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  • Analysen und Berichte

    Eva­lu­ie­rung der Be­frei­ungs­vor­schrif­ten im Ver­mö­gens­an­la­gen­ge­setz

    • Nachdem Anleger am sogenannten Grauen Kapitalmarkt durch einige prominente Fälle erhebliche Verluste erlitten hatten, wurde mit dem Kleinanlegerschutzgesetz der Anlegerschutz am Grauen Kapitalmarkt verbessert.
    • Mit der stärkeren Regulierung des Grauen Kapitalmarkts sollten Crowdinvesting-Plattformen nicht übermäßig belastetet werden. Aus diesem Grund sah das Kleinanlegerschutzgesetz auch entsprechende Befreiungsvorschriften für Finanzierungen über diese Plattformen vor.
    • Die Bundesregierung hat im Auftrag des Bundestag-Finanzausschusses die Befreiungsvorschriften im Laufe des Jahres 2016 evaluiert und dem Finanzausschuss hierzu im Februar 2017 einen ausführlichen Bericht übermittelt. Es finden nun die parlamentarischen Beratungen darüber statt, ob Änderungen an den mit dem Kleinanlegerschutzgesetz eingeführten Befreiungsvorschriften vorgenommen werden sollen.
    • Im Rahmen der Evaluierung hat sich gezeigt, dass sich die Regelungen in den ersten gut anderthalb Jahren nach ihrem Inkrafttreten bewährt haben. Aus Sicht der Bundesregierung sollten nur in wenigen Bereichen die gesetzlichen Bestimmungen geändert werden, um Anleger am Grauen Kapitalmarkt noch besser zu schützen.
    • Der Evaluierungsbericht war im April 2017 Gegenstand einer Anhörung im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie.

    Die Einführung von Befreiungsvorschriften, insbesondere für Crowdinvesting-Plattformen

    Durch einige prominente Fälle (z. B. PROKON) hatten Anleger in der Vergangenheit mit Investitionen am Grauen Kapitalmarkt erhebliche Verluste erlitten. Die Anleger hatten in Produkte investiert, die nur einer eingeschränkten Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterlagen. Teilweise beruhten die eingetretenen Vermögensschäden aber auch auf der fehlerhaften Annahme, hohe Renditen ohne entsprechendes Risiko erreichen zu können. Als Folge dieser Verluste wurde nicht nur das Vertrauen der betroffenen Privatanleger, sondern auch das Vertrauen nicht unmittelbar betroffener Anleger in den Finanzmarkt erschüttert. Dies war für den Gesetzgeber einer der Anlässe, den Anlegerschutz am sogenannten Grauen Kapitalmarkt durch das Kleinanlegerschutzgesetz weiter zu verbessern.

    Das Gesetz erweiterte den Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG), wodurch für zuvor nicht erfasste Anlageprodukte eine Prospektpflicht eingeführt wurde. Hiervon waren Anlageprodukte betroffen, die in Form eines partiarischen Darlehens oder eines Nachrangdarlehens ausgestaltet sind. Seit dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 10. Juli 2015 müssen deshalb auch Anbieter von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen oder sonstigen Anlagen vor dem öffentlichen Angebot ihrer Anlageprodukte einen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt veröffentlichen.

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    Partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen

    Bei partiarischen Darlehen überlassen die Anleger dem Anbieter Kapital für einen bestimmten Zweck und bekommen dafür einen Anteil am Gewinn. Bei Nachrangdarlehen wird die Forderung des Anlegers im Insolvenzfall des Unternehmens erst bedient, wenn sämtliche Gesellschaftsgläubiger befriedigt wurden. Weitere Hinweise zu diesen Anlageformen am Grauen Kapitalmarkt sind auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de

    Da bis zum Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen prospektfrei vertrieben werden konnten, hatten Schwarmfinanzierungsplattformen im Internet primär diese Anlageformen zur Finanzierung junger Wachstumsunternehmen genutzt. Um zu vermeiden, dass diesen Plattformen durch Einführung der Prospektpflicht die Grundlage für die Weiterführung ihrer Geschäftsmodelle genommen wird, sah das Kleinanlegerschutzgesetz Erleichterungen durch Ausnahmen von der Prospektpflicht und bestimmten anderen Vorgaben des VermAnlG vor. Aufgrund dieser Ausnahmen ist es Schwarmfinanzierungsplattformen bei Beachtung bestimmter Vorschriften weiterhin möglich, partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen prospektfrei öffentlich anzubieten.

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    Bei Schwarmfinanzierungen oder Crowdfunding

    geht es um die Finanzierung von Vorhaben durch eine Vielzahl von Personen (sogenannte Crowd), die über das Internet als Anleger gewonnen werden. Crowdfunding ist eine Alternative zur traditionellen Finanzierung durch Banken, mit der beispielsweise für soziale, karitative oder kreative Projekte Geld eingesammelt wird. Häufig wird Crowdfunding auch von Start-up-Unternehmen zur Kapitalbeschaffung genutzt. Werbung und Vermittlung laufen meist über spezielle Internetplattformen. Weitere Hinweise zu diesen Anlageformen am Grauen Kapitalmarkt sind auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de

    Entsprechende Erleichterungen wurden im Zuge der parlamentarischen Debatte des Kleinanlegerschutzgesetzes auf soziale und gemeinnützige Projekte sowie Religionsgemeinschaften ausgeweitet, damit sich entsprechende Projekte weiterhin über Vermögensanlagen finanzieren können, ohne der Prospektpflicht und bestimmten anderen Vorschriften des VermAnlG zu unterliegen.

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    Evaluierung durch die Bundesregierung

    Der Bundestag-Finanzausschuss hat in seinem Bericht zum Kleinanlegerschutzgesetz die Bundesregierung gebeten, bis zum Ablauf des Jahres 2016 eine Evaluierung der neu in das VermAnlG eingeführten Befreiungsvorschriften für Schwarmfinanzierungen, soziale und gemeinnützige Projekte sowie Religionsgemeinschaften zu erstellen und dem Finanzausschuss mit einer Stellungnahme zu gegebenenfalls erforderlichen Änderungen zu übermitteln. Da die Erfahrungen der Praxis und empirische Daten eine zentrale Rolle für die Evaluierung der Befreiungsvorschriften spielen, hat die Bundesregierung zwei Studien in Auftrag gegeben und ein Konsultationsverfahren durchgeführt, um diese Informationen zu erlangen.

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    Studie zu den Praxiserfahrungen mit den Befreiungsvorschriften

    Das BMF hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ein Forschungsgutachten in Auftrag gegeben, das die Erfahrungen der Praxis mit den Befreiungsvorschriften des Kleinanlegerschutzgesetzes untersucht hat. Die von Wissenschaftlern des ifo Instituts, der Universität Trier und der Humboldt-Universität zu Berlin gemeinsam erstellte Studie hatte eine empirische Datenerhebung zu diesen Vorschriften zum Gegenstand. Aus der Studie lassen sich Rückschlüsse über die Praktikabilität der Befreiungsvorschrift für Schwarmfinanzierungen ziehen, da sie Feststellungen zum Gesamtverkaufspreis der von den jeweiligen Emittenten über Schwarmfinanzierungs-Portale angebotenen Vermögensanlagen enthält. Außerdem stellt die Studie fest, welche Anlageprodukte im Wesentlichen über die Portale vertrieben werden und in welchen Größenordnungen sich die Beträge bewegen, mit denen Anleger in Schwarmfinanzierungs-Projekte investieren. Bei der Untersuchung der Befreiungsvorschriften für soziale und gemeinnützige Projekte sowie Religionsgemeinschaften beruht die Studie im Wesentlichen auf Erkenntnissen aus Expertengesprächen. Dadurch können in der Studie Aussagen zur praktischen Relevanz der jeweiligen Befreiungsvorschriften getroffen werden.

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    Wesentliche Erkenntnisse aus der Studie zu den Praxiserfahrungen im Überblick

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    I. Erfahrungen mit der Befreiungsvorschrift für Schwarmfinanzierungen (§ 2a VermAnlG)

    • Der deutsche Crowdinvesting-Markt ist in den Jahren von 2011 bis 2015 stark gewachsen; die durchschnittliche Wachstumsrate lag bei 220 % pro Jahr.
    • Bis zum 1. Juni 2016 wurden über deutsche Crowdinvesting-Portale insgesamt 405 Finanzierungen angeboten, über die ein Volumen von 110 Mio. € vermittelt werden konnte.
    • Das Finanzierungsvolumen von insgesamt 110 Mio. € diente zu circa zwei Dritteln der Finanzierung junger Wachstumsunternehmen, während ein Drittel des aufgebrachten Kapitals zur Finanzierung von Immobilienprojekten verwendet wurde.
    • Bei 13,5 % der über Crowdinvesting-Portale eingeworbenen Finanzierungen kam es zu Ausfällen, also zu einem Fehlschlag der geplanten Unternehmung. Insgesamt ist damit die Überlebensfähigkeit von Start-ups, die über Crowdinvesting finanziert wurden, höher als bei den übrigen Start-ups.
    • Die überwiegende Mehrheit von 86 % der Anleger, die über Crowdinvesting-Portale Emittenten Geldmittel zur Verfügung stellen, investierten weniger als 1.000 € in ein Projekt. 13,9 % der Anleger investiert zwischen 1.000 € und 10.000 €, während 0,1 % der Anleger über 10.000 € investiert. Nahezu 80 % aller Emittenten haben über Crowdinvesting-Portale weniger als 500.000 € eingesammelt; knapp 2 % sammelten mehr als 2,5 Mio. € ein.
    • Die bei Schwarmfinanzierungen verwendeten Vermögensanlagen haben sich in den vergangenen Jahren von stillen Beteiligungen hin zu partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen entwickelt.

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    II. Erfahrungen mit den Befreiungsvorschriften für soziale und gemeinnützige Projekte sowie Religionsgemeinschaften (§§ 2b, 2c VermAnlG)

    • Im Bereich sozialer Projekte wurden überwiegend Vermögensanlagen mit einem Verkaufspreis bis 250.000 € emittiert. Für den Bereich der gemeinnützigen Projekte wurde bei knapp der Hälfte der Vermögensanlagen ein Verkaufspreis bis zu 250.000 € erlöst und keine Vermögensanlage mit einem Verkaufspreis von über 1 Mio. € ausgegeben.
    • Im Bereich sozialer Projekte werden die Verkaufserlöse der meisten Vermögensanlagen zum Bau, Kauf oder Betrieb von Immobilienprojekten sowie für Renovierungen verwendet, gefolgt vom Aufbau/Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung. Bei den gemeinnützigen Projekten wurden die Mittel vor allem für den Bau oder Umbau von Schulen eingesetzt.
    • Die praktische Relevanz der Befreiungsvorschriften für soziale und gemeinnützige Projekte sowie Religionsgemeinschaften ist bislang gering.

    Die vollständige Studie ist auf der Internetseite des BMF veröffentlicht.1

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    Studie zum Warnhinweis in Vermögensanlagen-Informationsblättern

    Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz wurde die Verpflichtung eingeführt, Vermögensanlagen des Grauen Kapitalmarkts mit einem Warnhinweis zu versehen. Seitdem muss auf der ersten Seite des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) folgende Formulierung platziert und drucktechnisch hervorgehoben werden:

    „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“

    Vor der Zeichnung einer Vermögensanlage muss jeder Anleger die Kenntnisnahme des Warnhinweises bestätigen. Dies geschieht entweder per Unterschrift oder bei Einsatz von Fernkommunikationsmitteln auch in elektronischer Form. Die Regelung soll dazu beitragen, dass potenzielle Anleger das VIB sorgfältig lesen, um sich vor der Entscheidung für eine Anlage gründlich mit den Risiken der Vermögensanlage auseinanderzusetzen.

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    Das Vermögensanlagen-Informationsblatt

    ist eine Kurzinformation, quasi der „Beipackzettel“ der angebotenen Vermögensanlage. Es informiert den Anleger auf höchstens drei DIN-A4-Seiten über die wesentlichen Eigenschaften einer angebotenen Vermögensanlage. Mehr Informationen zum Vermögensanlagen-Informationsblatt unter: www.bafin.de

    Die konkrete Ausgestaltung des Warnhinweises war im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Kleinanlegerschutzgesetz Gegenstand einer intensiven Debatte. Um die Wirksamkeit der am Ende vom Gesetzgeber gewählten Regelung zu überprüfen, hat das BMF in Abstimmung mit dem BMJV eine empirische Untersuchung zum Warnhinweis in Auftrag gegeben. Diese wurde im Rahmen eines Kooperationsprojekts von der Projektgruppe „Wirksam regieren“ im Bundeskanzleramt erstellt. Im Rahmen der Studie sollte geprüft werden, ob der Warnhinweis nach den derzeitigen Vorgaben zum sorgfältigen Lesen des VIB anregt und sein Inhalt adäquat erfasst wird, sodass auf das mögliche hohe Risiko einer Vermögensanlage hinreichend aufmerksam gemacht wird. Um die Effektivität des Warnhinweises zu testen, wurde in der Studie untersucht, wie sich Änderungen des Warnhinweises im Hinblick auf Wortlaut, Form und Platzierung auf die Wahrnehmung des Warnhinweises auswirken. Aus der Studie haben sich im Wesentlichen die folgenden Erkenntnisse ergeben:

    • Durch eine einheitliche Positionierung des Warnhinweises oben auf der ersten Seite unter der Überschrift ließe sich die Sichtbarkeit und Wahrnehmbarkeit des Warnhinweises verbessern und vereinheitlichen.
    • Zwischen den verschiedenen Möglichkeiten der drucktechnischen Hervorhebung des Warnhinweises, z. B. durch größere Schrift und Rahmung, ließen sich keine statistisch signifikanten Unterschiede in der Wirkung auf die Investitionsneigung der Verbraucher nachweisen.
    • Alternative Formulierungsvorschläge für den Warnhinweis zeigten keine signifikant stärkere oder schwächere Warnwirkung als der Wortlaut nach der derzeitigen Regelung.
    • Eine Auswertung unter Berücksichtigung der finanziellen Bildung der befragten Kleinanleger zeigte, dass Personen mit niedrigerer finanzieller Bildung stärker auf den Warnhinweis reagierten als Personen mit höherer finanzieller Bildung.
    • Grundsätzlich zeigte die Untersuchung, dass das Verfahren der Kenntnisnahme des Warnhinweises dazu führte, dass sich die Verbraucher noch einmal gründlicher mit den Risiken der Vermögensanlage beschäftigten und auch häufiger von einem Kauf der Anlage absahen.

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    Konsultationsverfahren

    Das BMF hat ein Konsultationsverfahren bei den betroffenen Verbänden und über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) auch bei den Gewerbeämtern der Länder durchgeführt. Darüber hinaus hat die BaFin zu den Erfahrungen der Aufsicht mit den betreffenden Vorschriften Stellung genommen. Im Wesentlichen wurden die folgenden Anliegen im Rahmen des Konsultationsverfahrens an das BMF herangetragen:

    • Die Verbände der Crowdinvesting-Branche und ein Teil der Verbände der Finanzwirtschaft traten dafür ein, die Befreiungsvorschrift für Schwarmfinanzierungen auf sämtliche Vermögensanlagen des VermAnlG zu erweitern, da die bestehende Begrenzung auf partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstige Anlagen zu einem erheblichen Wachstumshindernis und Standortnachteil für Schwarmfinanzierungen in Deutschland geführt habe.
    • Aus Sicht insbesondere der Verbände der Crowdinvesting-Branche sollte außerdem in der Befreiungsvorschrift für Schwarmfinanzierungen die Grenze für den Gesamtverkaufspreis sämtlicher angebotener Vermögensanlagen desselben Emittenten von derzeit 2,5 Mio. € auf 5 Mio. € angehoben werden, da die bestehende Grenze Immobilienprojekte und längerfristige Finanzierungsrunden bei jungen Unternehmen verhindere.
    • Ein Teil der Verbände setzte sich außerdem für eine Erweiterung der Befreiungsvorschrift auf Schwarmfinanzierungen mit eigenkapitalbasierten Anlageformen wie Aktien und Anleihen ein.
    • Verbraucherschutzverbände forderten dagegen, dass aufgrund der mit Vermögensanlagen verbundenen Risiken eine Förderung solcher Vermögensanlagen stark begrenzt bleiben sollte. Sie kritisierten außerdem, dass Crowdinvesting-Plattformen derzeit keinen einheitlichen Transparenzstandards, insbesondere zu den Kosten, unterlägen.
    • Die BaFin wies auf Risiken hin, wenn Plattformen von Emittenten beherrscht würden. Besonders kritisch seien hierbei Konstellationen, in denen Plattformen lediglich zur Finanzierung eines Projekts durch den Emittenten selbst gegründet würden.
    • Verbraucherschützer und BaFin bemängelten die derzeitigen Regelungen zu den VIB. So seien diese in der Regel nicht frei zugänglich, sondern könnten erst nach erfolgreicher Registrierung bei der Plattform eingesehen werden. Darüber hinaus sollte für die VIB ein formelles Prüfverfahren durch die BaFin eingeführt werden, um die Transparenz und Vergleichbarkeit der VIB für die Anleger zu steigern. Auch die Angaben in den VIB müssten inhaltlich erweitert und stärker standardisiert werden.

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    Schlussfolgerungen der Bundesregierung aus dem Evaluierungsverfahren

    In ihrem Bericht über die Evaluierung der durch das Kleinanlegerschutzgesetz in das VermAnlG eingeführten Befreiungsvorschriften (der Bericht ist abrufbar unter: www.bundestag.de) gibt die Bundesregierung zunächst die Ergebnisse aus den beiden Studien und die im Rahmen des Konsultationsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen zusammengefasst wieder. Hierauf aufbauend geht die Bundesregierung darauf ein, welche Schlussfolgerungen sich für mögliche Gesetzesänderungen aus dem Evaluierungsverfahren ergeben. Konkrete Gesetzesänderungen bieten sich aus Sicht der Bundesregierung auf den folgenden Gebieten an:

    • Die Befreiungsvorschrift für Schwarmfinanzierungen (§ 2a VermAnlG) sollte geändert werden, um auf Umgehungsmöglichkeiten und Interessenskonflikte zwischen Emittent und Crowdinvesting-Plattform zu reagieren. Insbesondere sollte das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen für den Fall untersagt werden, dass der Emittent die Internet-Dienstleistungsplattform maßgeblich beeinflussen kann und dadurch die Internet-Dienstleistungsplattform ihrer Intermediärfunktion nicht nachkommen kann, weil sie allein den Interessen eines Emittenten dient. Solche Fallgestaltungen liegen beispielsweise vor, wenn die Internet-Dienstleistungsplattform nur das Angebot eines Emittenten anbietet oder vom Emittenten nur für den Zweck gegründet wurde, um von der Befreiungsvorschrift für Schwarmfinanzierungen zu profitieren.
    • In der Evaluierung hat sich außerdem unter Anlegerschutzgesichtspunkten Verbesserungspotenzial bei den VIB gezeigt. Es wird deshalb eine Gesetzesänderung zur Erweiterung und stärkeren Standardisierung der Angaben in den VIB vorgeschlagen, damit künftig die Qualität und Zugänglichkeit der VIB verbessert und die Kostentransparenz erhöht wird. Ein wesentlicher Punkt hierbei ist, dass die VIB bislang regelmäßig nur über die Plattformen für dort registrierte Nutzer zugänglich sind. Das verhindert, dass sich interessierte Anleger auf einfache Weise umfassend über die angebotenen Anlagen informieren und die VIB mit anderen vergleichen können. Aus diesem Grund sollte gesetzlich vorgegeben werden, dass VIB ohne Zugriffsbeschränkung für jedermann zugänglich sein müssen.
    • Als Maßnahme zur Qualitätssteigerung bei den VIB gehört auch, dass eine formale Überprüfung der VIB durch die BaFin eingeführt wird. Hierdurch würde die Qualität der VIB im Hinblick auf die Mindestangaben gesteigert, die Vergleichbarkeit und damit die Transparenz für die Anleger gefördert und eine gewisse Disziplinierung der Marktteilnehmer erreicht.

    Neben konkreten Gesetzesänderungen enthält der Evaluierungsbericht auch folgende Vorschläge für Gesetzesänderungen, die aus Sicht der Bundesregierung erwägenswert wären:

    • Die bisherige Begrenzung des Anwendungsbereichs der Befreiungsvorschrift für Schwarmfinanzierungen könnte aufgegeben und stattdessen die Vorschrift auf sämtliche Vermögensanlagen des VermAnlG erweitert werden. Dafür spricht, dass die derzeitige Begrenzung des Anwendungsbereichs der Crowdinvesting-Branche Wachstumspotenzial nehmen könnte, ohne dabei gleichzeitig einen wesentlichen Beitrag zum Schutz der Anleger zu leisten. Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, dass der bisherige Anwendungszeitraum der Befreiungsvorschrift zu kurz zu sein scheint, um bereits jetzt eine Entscheidung über dessen Erweiterung zu treffen.
    • Die Prospektpflicht für Anleihen und Aktien, die über Crowdinvesting-Plattformen vertrieben werden, könnte bis zu einer Grenze von 1,0 Mio. € abgeschafft werden, um der Crowdinvesting-Branche weitere Entwicklungsmöglichkeiten zu geben. Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mit der neuen EU-Prospekt-Verordnung künftig Wertpapiere innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten bis zu einer Obergrenze von 1,0 Mio. € prospektfrei öffentlich angeboten werden können. Da die neue EU-Prospekt-Verordnung frühestens ab Mitte 2019 gilt, könnte dieses Ergebnis vorweggenommen werden, sodass Schwarmfinanzierungs-Plattformen demnächst auch Anleihen und Aktien bis zu 1,0 Mio. € prospektfrei anbieten dürften.
    • Immobilienfinanzierungen könnten von der Befreiungsvorschrift für Schwarmfinanzierungen ausgenommen werden. Mit den Erleichterungen für Schwarmfinanzierungen sollte die Finanzierung junger Wachstumsunternehmen gefördert werden. Immobilienprojekten durch die Nutzung von Crowdinvesting-Portalen eine prospektfreie Finanzierungsmöglichkeit zu bieten, entspricht daher nicht dem Zweck der Befreiungsvorschrift. Außerdem stehen Immobilienprojekten verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, wie diese den benötigten Finanzbedarf für das jeweilige Projekt in einem ausreichenden Maße decken können. Daneben benötigen Immobilienprojekte keine weiteren Erleichterungen, um ihren Finanzbedarf über Schwarmfinanzierungs-Plattformen aufzubringen.

    Mit Blick auf die derzeit in den Befreiungsvorschriften festgelegten Schwellenwerte spricht sich die Bundesregierung dafür aus, diese aufgrund der empirischen Daten vorerst in der bestehenden Form beizubehalten. Auch bei den Befreiungsvorschriften für soziale und gemeinnützige Projekte sowie Religionsgemeinschaften sieht die Bundesregierung vorerst keinen Änderungsbedarf, da diese Vorschriften nach den Erkenntnissen aus dem Evaluationsverfahren im ersten Jahr seit ihrem Inkrafttreten noch keine nennenswerte Bedeutung erlangt haben. Der Evaluationsbericht wurde dem Bundestag-Finanzausschuss im Februar 2017 übermittelt.

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    Ausblick

    Mögliche Gesetzesänderungen werden im Rahmen des derzeit vom Bundestag beratenen Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie erörtert. Es liegt daher nun bei den Abgeordneten des Bundestag-Finanzausschusses zu entscheiden, ob einzelne Themen aus dem Evaluierungsbericht für Gesetzesänderungen aufgegriffen werden sollen. Hierzu fand im April 2017 eine öffentliche Anhörung im Bundestag-Finanzausschuss statt, bei der auch der Evaluierungsbericht Gegenstand der Debatte war.

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