
Die Einordnung in eine Größenklasse erfolgt stichtagsbezogen alle drei Jahre. Die ab dem 1. Januar 2016 gültigen Abgrenzungsmerkmale für die Größenklassen hat das BMF mit Schreiben vom 9. Juni 2015 (Bundessteuerblatt (BStBl) I S. 504) bekannt gegeben. Die für die einzelnen Betriebsarten im Jahr 2018 geltenden Abgrenzungsmerkmale sind der Tabelle 1 zu entnehmen.
Anzahl der Betriebe und der geprüften Betriebe
Im Jahr 2018 waren in der Betriebskartei der Finanzämter 7.816.301 Betriebe erfasst, von denen 188.973 Betriebe geprüft wurden. Dies entspricht einer Prüfungsquote von 2,4 % (siehe Tabelle 2). Damit wurde die Prüfungsquote vom Vorjahr konstant gehalten.
Anzahl der Betriebe nach Größenklassen im Berichtszeitraum 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018
Tabelle vergrößernPrüfungszeitraum
Bei Großbetrieben soll der jeweilige Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen, um eine durchgehende Prüfung sämtlicher Veranlagungszeiträume zu erreichen. Für die übrigen Betriebe ist vorgesehen, dass ein Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfasst.
Um eine effektive Betriebsprüfung zu erreichen, werden die zu prüfenden Betriebe unter Risikogesichtspunkten ausgewählt. Großbetriebe werden grundsätzlich lückenlos geprüft, andere Betriebe werden gezielt geprüft. In Großbetrieben, bei denen im Jahr 2018 eine Außenprüfung abgeschlossen wurde, umfasste der Prüfungszeitraum durchschnittlich 3,3 Veranlagungsjahre, während er sich bei Mittel- und Kleinbetrieben auf 3,0 Veranlagungsjahre und bei Kleinstbetrieben auf 2,9 Veranlagungsjahre belief.
Prüfereinsatz und Mehrergebnis der Betriebsprüfung
In den Betriebsprüfungen der Länder waren im Jahr 2018 bundesweit 13.525 Prüferinnen und Prüfer tätig. Es wurde ein Mehrergebnis von rund 13,9 Mrd. € festgestellt. 10,1 Mrd. € Mehrergebnis entfielen auf die Prüfung von Großbetrieben. Die Prüfung der Kleinstbetriebe erbrachte ein Mehrergebnis von 1,0 Mrd. € (siehe Abbildung 1).
das durch die Betriebsprüfung festgestellt wird, ist nicht gleichzusetzen mit haushaltswirksamem Mehraufkommen. Das festgestellte Mehrergebnis dient der statistischen Darstellung der Arbeitsergebnisse der Betriebsprüfung. Das Herausrechnen von nach Abschluss der Betriebsprüfung erforderlichen Änderungen - z. B. wegen des Ausgangs oft langjähriger Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren, der Zahlungsbereitschaft oder auch der Zahlungsmöglichkeiten des Steuerpflichtigen – nur aus statistischen Gründen wäre zu aufwendig und würde der zeitnahen periodengerechten statistischen Darstellung der Arbeitsergebnisse der Betriebsprüfung entgegenstehen.
Den größten Anteil am Mehrergebnis für das Jahr 2018 insgesamt hat die Gewerbesteuer (22,5 % beziehungsweise 3,1 Mrd. €) gefolgt von der Einkommensteuer mit 19,6 % (2,7 Mrd. €). Daneben haben aber auch die Körperschaftsteuer mit 18,5 % (2,6 Mrd. €) und die Umsatzsteuer mit 13,9 % (1,9 Mrd. €) einen wesentlichen Anteil am Mehrergebnis (siehe Abbildung 2). Auf die sonstigen Steuern entfällt ein Anteil von 9,4 % (1,3 Mrd. €).
Das Mehrergebnis im Bereich der Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) beträgt 2,3 Mrd. € (16,1 %).
Die Verzinsung nach § 233a AO (Vollverzinsung) schafft einen Ausgleich dafür, dass die Steuern trotz des gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Insbesondere bei Steuerpflichtigen, die einer Außenprüfung unterliegen, besteht zwischen dem Entstehungszeitpunkt der Steuer und der Fälligkeit der abschließenden Zahlung nach einer Außenprüfung ein erheblicher Zeitraum. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.