Navigation und Service

Inhalt

  • Analysen und Berichte

    Die Ab­schaf­fung des deut­schen Brannt­wein­mo­no­pols

    • Da die im Rahmen des Branntweinmonopols gewährten staatlichen Beihilfen nicht mit dem EU-Beihilferecht vereinbar sind, wird das deutsche Branntweinmonopol aufgehoben. Die Europäische Union hatte 2010 einer letztmaligen Verlängerung des deutschen Branntweinmonopols bis Ende 2017 zugestimmt.
    • Infolgedessen wird die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, deren Aufgabe damit entfällt, aufgelöst.
    • Ab dem 1. Januar 2018 treten als verbrauchsteuerrechtliche Nachfolgeregelungen das neue Alkoholsteuergesetz und die Alkoholsteuerverordnung in Kraft.

    Einleitung

    Das seit dem 1. Oktober 1919 bestehende deutsche Branntweinmonopol endet nach nun fast 100 Jahren.

    Im Rahmen dieses Monopols übernimmt der Staat den von Brennereien produzierten Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Agraralkohol) zu garantierten Preisen und verwertet diesen. Die Herstellungskosten für Agraralkohol liegen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und in Drittländern deutlich unter den Herstellungskosten des im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols erzeugten Agraralkohols. Dort wird Agraralkohol in Alkoholfabriken industriellen Ausmaßes auf der Basis der preiswerten Rohstoffe Zuckerrüben- oder Zuckerrohrmelasse hergestellt.

    Seitdem 1976 aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum freien Warenverkehr das Einfuhrmonopol beendet und Agraralkoholbezüge aus anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassen wurden, konnte der vom Staat übernommene Alkohol daher nicht mehr kostendeckend beziehungsweise mit Gewinnen abgesetzt werden. Um die heimischen landwirtschaftlichen Brennereien zu unterstützen, die Agraralkohol auf Basis der teureren Rohstoffe Getreide, Kartoffeln und Obst gewinnen, liegen die gezahlten Übernahmepreise über dem Marktpreis und stellen daher eine produktionsbezogene Beihilfe dar. Die in der Differenz von Übernahme- und Marktpreis liegende Subvention betrug zuletzt rund 40 Mio. € (siehe Abbildung 1).

    Produktionsbezogene Beihilfen sind mit den Wettbewerbsregeln der EU nicht vereinbar. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 wurde die letztmalige Verlängerung der Gewährung dieser Beihilfen formell beschlossen. Alle Beihilfezahlungen im Rahmen des Branntweinmonopols enden danach zum 31. Dezember 2017.

    Die Verordnung sieht die Abschaffung des Monopols in zwei Stufen vor. Während es Abfindungsbrennereien, Obstgemeinschaftsbrennereien und Stoffbesitzern im Rahmen des Branntweinmonopols noch bis Ende 2017 möglich ist, ihren erzeugten Alkohol an den deutschen Staat abzuliefern, bestand für landwirtschaftliche Verschlussbrennereien die Möglichkeit der Ablieferung nur noch bis Ende 2013.

    Die gewerblichen Brennereien sind zur Haushaltskonsolidierung und zur Konzentration der durch das Branntweinmonopol gewährten Unterstützung auf kleinere Brennereien, die mit bäuerlichen Familienbetrieben verbunden sind, bereits zum 30. September 2006 aus dem Branntweinmonopol ausgeschieden.

    Eine Verschlussbrennerei,

    die gleichzeitig ein Steuerlager ist, wird unter Verwendung von amtlichen Verschlüssen verschlusssicher gemacht. Somit ist es nicht möglich, den in ihr hergestellten Alkohol ohne Kenntnis der Zollverwaltung zu entnehmen.

    In einer Abfindungsbrennerei

    hergestellter Alkohol stellt die Ausnahme von der Herstellung unter Verwendung von amtlichen Verschlüssen dar. Die Brennanlage dieser Brennerei wird nicht verschlossen und der hergestellte Alkohol befindet sich mit der Herstellung im steuerrechtlich freien Verkehr. Die Feststellung der Alkoholmenge erfolgt anhand pauschaler amtlich festgelegter Ausbeutesätze.

    Stoffbesitzer

    sind natürliche Personen, die kein eigenes Brenngerät besitzen. Sie können aus selbstgewonnenen Rohstoffen Alkohol in der Brennerei eines anderen herstellen lassen.

    Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

    Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) wurde durch das „Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein“ aus dem Jahre 1951 eigens zur Verwaltung des Branntweinmonopols in der Bundesrepublik Deutschland errichtet.

    Sie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMF. Seit dem Jahr 1954 befindet sich die Hauptverwaltung in Offenbach am Main.

    Zur Bundesmonopolverwaltung gehörten bis 2013 eigene Betriebe, in denen der von den Brennereien abgelieferte Alkohol gereinigt und aufbereitet wurde. Dadurch konnte eine gleichbleibende Qualität des von der Bundesmonopolverwaltung verkauften Neutralalkohols gewährleistet werden. Seit 2013 ist mit dieser Aufgabe ein privatwirtschaftliches Unternehmen beauftragt.

    Neben den von ihr erwirtschafteten Erträgen benötigte die Bundesmonopolverwaltung einen jährlichen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt. Mit dem Zuschuss für das Branntweinmonopol fördert der Bund seit Aufhebung des Einfuhrmonopols für Agraralkohol den Absatz kleiner und mittelständischer landwirtschaftlicher Brennereien.

    Von Beginn an konnte im Rahmen des Branntweinmonopols Alkohol aus Obststoffen und solcher, der in einer Abfindungsbrennerei hergestellt wurde, entweder versteuert oder an die Bundesmonopolverwaltung abgeliefert werden. Im Übrigen bestand eine grundsätzliche Ablieferungspflicht. Ab 1979 wurde diese Pflicht durch verschiedene Ablieferungsfreiheiten ergänzt.

    Der genannten Ablieferungspflicht steht die Abnahmepflicht der Bundesmonopolverwaltung gegenüber. Für den übernommenen Alkohol zahlt diese einen Übernahmepreis, der sich an den Selbstkosten der Brennereien orientiert. Von der staatlichen Abnahmegarantie des produzierten Alkohols profitieren bis Ende 2017 noch circa 16.000 aktive Abfindungsbrennereien und circa 50.000 aktive Stoffbesitzer.

    Nach der Reinigung des Alkohols und Aufbereitung desselben zu 96-prozentigem bis 99-prozentigem Neutralalkohol verkauft die Bundesmonopolverwaltung diesen zu Marktpreisen für verschiedene Verwendungszwecke. Die Aufkäufer stammen aus unterschiedlichen Industriezweigen, wie z. B. aus der Arznei- und Lebensmittelherstellung oder der Kosmetik- und Getränkeindustrie.

    Zuschüsse an die Bundesmonopolverwaltung aus dem Bundeshaushalt

    in Mio €

    Das Balkendiagramm veranschaulicht die Zuschüsse an die BfB aus dem Bundeshaushalt in den Jahren 2006 bis 2017.
    JahrMio. €
    200685,0
    200779,8
    200879,8
    200979,8
    201075,1
    201174,7
    201264,8
    201379,2
    201449,8
    201555,0
    201651,6
    201740,0

    Auflösung

    Infolge des Branntweinmonopolabschaffungsgesetzes vom 21. Juni 2013 tritt das Branntweinmonopolgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Das darin geregelte Branntweinmonopol ist ab diesem Zeitpunkt vollständig abgeschafft und die der Bundesmonopolverwaltung übertragenen Aufgaben entfallen.

    Formell wird die durch Gesetz eingerichtete Bundesmonopolverwaltung durch das Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz vom 10. März 2017 aufgelöst.

    Der Rückbau der Bundesmonopolverwaltung erfolgt bereits seit 2013 sukzessive. Nach dem Wegfall des Branntweinmonopols wird diese weiter abgewickelt und zum 31. Dezember 2018 aufgelöst. Bis dahin sind in der bestehenden Verwaltungsstruktur noch Restaufgaben zu erledigen. Von den ehemals 500 Beschäftigten gehören der Bundesmonopolverwaltung derzeit noch circa 20 Beschäftigte an, von denen ein Großteil von der Zollverwaltung übernommen wird. Die Gebäude der Hauptverwaltung in Offenbach werden zukünftig durch die Generalzolldirektion genutzt. Andere Liegenschaften der Bundesmonopolverwaltung wurden in den vergangenen Jahren verkauft beziehungsweise verpachtet.

    Das neue Alkoholsteuergesetz

    Die Umsetzung des von der EU beschlossenen Endes des deutschen Branntweinmonopols erfordert die Neuregelung der bisher im Branntweinmonopolgesetz ebenfalls enthaltenen branntweinsteuerrechtlichen Vorschriften. Im Juni 2013 ist mit dem Branntweinmonopolabschaffungsgesetz daher das Alkoholsteuergesetz erlassen worden. Es beinhaltet u. a. das ab dem 1. Januar 2018 geltende Recht bezüglich des Brennens von Alkohol in Deutschland ohne produktionsbezogene Subventionen. Das frühzeitige Inkrafttreten vor dem Ende des Branntweinmonopols verschaffte der betroffenen Wirtschaft und der Zollverwaltung die erforderliche Planungssicherheit.

    Mit der Aufhebung des Branntweinmonopolgesetzes erfolgt u. a. die Abschaffung vorkonstitutioneller Regelungen bezüglich des Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennens sowie damit verbundener alter Besitzstandrechte. Diese Vergünstigungen bestanden bislang im Wesentlichen nur in bestimmten Regionen im Süden Deutschlands. Aus verfassungsrechtlichen Gründen (Gleichheitsgebot) besteht ab dem 1. Januar 2018 die Möglichkeit, bundesweit am Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen teilzunehmen.

    Die steuerrechtlichen Regelungen des Branntweinmonopolgesetzes wurden so bürokratiearm wie möglich in das Alkoholsteuergesetz integriert. Materiell-rechtliche Vorschriften, z. B. Regelungen über Steuergegenstände und Steuerbefreiungen, sind unverändert übernommen worden. Darüber hinaus enthält das Alkoholsteuergesetz u. a. folgende Regelungen:

    • Für den von Abfindungsbrennern und Stoffbesitzern gewonnenen Alkohol gilt weiterhin der ermäßigte Steuersatz von 10,22 € je Liter reinem Alkohol.
    • Beibehalten wurde auch das System der Besteuerung nach festgelegten Ausbeutesätzen bezogen auf die eingesetzte Rohstoffmenge (z. B. 100 Liter Kirschmaische ergeben 5 Liter reinen Alkohol).
    • Für alle aktuell bereits zur Abfindung zugelassenen Brennereien gilt ab dem 1. Januar 2018 die verbrauchsteuerrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei „automatisch“ fort.
    • Nach dem Alkoholsteuergesetz umfasst das Betriebsjahr ab 2018 nicht mehr wie bisher den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres, sondern entspricht dem Kalenderjahr.
    • Aus Gründen einer zeitgemäßen und klaren Rechtssprache wurde der Begriff „Branntweinsteuer“ mit dem Alkoholsteuergesetz durch den Begriff „Alkoholsteuer“ ersetzt.

    Die neue Alkoholsteuerverordnung

    Zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes wurde am 6. März 2017 die Alkoholsteuerverordnung erlassen.

    In die Alkoholsteuerverordnung wurden der überwiegende Teil der Vorschriften aus der ebenfalls noch bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Branntweinsteuerverordnung sowie Teile der Branntweinmonopolverordnung einschließlich der Brennereiordnung übernommen. Darüber hinaus wurden − insbesondere im Zusammenhang mit dem Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen − neu geschaffene Ermächtigungsgrundlagen aus dem Alkoholsteuergesetz umgesetzt.

    Die Anzahl der Vorschriften in diesem Bereich konnte insgesamt um ungefähr 60 % reduziert werden. Dies ist insbesondere auf den Wegfall monopolrechtlicher Regelungen zurückzuführen. Wie in das Alkoholsteuergesetz wurde auch in die Alkoholsteuerverordnung ein Großteil der bestehenden verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen identisch oder im Wesentlichen identisch übernommen, um eine größtmögliche Kontinuität zwischen dem alten und dem neuen Recht zu gewährleisten. Dies betrifft u. a. den Alkoholgehalt und die Alkoholmenge, Regelungen zum Steuerlager, zur steuerfreien Verwendung und zur Steuerentlastung.

    Folgende Regelungen sind hervorzuheben:

    • Aus Gründen des Bürokratieabbaus und um den Bedürfnissen der Beteiligten und der Verwaltung Rechnung zu tragen, wurden die sehr umfangreichen technischen Regelungen zur Verschlusssicherheit bei Verschlussbrennereien auf das Wesentliche reduziert.
    • Im Rahmen der gewerblichen Herstellung von Alkohol mit sogenannten Kleindestilliergeräten wurde die Größe der Geräte von 0,5 Litern Raumgehalt auf 2 Liter Raumgehalt erhöht. In der Folge muss erst für Geräte ab einem Raumgehalt von mehr als 2 Litern eine Anzeige gegenüber dem Hauptzollamt erfolgen. Für Privatpersonen ist der Besitz von Kleindestilliergeräten grundsätzlich erlaubt, solange damit kein Alkohol gewonnen wird.
    • Nach aktuellem Recht ist die Größe der Brennblase einer Abfindungsbrennerei auf einen Raumgehalt von 150 Litern beschränkt. In der Alkoholsteuerverordnung wurde auf eine entsprechende Regelung verzichtet.
    • Verschiedene Anmeldepflichten gegenüber der Zollverwaltung wurden in Anzeigepflichten umgewandelt. Bisher erforderliche Aufzeichnungspflichten werden zum Teil nicht mehr übernommen. Die Hauptzollämter können stattdessen über eine Erfordernis im Einzelfall entscheiden.
    • Alkoholerzeugnisse, die als sogenannter Zwangsanfall in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen (beispielsweise im Rahmen chemischer Prozesse), gelten künftig als in einem Steuerlager hergestellt. Durch diese Fiktion werden betroffene Unternehmen von unnötiger Bürokratie entlastet.

    Fazit

    Durch die frühzeitige Festlegung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Abschaffung des Branntweinmonopols und die Normierung eines neuen Alkoholsteuerrechts wurde für alle Beteiligten rechtzeitig Planungssicherheit geschaffen. Dadurch konnte der Übergang in die „Nachmonopolzeit“ unter Berücksichtigung verwaltungsmäßiger und privatwirtschaftlicher Interessen aktiv gestaltet werden. Gleichzeitig wurde die Gelegenheit genutzt, überholte Regelungen abzuschaffen, die verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften zu reduzieren und die Verfahren weniger bürokratisch anzulegen. Brennern und Stoffbesitzern konnte damit die Möglichkeit geboten werden, die langjährige Tradition des Brennens weiter fortzuführen.

    Der Auftrag zu einer EU-rechtskonformen, fiskalischen und wirtschaftlichen Interessen entsprechenden Abschaffung des Monopols und zur Neugestaltung des Alkoholsteuerrechts in Deutschland ist pünktlich erfüllt worden.

Fußzeile