Navigation und Service

Inhalt

  • Analysen und Berichte

    Län­der­be­zo­ge­ner Be­richt mul­ti­na­tio­na­ler Un­ter­neh­mens­grup­pen (Coun­try-by-Coun­try Re­port)

    • Die länderbezogene Berichterstattung soll insbesondere der Risikoeinschätzung hinsichtlich Gewinnverlagerungen und -verkürzungen bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen dienen.
    • Durch die länderbezogene Berichterstattung werden sowohl der im Rahmen des G20/OECD-Projekts zum Thema „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS) erarbeitete Abschlussbericht zu Aktionspunkt 13 als auch die Vorgaben der EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt.

    Einleitung

    Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 (BGBl. 2016 I S. 3000) wurde unter anderem die Verpflichtung für multinational tätige Konzerne zur Erstellung und Abgabe von „länderbezogenen Berichten“ in einem neu eingefügten § 138a der Abgabenordnung (AO) geregelt. Hintergrund dieser Berichtspflicht ist das Ergebnis zu Aktionspunkt 13 (Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung) des von G20 und OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) initiierten Projekts zum Thema BEPS, welches sich u. a. gegen aggressive Steuerplanungen international tätiger Konzerne richtet. In dem Abschlussbericht zu BEPS Aktionspunkt 13 wird die länderbezogene Berichterstattung als Bestandteil einer dreigliedrigen Verrechnungspreisdokumentation zur Verbesserung der Transparenz gesehen und gilt als verbindlicher Mindeststandard.

    § 138a der Abgabenordnung – Länderbezogener Bericht

    Die mit den länderbezogenen Berichten verbundene Zielsetzung

    Die länderbezogene Berichterstattung soll der Finanzbehörde insbesondere eine erste Einschätzung steuerlicher Risiken bezüglich grenzüberschreitender Geschäftsbeziehungen sowie anderer steuerlicher Risiken hinsichtlich Gewinnverlagerungen und -verkürzungen ermöglichen. Um eine solche Risikoeinschätzung vornehmen zu können, hat der multinational tätige Konzern unter anderem mitzuteilen, in welchen Steuerhoheitsgebieten der Konzern durch Unternehmen bzw. Betriebsstätten tätig ist.

    Verpflichtung zur Abgabe eines länderbezogenen Berichts

    Nach § 138a AO hat ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (inländisches Unternehmen) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen und diesen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) spätestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu übermitteln. Die Nichtvorlage des länderbezogenen Berichts stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden kann.

    Diese Verpflichtung greift grundsätzlich nur dann, wenn

    1. das inländische Unternehmen einen Konzernabschluss erstellt oder aufzustellen hat,
    2. dieser mindestens ein ausländisches Unternehmen oder eine ausländische Betriebstätte umfasst,
    3. im Konzernabschluss konsolidierte Umsatzerlöse von mindestens 750 Millionen EUR im vorangegangenen Wirtschaftsjahr ausgewiesen werden und
    4. das Unternehmen selbst nicht in einen Konzernabschluss einer übergeordneten (ausländischen) Konzernobergesellschaft einbezogen wird.

    Umfasst der Konzernabschluss eines ausländischen Unternehmens, das zur Abgabe des länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn es Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte (ausländische Konzernobergesellschaft), ein inländisches Unternehmen (einbezogene inländische Konzerngesellschaft) und beauftragt die ausländische Konzernobergesellschaft die einbezogene inländische Konzerngesellschaft damit, einen länderbezogenen Bericht für den Konzern abzugeben (beauftragte Gesellschaft), so hat die beauftragte Gesellschaft den länderbezogenen Bericht dem BZSt zu übermitteln.

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als Schnittstelle

    Das BZSt übermittelt den länderbezogenen Bericht anschließend im Rahmen eines automatischen Informationsaustausches an Steuerverwaltungen in Staaten, in denen weitere Konzerngesellschaften des Konzerns ansässig sind und mit denen ein Austausch auf Basis völkerrechtlicher Verträge oder auf Basis der EU-Amtshilferichtlinie vorgesehen ist.

    Umgekehrt erhält das BZSt im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs von ausländischen Finanzbehörden länderbezogene Berichte ausländischer Konzernobergesellschaften. Die beim BZSt eingegangenen länderbezogenen Berichte werden anschließend an die zuständigen inländischen Finanzbehörden übermittelt.

    Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen (Country-by-Country Report) BildVergroessern
    Abbildung 1

    Sekundäre Berichtspflicht

    In Ausnahmefällen, in denen das BZSt von einem multinational tätigen Konzern mit einer ausländischen Konzernobergesellschaft keinen länderbezogenen Bericht erhält, ist jede einbezogene inländische Konzerngesellschaft für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, zur fristgerechten Übermittlung des länderbezogenen Berichts an das BZSt verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die ausländische Konzernobergesellschaft fiktiv einer primären Mitteilungspflicht gemäß § 138a AO unterliegen würde („secondary mechanism“). Diese Verpflichtung greift auch bei inländischen Betriebstätten, die von einer in einen Konzernabschluss einbezogenen ausländischen Konzerngesellschaft gehalten wird.

    Soweit die inländische Konzerngesellschaft nicht über die, für die Erstellung des länderbezogenen Berichts notwendigen Informationen verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, hat sie dies dem BZSt mitzuteilen. Sie hat zudem einen Bericht zu erstellen und zu übermitteln, der zumindest alle Informationen umfasst, über die die inländische Konzerngesellschaft verfügt.

    Fazit

    Die Einführung der länderbezogenen Berichterstattung ist ein Instrument auf dem Weg zu mehr Transparenz zwischen Steuerverwaltung und Steuerpflichtigen und gleichzeitig auch zwischen den einzelnen Steuerverwaltungen, die dazu beitragen kann, steuerliche Risiken hinsichtlich Gewinnverlagerungen und -verkürzungen einschätzen zu können.

    Hervorzuheben ist die international abgestimmte Vorgehensweise. Es wurde sich international auf einen einheitlichen Mindeststandard verständigt, der die Inhalte dieser Berichte vereinheitlicht und einen grenzüberschreitenden automatischen Informationsaustausch dieser Berichte vorsieht. Hierdurch kann dazu beigetragen werden, den zusätzlichen Aufwand für die betroffenen Unternehmen möglichst gering zu halten.

Fußzeile