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    Zwei Jah­re Zah­lungs­kon­ten­ge­setz in Deutsch­land

    • Die Teilnahme am Wirtschaftsleben ist nur über ein eigenes Zahlungskonto möglich. Seit 2016 hat jeder Verbraucher in Deutschland den Anspruch auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto, sogenanntes Zahlungskonto für alle). Niemand soll mehr aufgrund eines fehlenden Kontos sozial und wirtschaftlich ausgegrenzt sein.
    • Jedes Kreditinstitut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, muss auch Basiskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten. In den vergangenen zwei Jahren haben bereits über 540.500 Menschen in Deutschland einen Basiskontovertrag abgeschlossen. Deutschland ist dadurch ein Stück sozial gerechter geworden.
    • Das Zahlungskontengesetz enthält auch Vorschriften, die für mehr Transparenz bei den Entgelten der Banken für Zahlungskonten und für mehr Wettbewerb sorgen sollen; etwa durch die Erleichterung von Kontenwechseln sowie Regelungen zur Zertifizierung von Vergleichswebseiten. Von der Kontenwechselhilfe haben Verbraucher in Deutschland seit ihrer Einführung bislang 705.000 Mal Gebrauch gemacht.

    Ziele des Zahlungskontengesetzes

    Das Zahlungskontengesetz (ZKG) vom 11. April 2016 setzt die europäische Zahlungskontenrichtlinie 2014/92/EU in Deutschland um. Der Schwerpunkt des Zahlungskontengesetzes liegt auf den Regelungen zum Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto), das allen Verbrauchern die Teilhabe am wirtschaftlichen Leben in Deutschland ermöglichen soll. Vor allem sozial benachteiligte Menschen ohne Zahlungskonto konnten in der Vergangenheit nur unter erschwerten Bedingungen oder überhaupt nicht am elektronischen Zahlungsverkehr teilnehmen. Besonders für diesen Personenkreis besteht nun grundsätzlich ein Anspruch, bei allen Kreditinstituten, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten, ein Basiskonto zu eröffnen. Darüber hinaus führen die Regelungen über Basiskonten für die Gläubiger der Betroffenen zu Verbesserungen – denn Kontenlosigkeit ist für beide Seiten auch ein Kostenfaktor.

    Ein Basiskonto

    ist ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen, das in der Regel auf Guthabenbasis geführt wird. Es umfasst alle wesentlichen Zahlungsdienstfunktionen, wie z. B. Bareinzahlungen, Barauszahlungen, Überweisungen, Lastschriften und auch Kartenzahlungen (siehe im Einzelnen § 30 und § 38 ZKG).

    Neben den Regelungen für das Basiskonto enthält das ZKG auch Vorschriften, die für mehr Transparenz bei den Entgelten der Banken für Zahlungskonten und für mehr Wettbewerb sorgen sollen, insbesondere durch die Erleichterung von Kontenwechseln sowie klare Regeln für zertifizierte Vergleichswebseiten und Informationspflichten der Banken gegenüber den Verbrauchern.

    Durch die Kontenwechselhilfe sollen die Banken ihren Kunden den Kontenwechsel erleichtern, indem sie auf Antrag Daueraufträge und andere Leistungen unkompliziert auf einen anderen Anbieter übertragen. Verletzt eine Bank diese Pflicht, so haften die empfangende und die übertragende Bank gegenüber dem Verbraucher als Gesamtschuldner für Schäden.

    Betreiber von Vergleichswebseiten für Zahlungskonten können die Erteilung eines Zertifikats bei sogenannten akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen beantragen. Dieses Zertifikat bestätigt ihnen, dass die Vergleichswebseite den gesetzlichen Anforderungen des Zahlungskontengesetzes entspricht. Für Verbraucher, die zertifizierte Seiten nutzen, wird dadurch die Transparenz von Entgeltinformationen für Dienste, die mit Zahlungskonten verbunden sind, deutlich verbessert. Sie können darauf vertrauen, dass der Vergleich auf den gesetzlich vorgegebenen Vergleichskriterien basiert und einen wesentlichen Teil des deutschen Marktes abdeckt.

    Außerdem müssen Kreditinstitute den Verbrauchern allgemeine Informationen zu den erhobenen Entgelten bereitstellen (sogenannte Entgeltinformation) und sie auch während der laufenden Verträge über erhobene Entgelte informieren (sogenannte Entgeltaufstellung). Diese Pflichten beziehen sich auf alle Zahlungskonten, betreffen aber insbesondere die besonders gebräuchlichen Zahlungskontendienste (sogenannte Maßgebliche Zahlungskontendienste) und treten am 31. Oktober 2018 in Kraft. Die Informationspflichten sollen dazu beitragen, dass sich der Verbraucher leicht über Entgelte der angebotenen Zahlungskonten informieren kann und so Mobilität und Bereitschaft zum Kontenwechsel steigen.

    Das Basiskonto

    In Deutschland haben nun alle Verbraucher, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union (EU) aufhalten, grundsätzlich das Recht auf ein Basiskonto. Das ZKG verpflichtet alle Kreditinstitute, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten, auch Basiskonten im Sortiment zu haben (Kontrahierungszwang). Gerade das Zahlungskonto ist ein elementares und zur selbstständigen Lebensführung notwendiges Produkt. Wer kein Zahlungskonto besitzt und nicht am Zahlungsverkehr teilnehmen kann, ist sozial und wirtschaftlich ausgegrenzt. Ein Leben ohne Zahlungskonto ist in Deutschland nur unter schweren Bedingungen möglich. Lohn- und Gehaltszahlungen, finanzielle Leistungen des Staates, Verträge über Miete, Strom, Wasser und Telefon erfordern ein Bankkonto. Wer findet schon ohne Zahlungskonto eine Wohnung oder einen Arbeitsplatz?

    Auch für die Teilhabe an digitalen Dienstleistungen ist das Zahlungskonto von Bedeutung. Internetgeschäfte sind ohne Zahlungskonto gar nicht möglich, werden diese doch ganz überwiegend durch Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenzahlungen abgewickelt. So ist das Basiskonto auch für die sozialverträgliche Gestaltung der Digitalisierung ein wichtiger Meilenstein.

    Aber auch für staatliche Behörden, die Sozialleistungen auszahlen, hat das Basiskonto durchaus Vorteile: Die Möglichkeit, Sozialleistungen automatisiert auf ein Konto des Leistungsempfängers auszuzahlen, ist um ein Vielfaches einfacher und effizienter als die recht aufwendige Barauszahlung im Einzelfall vor Ort.

    Vor Einführung des Basiskontos gingen Schätzungen der Europäischen Kommission vom Februar 2013 von bundesweit fast einer Million Menschen ohne eigenes Girokonto aus. Nach Schätzungen des Deutschen Roten Kreuzes waren insbesondere Wohnsitzlose und nach dem Ausländerrecht Geduldete, also Personen ohne Aufenthaltstitel, betroffen. Das Basiskonto soll nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers auch die soziale Teilhabe dieser Personenkreise verbessern. Eine aktuelle Auswertung der BaFin hat ergeben, dass seit 2016 bereits über 540.500 Menschen in Deutschland einen Basiskontenvertrag abgeschlossen haben. Auch wenn aktuell nicht gesagt werden kann, wie viele Menschen derzeit in Deutschland noch ohne Konto leben, liegt ein erheblicher Rückgang nahe.

    Eine kürzlich durchgeführte Abfrage der BaFin hat ergeben: Die 1.300 Kreditinstitute, die Basiskonten in Deutschland anbieten, kommen ihrer Pflicht in aller Regel nach und entscheiden über den Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags beziehungsweise die Eröffnung eines Basiskontos innerhalb von zehn Tagen. Wenn eine Bank ein Basiskonto zu Unrecht ablehnt, hat sich das Verwaltungsverfahren bei der BaFin für Verbraucher als eine einfache und schnelle Möglichkeit etabliert, die Ablehnung überprüfen zu lassen und doch noch ein Basiskonto zu erhalten. Die BaFin kann dann, wenn keine Ablehnungsgründe vorliegen, die Kontoeröffnung mittels eines Verwaltungsakts durchsetzen. Eine Ablehnung der Kontoeröffnung seitens der Bank ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, z. B. wenn der Verbraucher bereits ein Basiskonto im Inland hat und somit die damit verbundenen Dienste tatsächlich schon nutzen kann, sowie in bestimmten Fällen strafbaren Verhaltens des Berechtigten oder anderer Verstöße gegen gesetzliche Verbote.

    Für das Basiskonto dürfen angemessene Entgelte verlangt werden. Die Verbraucher sind deshalb verpflichtet, dem kontoführenden Kreditinstitut für die Erbringung von Diensten aufgrund des Basiskontovertrags das vereinbarte Entgelt zu entrichten. Bei der Angemessenheit sind insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen.

    Kontenwechselhilfe

    Das ZKG sieht auch eine Kontenwechselhilfe vor. Damit sollen die Kreditinstitute den Kontenwechsel erleichtern, indem sie beispielsweise auf Antrag Daueraufträge und andere Leistungen unkompliziert auf einen anderen Anbieter übertragen. Verletzt ein Kreditinstitut diese Pflicht, so haften die empfangende und die übertragende Bank dem Verbraucher gegenüber als Gesamtschuldner für etwaige Schäden.

    Vor Einführung dieser Regelung gestaltete sich der Kontowechsel häufig schwierig, weil er insbesondere teuer und aufwendig war. So blieben Kunden bei einer Bank, auch wenn sie z. B. mit dem Service unzufrieden waren oder nach einem Umzug weit entfernt von ihrer Filiale am alten Wohnort lebten. Jetzt hat das bisherige Kreditinstitut, sofern die Kunden dies wünschen, u. a. die Pflicht, binnen fünf Geschäftstagen alle Daueraufträge und bekannten Informationen über Lastschriftmandate der neuen Bank zu übermitteln. Das neue Kreditinstitut muss wiederum binnen fünf Tagen nach Erhalt der Informationen insbesondere die gewünschten Daueraufträge einrichten und sowohl Zahlern, die Überweisungen auf das betreffende Konto tätigen, als auch Gläubigern von Lastschriftmandaten, die Geldbeträge vom Konto abbuchen, die neue Kontoverbindung mitteilen. Seit 2016 haben Verbraucher in Deutschland 705.000 Mal von der Kontenwechselhilfe Gebrauch gemacht. Diese hohe Anzahl kann als Zeichen gewertet werden, dass sich der Wettbewerb zwischen den Kreditinstituten intensiviert hat.

    Vergleichswebseiten

    Die europäische Zahlungskontenrichtlinie schreibt allen Mitgliedstaaten vor, bis zum 31. Oktober 2018 sicherzustellen, dass Verbraucher entgeltfreien Zugang zu mindestens einer Webseite haben, die einen Vergleich der Entgelte für Zahlungskonten ermöglicht. Vergleichswebseiten sollen die Transparenz von Informationen über Entgelte für die Dienste, die mit Zahlungskonten verbunden sind, verbessern und eine einfache und objektive Vergleichsmöglichkeit an die Hand geben. Bislang ist nicht immer klar, auf welche Kriterien die Betreiber von bestehenden kommerziellen Vergleichsportalen ihre Vergleiche stützen. Verbraucher wissen bei der Nutzung dieser Vergleichsportale in aller Regel auch nicht, wie viele und welche Zahlungskontenangebote in dem Vergleich enthalten sind. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass vertriebsorientierte Interessen die Rankings beeinflussen.

    Logo GVW - Zahlungskonten BildVergroessern
    Abbildung 1

    Die Umsetzung der EU-Vorschrift durch das ZKG soll zu einer qualitativen Verbesserung der Vergleichswebseitenlandschaft in Deutschland führen. Das ZKG regelt, dass Betreiber von Internetseiten, die Angebote von Zahlungskonten vergleichen, künftig die Erteilung eines Zertifikats mit Logo beantragen können, welches bestätigt, dass die Vergleichswebseite die gesetzlichen Anforderungen an solche Webseiten erfüllt.

    Somit können Verbraucher in Zukunft den Zahlungskontenvergleichen immer dann vertrauen, wenn dieses Logo auf der Vergleichswebseite steht.

    Die im Juli 2018 verabschiedete Vergleichswebsitesverordnung regelt die Ausgestaltung der sich aus dem ZKG ergebenden Anforderungen, die an die Webseitenbetreiber und ihre Produkte, die Zahlungskontendienstleister, die Akkreditierungsstelle (das ist die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH, DAkkS) und die Konformitätsbewertungsstellen gestellt werden. Die Webseitenbetreiber müssen ihre Vergleiche auf klare und objektive Kriterien stützen. Da das ZKG eine marktwirtschaftliche Lösung zur Umsetzung der europäischen Zahlungskontenrichtlinie vorgibt, dürfen zertifizierte Webseitenbetreiber bei Vertragsabschlüssen weiterhin Provisionen erheben. Sie müssen allerdings ihre Verträge mit Zahlungskontendienstleistern und die für die bei der Vergleichserstellung eingesetzten Algorithmen vor der Akkreditierungsstelle offenlegen. Sie müssen außerdem sicherstellen, dass Vergütungen, die zwischen ihnen und Zahlungsdienstleistern oder Dritten fließen, das Vergleichsergebnis nicht beeinflussen.

    Die Verordnung legt auch die an die Akkreditierung und Konformitätsbewertung im Zusammenhang mit Vergleichswebseiten gestellten Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen fest. Das konkrete Zertifizierungsverfahren wird bei akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt, die die Anforderungen der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) erfüllen.

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