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    Ab­rech­nung der Ein­hal­tung der grund­ge­setz­li­chen Re­gel zur Be­gren­zung der Neu­ver­schul­dung (Schul­den­brem­se) 2016

    • Die nach den grundgesetzlichen Regeln der Schuldenbremse errechnete maximal zulässige Neuverschuldung wurde im Haushaltsjahr 2016 mit deutlichem Abstand eingehalten. Im Ergebnis ergab sich im Jahr 2016 sogar ein leichter struktureller Überschuss.
    • Das im Koalitionsvertrag verankerte Ziel eines strukturell ausgeglichenen Bundeshaushalts wurde damit erfüllt. Auf dem Kontrollkonto wird ein positiver Saldo von 11 Mrd. verbucht.

    Einleitung

    Nach Art. 115 Abs. 2 Grundgesetz (GG) sind Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Das Jahr 2016 ist das erste Jahr, in dem die Schuldenbremse nach Ablauf der im Art. 143d GG festgelegten Übergangsphase mit der dauerhaft festgelegten maximal zulässigen strukturellen Neuverschuldung von 0,35 % des nominalen Bruttoinlandsprodukts (BIP) gilt. Um die Einhaltung der grundgesetzlichen Regel zur Begrenzung der Neuverschuldung auch im Haushaltsvollzug zu überprüfen, wird die tatsächliche Nettokreditaufnahme (NKA) – auch Neuverschuldung – mit der maximal zulässigen NKA verglichen.

    Abrechnung der Schuldenbremse

    Die maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme, die ab dem Haushaltsjahr 2016 0,35 % des nominalen BIP beträgt, stellt die Obergrenze der Neuverschuldung dar. Sie wurde zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bundeshaushalts 2016 mit 10,2 Mrd. € berechnet und gilt auch für die Abrechnung der Schuldenbremse (Position 3). Nach Abzug des Saldos der geplanten finanziellen Transaktionen und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung erwarteten konjunkturellen Entwicklung (Konjunkturkomponente) ergibt sich für das Haushaltssoll eine maximal zulässige NKA in Höhe von 9,9 Mrd. € (Position 8, Spalte Soll).

    Zur Berechnung der maximal zulässigen NKA nach Haushaltsabschluss wird die Konjunkturkomponente an die tatsächliche konjunkturelle Entwicklung angepasst und der tatsächliche Saldo der finanziellen Transaktionen berücksichtigt.

    Die Anpassung der Konjunkturkomponente

    an die zum Zeitpunkt März 2017 tatsächliche konjunkturelle Entwicklung erfolgt folgendermaßen: Zunächst wird die Differenz zwischen der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Zuwachsrate des nominalen BIP des Jahres 2016 gegenüber 2015 (Stand 23. Februar 2017) und des zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung (Dezember 2015) von der Bundesregierung projizierten Anstiegs des nominalen BIP für das Jahr 2016 ermittelt (Herbstprojektion der Bundesregierung vom Oktober 2015). Da der tatsächliche Anstieg des nominalen BIP für das Jahr 2016 mit 3,3 % etwas geringer ausfiel als im Herbst 2015 erwartet, ergibt sich ein negativer Anpassungswert (-3,1 Mrd. €, Position 6b, Spalte Ist). Dieser Wert wird zu der zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung ermittelten Produktionslücke für das Jahr 2016 (Herbstprojektion der Bundesregierung vom Oktober 2015) addiert und mit der Budgetsemielastizität von 0,205 multipliziert (Position 6, Spalte Ist).

    Das nominale Wirtschaftswachstum fällt im Ist geringer aus als im Soll erwartet. Das heißt für sich genommen, dass sich die maximal zulässige Nettokreditaufnahme erhöht.

    Der Saldo der finanziellen Transaktionen lag im Jahr 2016 (Position 5, Spalte Ist) um rund 0,5 Mrd. € über der Sollstellung zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung. Ausgehend von der maximal zulässigen strukturellen NKA (Position 3) abzüglich Saldo finanzieller Transaktionen und abzüglich Konjunkturkomponente ergibt sich im Ist eine maximal zulässige NKA von 10,0 Mrd. € (Position 8, Spalte Ist). Diese ist damit um 0,1 Mrd. € höher als zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung erwartet.

    Tatsächlich betrug die NKA in der Definition der Schuldenbremse im abgelaufenen Jahr -1,0 Mrd. € (Position 4, Spalte Ist), was einen Überschuss darstellt. Der Überschuss ist auf eine im Rahmen des Nachtragshaushalts 2016 erfolgte Zuführung an das Sondervermögen Kommunalinvestitionsförderungsfonds in Höhe von 3,5 Mrd. € zurückzuführen. Die anderen für die Schuldenbremse relevanten Sondervermögen – Energie- und Klimafonds sowie Aufbauhilfefonds – wiesen dagegen Defizite (negative Finanzierungssalden) aus. Der Bundeshaushalt schloss mit einer „schwarzen Null“ ab. Aus der NKA im Ist (-1,0 Mrd. €), addiert mit der Konjunkturkomponente (-0,4 Mrd. €) und dem Saldo finanzieller Transaktionen (+0,6 Mrd. €), ergibt sich eine strukturelle NKA von -0,8 Mrd. €, also ein struktureller Überschuss von 0,8 Mrd. € beziehungsweise 0,03 % des nominalen BIP. Das im Koalitionsvertrag verankerte Ziel eines strukturell ausgeglichenen Bundeshaushalts wurde damit erfüllt. Die nach den Regeln der Schuldenbremse errechnete maximal zulässige Neuverschuldung von 10,0 Mrd. € beziehungsweise 10,2 Mrd. € in struktureller Abgrenzung wurde damit im Haushaltsjahr 2016 erneut mit deutlichem Abstand eingehalten.

    Aus der Differenz der maximal zulässigen NKA und der tatsächlichen NKA ergibt sich für das Jahr 2016 eine Entlastung des Kontrollkontos von rund 11,0 Mrd. €. 2016 ist das erste Jahr, in dem die Schuldenbremse nach Ablauf der Übergangsphase vollständig angewandt wird. Die Übergangsregelung, die bis einschließlich 2015 eine erhöhte maximal zulässige strukturelle NKA zuließ, die in gleichmäßigen jährlichen Schritten auf 0,35 % des BIP abzubauen war, ist zum 31. Dezember 2015 abgelaufen. Damit die im Übergangszeitraum kumulierten Positivbuchungen auf dem Kontrollkonto nach dem Ende des Übergangszeitraums nicht zu einer Verzerrung der Funktion des Kontrollkontos führen, wurde im Fiskalvertragsumsetzungsgesetz festgelegt, dass der kumulierte Saldo auf dem Kontrollkonto zum Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2015 auf null gesetzt wird. Entsprechend der aktuellen Entlastung im Ist des Jahres 2016 beträgt damit der tatsächliche Saldo des Kontrollkontos rund 11,0 Mrd. €.

    Vorläufige Abrechnung des Bundeshaushalts 2016 gemäß Schuldenbremse

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    Tabelle 1

    Ausblick

    Nach § 7 des Art. 115-Gesetzes wird die Einhaltung der Schuldenbremse zum 1. September des dem Haushaltjahr folgenden Jahres abschließend geprüft. Daher wird im September 2017 die Einhaltung der grundgesetzlichen Regel zur Begrenzung der Neuverschuldung für das Haushaltsjahr 2016 nochmals berechnet. Hierzu wird es im September einen weiteren Beitrag im Monatsbericht geben.

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