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    Er­geb­nis­se der Steu­er­schät­zung vom 23. bis 25. Ok­to­ber 2018

    • Die Steuereinnahmen steigen bis zum Jahr 2023 voraussichtlich auf 940,7 Mrd. € an.
    • Die deutsche Wirtschaft befindet sich in einem ruhigeren konjunkturellen Fahrwasser.
    • Die für den Bund prognostizierten Steuermehreinnahmen liegen daher nur noch im Jahr 2018 spürbar über der Mai-Steuerschätzung, während sich in den folgenden Jahren keine neuen Spielräume mehr ergeben.

    Vom 23. bis 25. Oktober 2018 fand in Hamburg auf Einladung des Finanzsenators der Freien und Hansestadt Hamburg, Dr. Andreas Dressel, die 154. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ statt. Geschätzt wurden die Steuereinnahmen für die Jahre 2018 bis 2023.

    Arbeitskreis „Steuerschätzungen“
    Die Steuerschätzung für Bund, Länder und Gemeinden wird in Deutschland durch den unabhängigen Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ erstellt. Dem seit 1955 bestehenden Gremium gehören Experten der Länder, von fünf führenden Wirtschaftsforschungsinstituten (DIW, ifo, IfW, RWI, IWH), des Sachverständigenrats, der Deutschen Bundesbank, des Statistischen Bundesamts, des Deutschen Städtetags, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des BMF, welches den Vorsitz führt, an. In der Regel finden zwei Sitzungen im Jahr statt: im Mai und November.

    Berücksichtigte Steuerrechtsänderungen

    Die Schätzung geht vom geltenden Steuerrecht aus. Gegenüber der vorangegangenen Schätzung vom Mai 2018 waren keine neuen finanziellen Auswirkungen aus Gesetzen und sonstigen Regelungen zu berücksichtigen.

    Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ berücksichtigte in der Schätzung Auswirkungen, die sich aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25. April 2018 – IX B 21/18 – sowie dem daraufhin ergangenen BMF-Schreiben vom 14. Juni 2018 zur „Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233a Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015“ ergeben.

    Die Schätzung der Grundsteuer erfolgte auf Basis der bestehenden Rechtslage. Hierbei wurde angenommen, dass die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 10. April 2018 gesetzten Fristen zur gesetzlichen Neuregelung und Umsetzung dieser Neuregelung bis zum 31. Dezember 2024 durch den Gesetzgeber vollständig ausgeschöpft werden.

    BFH-Beschluss vom 25. April 2018 sowie BMF-Schreiben vom 14. Juni 2018
    Der BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er hat daher mit Beschluss vom 25. April 2018 – IX B 21/18 – in einem summarischen Verfahren die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Daraufhin wurde vom BMF am 14. Juni 2018 ein Schreiben veröffentlicht. Danach ist in allen Fällen auf Antrag des Zinsschuldners für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 AdV zu gewähren, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. In dem BMF-Schreiben wird betont, dass die angeordnete Gewährung der AdV nicht dahingehend zu verstehen ist, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bezweifeln.

    Das BVerfG hat mit Urteil vom 10. April 2018
    festgestellt, dass die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Ländern mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar sind. Das Festhalten am Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 führe zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gebe. Der Gesetzgeber ist angehalten, bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen. Darüber hinaus wurde ihm vom BVerfG aufgrund des zu erwartenden erheblichen Verwaltungsaufwands eine weitere Frist von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2024 zur Umsetzung der Neuregelung eingeräumt.1

    Gesamtwirtschaftliche Annahmen

    Der Steuerschätzung wurden die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Herbstprojektion 2018 der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die Erwartungen über die Entwicklung einiger für die Steuerschätzung wichtiger gesamtwirtschaftlicher Kennziffern sind in Tabelle 1 dargestellt. Für die Jahre 2018 und 2019 wurden die nominalen und realen Wachstumsraten des Bruttoinlandsprodukts (BIP) etwas niedriger angesetzt als in der Frühjahrsprojektion 2018 (Abbildung 1). Das Jahr 2020 wurde erstmals in die Kurzfristprognose einbezogen. Die Änderungen gegenüber der Frühjahrsprojektion, in der dieses Jahr noch im Rahmen der Mittelfristprognose gerechnet wurde, sind daher technischer Natur. Für die Mittelfristjahre 2021 und 2022 wurden gegenüber der Frühjahrsprojektion bei den BIP-Wachstumsraten nur geringfügige Abschläge vorgenommen.

    Wichtige gesamtwirtschaftliche Bemessungsgrundlagen für aufkommensstarke Steuerarten wurden gegenüber der Frühjahrsprojektion 2018 angepasst. Die Unternehmens- und Vermögenseinkommen – die zentrale Bezugsgröße der gewinnabhängigen Steuern (veranlagte Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) – wurden in den Jahren 2018 und 2019 beträchtlich abwärts revidiert. Aufgrund der durch das Steuererhebungsverfahren gegebenen zeitlichen Verschiebungen und der eher langfristig ausgeprägten kausalen Beziehungen zwischen dem gesamtwirtschaftlichen Indikator und den gewinnabhängigen Steuern wirkt sich der starke Rückgang der Unternehmens- und Vermögenseinkommen im Jahr 2018 nicht gravierend auf die Aufkommensschätzung aus. Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ berücksichtigte hier in erheblichem Maße auch die Kassenentwicklung vom 1. bis zum 3. Quartal des Jahres. Die Annahmen zu den privaten Konsumausgaben – ein bedeutender Indikator für die Steuern vom Umsatz – wurden in den Jahren 2018 und 2019 nur geringfügig angepasst. Für die Bruttolöhne und -gehälter – eine wichtige Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer – wurden in beiden Jahren etwas höhere Zuwächse prognostiziert.

    Gesamtwirtschaftliche Vorgaben für die Steuerschätzung November 2018 im Vergleich zur vorherigen Steuerschätzung

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    Tabelle 1
    Abweichung wichtiger gesamtwirtschaftlicher Vorgaben zur November-Schätzung 2018 von den entsprechenden Vorgaben zur Mai-Schätzung 2018

    in Prozentpunkten

    Das Balkendiagramm veranschaulicht die Abweichung wichtiger gesamtwirtschaftlicher Vorgaben zur November-Schätzung 2018 von den entsprechenden Vorgaben zur Mai-Schätzung 2018
    Quelle: Bundesministerium der Finanzen, basierend auf Zahlen der Herbstprojektion der Bundesregierung
    null20182019202020212022
    BIP nominal-0,7-0,30,4-0,1-0,1
    BIP real-0,5-0,30,4-0,1-0,1
    Bruttolohn- und Gehaltsumme0,30,10,8-0,3-0,3
    Unternehmens- und Vermögenseinkommen-3,4-1,40,2-0,4-0,4
    Private Konsumausgaben-0,20,10,6-0,1-0,1
    Abbildung 1

    Schätzergebnisse

    Entwicklung der Einnahmen im Schätzzeitraum

    Die Steuereinnahmen steigen im Schätzzeitraum bis zum Jahr 2023 voraussichtlich auf 940,7 Mrd. € an.2 Ausgehend vom letzten Ist-Jahr 2017 mit einem Aufkommen von 734,5 Mrd. € bedeutet dies einen Zuwachs im Schätzzeitraum um 28,1 %. Die Gebietskörperschaften partizipieren in unterschiedlichem Ausmaß am Anstieg der Steuereinnahmen (Tabelle 2). Den höchsten Anstieg gegenüber dem Jahr 2017 hat die Europäische Union (EU) zu verzeichnen. Dies ist allerdings lediglich der niedrigen Basis im Jahr 2017 geschuldet, da Deutschland in diesem Jahr mit der Umsetzung des Eigenmittelbeschlusses ein Rabatt für die Mehrwertsteuer-Eigenmittel gewährt wurde. Zudem fiel der Jahresbeitrag an BNE-Eigenmitteln im beschlossenen EU-Haushalt 2017 geringer aus.

    Für Bund, Länder und Gemeinden ergeben sich im Schätzzeitraum Einnahmezuwächse, die in den Jahren 2018 und 2019 noch relativ nah beieinander liegen (Abbildung 2). Im Jahr 2020 ergibt sich eine Ausdifferenzierung der Wachstumsniveaus. Danach nehmen die Einnahmen bei allen drei Gebietskörperschaften wieder relativ gleichförmig zu. Die Veränderungen im Jahr 2020 ergeben sich aus der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs ab dem Jahr 2020. Die Gemeinden profitieren insbesondere vom Wegfall der erhöhten Gewerbesteuerumlagen, die von ihnen aus dem Gewerbesteueraufkommen an die Länder bis zum Jahr 2019 zu zahlen sind. Die hierdurch bei den Ländern entstehenden Einnahmeausfälle werden durch einen höheren Anteil an den Steuern vom Umsatz und durch höhere Bundesergänzungszuweisungen mehr als kompensiert. Der Bund hat dementsprechend einen niedrigeren Anteil am Umsatzsteueraufkommen und den Abfluss höherer Bundesergänzungszuweisungen zu verkraften.

    Entwicklung der Steuereinnahmen insgesamt und der Gebietskörperschaften

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    Tabelle 2
    Entwicklung der Steuereinnahmen insgesamt und der Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden im Schätzzeitraum

    Index, Basis 2017 = 100

    Das Liniendiagramm veranschaulicht die Entwicklung der Steuereinnahmen insgesamt und der Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden im Schätzzeitraum
    Quelle: Bundesministerium der Finanzen, basierend auf Zahlen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“
    2017201820192020202120222023
    Steuereinnahmen insgesamt100105,5109,5114,5119,2123,5128,1
    Bund100104,7108110,4114,8118,7121,9
    Länder100104,4107,2113,3118,1122,7127,4
    Gemeinden100105,9108,7117,6122,1126,4130,9
    Abbildung 2

    Aufkommensentwicklung bei einzelnen Steuerarten

    Grundsätzlich beeinflusst die mit der Herbstprojektion prognostizierte günstige konjunkturelle Entwicklung im Schätzzeitraum auch das Aufkommen der verschiedenen Steuerarten positiv. Allerdings ist die Abhängigkeit der Steuerarten von der Konjunkturentwicklung unterschiedlich stark ausgeprägt. Dies zeigt bereits ein Überblick über die Erwartungen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ für einige aufkommensstarke Steuerarten im Vergleich zur Entwicklung des nominalen BIP und der Steuern insgesamt (Tabelle 3 und Abbildung 3).

    Die Steuereinnahmen insgesamt wachsen voraussichtlich etwas stärker an als das nominale BIP.

    Entwicklung der Steuereinnahmen aus verschiedenen Steuerarten und des nominalen BIP

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    Tabelle 3
    Entwicklung der Steuereinnahmen aus verschiedenen Steuerarten und des nominalen BIP im Schätzzeitraum

    Index, Basis 2017 = 100

    Das Liniendiagramm veranschaulicht die Entwicklung der Steuereinnahmen aus verschiedenen Steuerarten und des nominalen BIP im Schätzzeitraum
    1 Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag und Abgeltungsteuer auf Zins und Veräußerungserträge.
    Quelle: Bundesministerium der Finanzen, basierend auf Zahlen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“
    null2017201820192020202120222023
    nominales BIP100103,5107,43111,45115,01118,68122,47
    Steuern insgesamt100105,55109,55114,53119,15123,54128,07
    Steuern vom Umsatz100103,66108,79113,85118,02122,22126,59
    Lohnsteuer100106,23113,54121,16127,86134,77141,9
    Veranlagte Einkommensteuer100101,3105,67111,14118,04124,44130,83
    Kapitalertragsteuern¹100108,64103,82106,72114,51117,52120,35
    Körperschaftsteuer100113,91115,28120,99124,75127,65131,07
    Gewerbesteuer100105,35106,2110,64114,43117,55120,95
    Übrige Steuer100107,6108,09109,6111,01112,47113,89
    Abbildung 3

    Hierzu tragen vor allem drei aufkommensstarke Steuerarten bei: Die Einnahmen aus der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer wachsen vor allem aufgrund des progressiven Steuertarifs überproportional. Das Körperschaftsteueraufkommen wächst insbesondere im Jahr 2018 sehr stark. Neben der dynamischen Gewinnentwicklung bei den Kapitalgesellschaften trägt der Wegfall der Altkapitalerstattungen im Jahr 2018 erheblich hierzu bei. Im Jahr 2019 ergeben sich durch zu erwartende Körperschaftsteuerrückzahlungen (aufgrund der Umsetzung von Rechtsprechung) nur geringe Zuwächse. Dies führt wiederum zu einem stärkeren Aufkommensanstieg im Jahr 2020.

    Die Einnahmen aus den Steuern vom Umsatz weisen einen kontinierlichen Anstieg auf, der nur leicht unter dem Zuwachs der Steuereinnahmen insgesamt liegt. Hier erhöhen nicht zuletzt gesamtwirtschaftliche Annahmen über einen stärkeren Anstieg der mit Umsatzsteuer belasteten Staatsausgaben (staatlicher Konsum und Investitionen) die Aufkommensdynamik. Die Gewerbesteuereinnahmen entwickeln sich in etwa parallel zum nominalen BIP und wirken somit eher dämpfend auf das Wachstum des gesamten Steueraufkommens. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Kapitalertragsteuern. In den Jahren 2019 und 2020 führen Erstattungen, die aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Oktober 2011 zu den Streubesitzdividenden erwartet werden, zu entsprechenden Einnahmeausfällen.

    Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Oktober 2011
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage der EU-Kommission gegen Deutschland mit Urteil vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 entschieden, dass die Abgeltungswirkung des Kapitalertragsteuerabzugs bei gebietsfremden Körperschaften mit Beteiligungen von weniger als 10 % (sogenannte Streubesitzdividenden) an inländischen Kapitalgesellschaften gegen die unionsrechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21. März 2013 wurde in § 32 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) die Erstattung der Kapitalertragsteuer geregelt.
    Die Regelung enthält die Voraussetzungen, nach denen ausländischen EU-/EWR-Kapitalgesellschaften die auf die Streubesitzdividenden einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet wird, sofern diese Dividenden vor dem 1. März 2013 zugeflossen sind (sogenannte Altfälle). Gleichzeitig wurde in § 8b Abs. 4 KStG eine Steuerpflicht für nach dem 28. Februar 2013 zugeflossene Streubesitzdividenden eingeführt (sogenannte Neufälle).

    Die übrigen Steuerarten weisen größtenteils ein unterproportionales Wachstum auf. Zum Teil werden vom Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ sogar leichte Einnahmerückgänge erwartet. Hier sind insbesondere die großen Verbrauchsteuern des Bundes (Energiesteuer und Tabaksteuer) zu nennen. Der relativ große Zuwachs bei den übrigen Steuerarten im Jahr 2018 ergibt sich aus einem Basiseffekt: Im Jahr 2017 waren über 7 Mrd. € Kernbrennstoffsteuer erstattet worden.

    Vergleich mit der vorherigen Schätzung vom Mai 2018

    Abweichungen der Steuereinnahmen insgesamt und der Einnahmen der Gebietskörperschaften

    Gegenüber dem Ergebnis der Steuerschätzung vom Mai 2018 wurden die Schätzansätze des Arbeitskreises „ Steuerschätzungen“ für das Jahr 2018 nach oben korrigiert.3 In diesem Jahr werden gesamtstaatlich Mehreinnahmen von 3,2 Mrd. € erwartet. Diese Einschätzung basiert vor allem auf der anhaltend guten Kassenentwicklung vom 1. bis 3. Quartal des Jahres. Die reduzierten gesamtwirtschaftlichen Wachstumserwartungen tragen im Jahr 2019 wesentlich zu den gegenüber dem Mai 2018 erwarteten Mindereinnahmen in Höhe von 2,3 Mrd. € bei. In den folgenden Jahren schaffen die – technisch bedingt – zum Teil beträchtlich aufwärts revidierten gesamtwirtschaftlichen Annahmen für das Jahr 2020 die Basis für leichte Mehreinnahmen gegenüber der Mai-Schätzung.

    Bund, Länder und Gemeinden können nicht mehr in allen Schätzjahren mit Mehreinnahmen rechnen (Abbildung 4). Vielmehr werden nur noch im Jahr 2018 nennenswerte Mehreinnahmen erwartet. Im Jahr 2019 ergeben sich aus der aktuellen Schätzung hingegen leichte Mindereinnahmen gegenüber der Mai-Steuerschätzung. Ab dem Jahr 2020 wird das Bild uneinheitlich. Lediglich für die Länder wird durchgängig von leichten Mehreinnahmen ausgegangen. Die Schätzung zu den EU-Abführungen wurde für die ersten zwei Schätzjahre abgesenkt. Die kräftige Reduzierung für das Jahr 2018 beruht darauf, dass zur Mai-Schätzung 2018 getroffene Vorsorgen aufgelöst werden konnten.

    Abweichung des Ergebnisses der Steuerschätzung November 2018 vom Ergebnis der Steuerschätzung Mai 2018

    in Mrd. €

    Das Balkendiagramm veranschaulicht die Abweichung des Ergebnisses der Steuerschätzung November 2018 vom Ergebnis der Steuerschätzung Mai 2018
    Quelle: Bundesministerium der Finanzen, basierend auf Zahlen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“
    null20182019202020212022
    Bund2,5-0,70,10,5-0,4
    Länder1,3-0,81,11,10,9
    Gemeinden1,1-0,6-0,1-0,4-0,7
    EU-1,7-0,21,20,81,7
    Abbildung 4

    In den Jahren ab 2020 hingegen wird mit einem höheren Abfluss an EU-Eigenmitteln gerechnet. Ab dem Jahr 2021 wurde zudem berücksichtigt, dass sich der deutsche Anteil an der Finanzierung der EU aufgrund des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs voraussichtlich erhöhen wird.

    Abweichungen nach Steuerarten

    Die Abweichungen im Schätzansatz November 2018 gegenüber dem Mai 2018 lassen sich bei den einzelnen Steuerarten im Wesentlichen auf Änderungen in den gesamtwirtschaftlichen Bemessungsgrundlagen und geänderte Einschätzungen bezüglich der zu berücksichtigenden Steuerrechtsänderungen zurückführen. Eine Übersicht über die Abweichungen bei den wichtigsten Steuerarten bietet Tabelle 4.

    Abweichungen des Ergebnisses der Steuerschätzung November 2018 vom Ergebnis der Steuerschätzung Mai 2018 nach Steuerarten

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    Tabelle 4

    Fazit

    Im Ergebnis der Steuerschätzung schlägt sich die nach wie vor günstige gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland nieder. Die Erwartungen zum Wirtschaftswachstum wurden gegenüber der Frühjahrsprojektion zwar etwas nach unten korrigiert. Das Beschäftigungsniveau ist jedoch weiterhin hoch und die Inlandsnachfrage robust. Die Löhne steigen ebenso wie die Gewinne der Unternehmen.

    Die für den Bund im Zeitraum 2018 bis 2022 prognostizierten Steuermehreinnahmen liegen nur noch im Jahr 2018 spürbar über der Mai-Steuerschätzung. In den folgenden Jahren ergeben sich hingegen keine neuen Spielräume mehr.

    Die Bundesregierung ist gut darauf vorbereitet, dass sich die deutsche Wirtschaft in einem ruhigeren konjunkturellen Fahrwasser befindet. Der Bund hat seinen Haushalt solide und vorausschauend geplant. Hierzu gehört, dass keine neuen Schulden aufgenommen werden und mit dem Geld der Bürgerinnen und Bürger verantwortungsvoll umgegangen wird. Bei den Ausgaben werden Schwerpunkte gesetzt und Investitionen in die Zukunft getätigt: in Bildung, digitale Infrastruktur und Innovationen. Zudem werden kleine und mittlere Einkommen gezielt gestärkt.

    Fußnoten

    1

    Pressemitteilung des BVerfG

    Urteil des Ersten Senats des BVerfG

    2
    Die Ergebnistabellen der 154. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ sind im Internet abrufbar.
    3
    Eine Zusammenstellung der Abweichungen des Ergebnisses der Steuerschätzung November 2018 vom Ergebnis der vorhergehenden Steuerschätzung Mai 2018 für die Steuern insgesamt sowie für die Gebietskörperschaften ist in Anlage 2: Abweichungen des Ergebnisses der Steuerschätzung November 2018 gegenüber Mai 2018 [pdf, 12KB] zur 154. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“

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