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    Das Br­e­xit-Steu­er­be­gleit­ge­setz

    • Am 29. März 2019 ist das Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz) in Kraft getreten.
    • Das Gesetz soll in verschiedenen Bereichen des Steuer- und Finanzmarktrechts Rechtssicherheit schaffen und besondere Nachteile verhindern, die andernfalls aufgrund des Brexits für Steuerpflichtige und Finanzmarktteilnehmer eintreten würden.
    • Die Besonderheit dieses Gesetzgebungsverfahrens lag darin, die Regelungen wegen des bis zuletzt unklaren Ausgangs der Austrittsverhandlungen so auszugestalten, dass alle denkbaren Szenarien des Austritts sowohl hinsichtlich seines Zeitpunkts als auch seiner Art und Weise abgedeckt werden.

    Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU

    Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland – so die offizielle Bezeichnung – dem Europäischen Rat seine Absicht mitgeteilt, die Europäische Union (EU) verlassen zu wollen. An diesem Tag begann zugleich die von Art. 50 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) vorgesehene zweijährige Frist, nach deren Ablauf am 29. März 2019 der Austritt grundsätzlich wirksam geworden wäre, hätten sich nicht die EU und das Vereinigte Königreich beim Europäischen Rat am 21. März 2019 auf eine zeitliche Verschiebung des Austritts verständigt. Wie für alle anderen Ministerien begann auch für das BMF am 29. März 2017 die Phase der konkreten Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, den Brexit.

    Vorbereitungsmaßnahmen des BMF

    Das BMF hat zahlreiche Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Brexit ergriffen. Dazu gehörte, bereits frühzeitig alle steuerlichen, finanzmarktrechtlichen und sonstigen Gesetze aus dem Zuständigkeitsbereich des BMF daraufhin zu überprüfen, welche Folgen der Brexit jeweils für die Bürger sowie die Unternehmen in Deutschland und dem Vereinigten Königreich auslösen könnte und dabei diejenigen Regelungen zu identifizieren, bei denen ein Tätigwerden des Gesetzgebers zur Abwendung besonders unerwünschter Folgen für die Betroffenen notwendig erschien.

    Kriterien für das Brexit-Steuerbegleitgesetz

    Mit dem Austritt aus der EU finden auf das Vereinigte Königreich die vier unionsrechtlichen Grundfreiheiten des Binnenmarkts (freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und – mit Einschränkungen – Kapital) ebenso wie diejenigen nationalen Regelungen, die an die Mitgliedschaft in der EU anknüpfen, keine Anwendung mehr. Dies ist letztlich Folge der freien Entscheidung des Vereinigten Königreichs, die EU zu verlassen und künftig im Verhältnis zu den verbleibenden EU-Mitgliedstaaten ein sogenannter Drittstaat zu sein. Diese Entscheidung soll auch nicht durch einseitige Maßnahmen eines Mitgliedstaates, der das Vereinigte Königreich weiterhin wie einen EU-Mitgliedstaat behandelt, in Frage gestellt werden. Daher werden z. B. künftig Schulgeldzahlungen an eine Schule im Vereinigten Königreich anders als Zahlungen an eine Schule in der EU nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar sein. Auch kann das in einem Vertrag der privaten Altersvorsorge (beispielsweise ein "Riester-Vertrag") gebildete Altersvorsorgevermögen zukünftig nicht mehr förderunschädlich für die Anschaffung oder Herstellung einer im Vereinigten Königreich belegenen Wohnung verwendet werden.

    In bestimmten Fällen könnte der Brexit ohne gesetzliche Begleitregelungen für Steuerpflichtige und Finanzmarktteilnehmer allerdings auch in bereits weitgehend abgeschlossenen Sachverhalten, deren rechtliche Wirkungen aber über den Zeitpunkt des Brexits hinaus andauern, erhebliche nachteilige Folgen auslösen. Um bei dem bereits genannten Riester-Beispiel zu bleiben, hätte der Brexit ohne das Brexit-Steuerbegleitgesetz etwa dazu geführt, dass Steuerpflichtige – auch bei Altersvorsorgeverträgen, die bereits lange vor dem Brexit abgeschlossen worden sind und aus denen das Altersvorsorgevermögen für eine im Vereinigten Königreich angeschaffte oder hergestellte Wohnung bereits förderunschädlich ausgezahlt wurde – zur Rückzahlung der ausgezahlten Altersvorsorgezulagen verpflichtet gewesen wären. Darüber hinaus bestand die Befürchtung, dass sich die sofortige und generelle Unanwendbarkeit bestimmter finanzmarktrechtlicher Regelungen nachteilig auf die Funktionsfähigkeit und Stabilität der Finanzmärkte auswirken könnte.

    Das Brexit-Steuerbegleitgesetz greift diese Aspekte in Form von Übergangsregelungen auf. Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Regelung zur Lockerung des Kündigungsschutzes für bestimmte Risikoträger von bedeutenden Finanzinstituten. Hierdurch werden die Risiken für diese Institute weiter verringert und die Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland weiter gesteigert.

    Die Gesetzentwürfe des Brexit-Steuerbegleitgesetzes

    Als federführendes Ressort für das Steuer- und Finanzmarktrecht hat das BMF zunächst – wie dies bei Gesetzentwürfen, die von der Bundesregierung eingebracht werden, üblich ist – am 8. Oktober 2018 einen Referentenentwurf veröffentlicht und den Ländern und Verbänden Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen sowie Änderungsvorschläge zu machen. Am 20. November 2018 hat das BMF den Referentenentwurf um bestimmte finanzmarktrechtliche Regelungen ergänzt. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen hat das BMF anschließend den Gesetzentwurf der Bundesregierung vorbereitet, der am 12. Dezember 2018 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens wurden weitere Regelungen aus dem Bereich des Steuer- und Finanzmarktrechts ergänzt.

    Eine besondere Herausforderung dieses Gesetzgebungsverfahrens bestand darin, dass bis zuletzt unklar war, ob das Vereinigte Königreich überhaupt – und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt (zum Ablauf der Frist nach Art. 50 Abs. 3 EUV oder zu einem anderen Zeitpunkt) und in welcher Form (mit oder ohne Austrittsabkommen) – aus der EU austreten würde. Aus diesem Grund mussten die einzelnen Regelungen des Gesetzes jeweils so formuliert werden, dass sie – je nach Zielrichtung – entweder auf alle oder nur auf bestimmte Austrittsszenarien Anwendung finden.1

    Das Brexit-Steuerbegleitgesetz

    Nachdem der Deutsche Bundestag das Brexit-Steuerbegleitgesetz am 21. Februar 2019 angenommen und der Bundesrat dem Gesetz am 15. März 2019 zugestimmt hat, ist das Gesetz nach seiner Verkündung am 29. März 2019 in Kraft getreten. Es enthält die folgenden steuerlichen und finanzmarktrechtlichen Regelungen:

    Steuerliche Regelungen des Brexit-Steuerbegleitgesetzes

    Diverse steuerliche Regelungen betreffen Sachverhalte aus dem Bereich der Unternehmensbesteuerung. Dazu zählen

    • § 4g Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Verhinderung der sofortigen Auflösung eines vor dem Brexit2 – z. B. im Anschluss an eine steuerpflichtige Überführung eines Wirtschaftsguts in eine britische Betriebsstätte – gebildeten Ausgleichspostens,
    • § 6b Abs. 2a EStG zur Vermeidung einer Verzinsung des Zahlungsaufschubs nach § 6b EStG, sofern der Antrag auf Ratenzahlung bereits vor dem Brexit gestellt wurde,
    • § 12 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), der den Status quo für britische Kapitalgesellschaften (u. a. Limited Companies) mit Geschäftsleitung im Inland (§ 12 Abs. 4 KStG) beziehungsweise in Großbritannien (§ 12 Abs. 3 Satz 4 KStG) sicherstellt,
    • § 1 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG), der britischen Kapitalgesellschaften für eine Übergangszeit nach dem Brexit die Möglichkeit einräumt, steuerbegünstigt auf eine deutsche Gesellschaft zu verschmelzen, sofern der Verschmelzungsvertrag vor dem Brexit notariell beurkundet wurde,
    • § 22 Abs. 8 UmwStG zur Verhinderung einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns, wenn Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft vor dem Brexit von einem britischen Steuerpflichtigen oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht wurden, sowie
    • § 6 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 8 des Außensteuergesetzes (AStG), der ebenfalls den Status quo (d. h. die zeitlich unbefristete Stundung der sogenannten Wegzugssteuer nach § 6 AStG) in Fällen anordnet, in denen ein Steuerpflichtiger vor dem Brexit in das Vereinigte Königreich verzogen ist.

    Weitere steuerliche Regelungen des Brexit-Steuerbegleitgesetzes betreffen

    • Bestandsschutzregelungen zur „Riester“-Förderung3 zur Vermeidung des Eintritts der Folgen einer schädlichen Verwendung,

    • § 4 Nr. 6 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), der den durch den Brexit ausgelösten Übergang des zivilrechtlichen Eigentums an einem inländischen Grundstück bei britischen Körperschaften mit inländischer Geschäftsleitung von der Grunderwerbsteuer befreit,

    • § 6a Satz 5 GrEStG, der bei konzerninternen Umstrukturierungen vor dem Brexit unter Beteiligung einer britischen Körperschaft mit inländischer Geschäftsleitung Bestandsschutz gewährt,

    • § 37 Abs. 17 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes, der für vor dem Brexit erfolgte Erwerbe ebenfalls Bestandsschutz gewährt.

    Finanzmarktrechtliche Regelungen des Brexit-Steuerbegleitgesetzes

    Im Bereich des Finanzmarktrechts werden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für den Fall eines „harten“ Brexits (ohne Austrittsabkommen) aufgrund von Änderungen im Kreditwesengesetz (KWG) Sonderbefugnisse eingeräumt. Aufgrund dieser kann die BaFin Banken und Finanzdienstleistern mit Sitz im Vereinigten Königreich, die bislang im Inland Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht haben, bis zu 21 Monate nach dem Austritt gestatten, ihr Bestandsgeschäft fortzuführen und damit in engem Zusammenhang stehendes Neugeschäft durchzuführen. Vergleichbare Sonderbefugnisse der BaFin sehen auch Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz für die Fortführung des Bestandsgeschäfts britischer Versicherungen sowie im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz für Geschäfte britischer Erbringer von Zahlungsdiensten und für Betreiber des E-Geld-Geschäfts vor.

    Zudem kann die BaFin für den Fall eines „harten“ Brexits die Erlaubnispflicht für Handelsplätze mit Sitz im Vereinigten Königreich für eine Übergangszeit von maximal 21 Monaten suspendieren. Dadurch wird verhindert, dass deutsche Handelsteilnehmer mit dem Brexit vom Handel an diesen Handelsplätzen ausgeschlossen werden könnten (§ 102 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes).

    Weitere Regelungen im Bereich des Finanzmarktrechts betreffen

    • eine Angleichung des Kündigungsschutzes bei Risikoträgern bestimmter Kreditinstitute, deren Brutto-Fixgehalt über 221.400 € (Ost) beziehungsweise 241.200 € (West) liegt, an den Kündigungsschutz leitender Angestellter (u. a. §§ 25a, 25n KWG),

    • eine Übergangsregelung für das Eigengeschäft betreibende britische Finanzunternehmen, sowie

    • Bestandsschutzregelungen im Bausparkassengesetz, im Pfandbriefgesetz, in der Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen sowie in der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung.

    Fazit

    Mit dem Brexit-Steuerbegleitgesetz hat der Gesetzgeber in verschiedenen Bereichen des Steuer- und Finanzmarktrechts frühzeitig Rechtssicherheit sowohl für den Fall eines geordneten als auch eines ungeordneten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU geschaffen. Die Entscheidung des BMF, von vornherein einen Gesetzentwurf vorzulegen, der sämtliche denkbaren Szenarien des Brexits abdeckt, hat sich angesichts des bis zuletzt unklaren Ausgangs der Abstimmungen im Vereinigten Königreich als richtig erwiesen.

    Fußnoten

    1
    Referentenentwürfe, Stellungnahmen, Regierungsentwürfe sowie die verkündeten Gesetzestexte aus dem Zuständigkeitsbereich des BMF finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de/MB/20190431
    2
    Die in diesem Abschnitt verwendete Bezeichnung "Brexit" umfasst regelmäßig sowohl den Zeitpunkt des Austritts ohne Austrittsabkommen als auch den Ablauf der Übergangsfrist im Fall eines Austrittsabkommens.
    3
    § 3 Nr. 55c Satz 2 Buchstabe c EStG, § 92a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2a Satz 5 Nr. 2 EStG, § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c EStG und § 95 Abs. 1 Satz 2 EStG

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