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  • Analysen und Berichte

    Die wich­tigs­ten steu­er­li­chen Än­de­run­gen zum 1. Ja­nu­ar 2017

    • Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Rechtsänderungen im steuerlichen Bereich, die sich auf Büger und Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken.
    • Hervorzuheben sind die beschlossenen Änderungen bei der Lohn- und Einkommensteuer, mit denen die Steuerzahler – vor allem Familien – in zwei Schritten jeweils zum 1. Januar 2017 und 2018 in Höhe von insgesamt rund 6,3 Mrd.  jährlich entlastet werden.

    Steuerfreibeträge

    Im Jahr 2017 wird es folgende steuerliche Entlastungen geben, von denen insbesondere auch Familien profitieren:

    • Anhebung des Grundfreibetrags von bisher 8.652 um 168 € auf 8.820 €
    • Anhebung des Kinderfreibetrags von bisher 4.608 € um 108 € auf 4.716 €
    • Anhebung des monatlichen Kindergelds um 2 €; für das erste und zweite Kind von bisher 190 € auf 192 €, für das dritte Kind von 196 € auf 198 €, für das vierte und jedes weitere Kind von 221 € auf 223 €
    • Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags (§ 33a Einkommensteuergesetz) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von bisher 8.652 € um 168 € auf 8.820 €
    • Ausgleich der „kalten Progression“ durch Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 %) nach rechts

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    Kalte Progression

    bezeichnet den Anstieg des durchschnittlichen Steuersatzes der Einkommensteuer, der allein auf die den Preisanstieg (Inflation) ausgleichenden Lohn- und Gehaltserhöhungen zurückzuführen ist.

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    Steuererklärung

    Ab 2017 wird die Abgabe der Steuererklärung vereinfacht.1 Die generellen Belegvorlagepflichten werden weitgehend durch Vorhaltepflichten ersetzt. So ist es z. B. grundsätzlich nicht mehr erforderlich, Zuwendungsbestätigungen beim Finanzamt einzureichen, um Spenden steuerlich geltend zu machen. Vielmehr genügt es, die Belege bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren und nur vorzulegen, wenn das Finanzamt es verlangt.

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    Verbraucherinformation

    Jeder Anbieter von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen muss Neukunden ab dem 1. Januar 2017 vor Vertragsabschluss ein individuelles Produktinformationsblatt 2 aushändigen, das über die Höhe der Kosten sowie die mit dem Produkt verbundenen Chancen und Risiken informiert. Zur Verbesserung der Markttransparenz im Hinblick auf die Kosten ist auf dem Produktinformationsblatt u. a. die einheitliche Kostenkennziffer „Effektivkosten“ anzugeben. Um die Chancen und Risiken eines Altersvorsorgeprodukts einschätzen zu können, ist zudem die Angabe einer Chancen-Risiko-Klasse von 1 bis 5 verbindlich.

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    Produktinformationsblätter

    sind auf die persönlichen Kundendaten zugeschnitten und enthalten alle relevanten Informationen des Produkts, insbesondere zu Leistungen, Kosten, Chancen und Risiken.

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    Internationaler Informationsaustausch

    Durch die geschickte Ausnutzung unterschiedlicher Steuersysteme konnten Großkonzerne ihre Steuerlast auf ein Minimum senken. Die Umsetzung eines internationalen Informationsaustausches von länderbezogenen Steuer- und Unternehmensdaten („Country-by-Country-Reporting“) ist nun ein wichtiger Schritt im Kampf gegen unfairen Steuerwettbewerb und aggressive Steuerplanung internationaler Konzerne. Der Informationsaustausch gibt den Steuerbehörden ein Instrument zur Hand, um die angemessene Besteuerung bei Auslandssachverhalten zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Erstellung von länderbezogenen Berichten, welche nur den Steuerbehörden übermittelt und nicht veröffentlich werden, betrifft Unternehmen, deren Konzernabschluss mindestens ein ausländisches Unternehmen oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und deren im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse mindestens 750 Mio. € im vorangegangenen Wirtschaftsjahr betragen haben.

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    Unternehmensfinanzierung

    Die geltende Vorschrift zum Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8c Körperschaftsteuergesetz) regelt, dass nicht genutzte Verluste ganz oder teilweise wegfallen, wenn an einer Körperschaft Anteile in bestimmter Höhe erworben werden. Die Verluste fallen nicht weg, soweit die Körperschaft über stille Reserven verfügt (sogenannte. Stille-Reserven-Klausel) oder die Voraussetzungen der sogenannten. Konzernklausel erfüllt sind. Darüber hinaus wird neu geregelt, dass Körperschaften nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten Anteilseignerwechsels auf Antrag weiterhin nutzen können, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Die Neuregelung trägt der Situation von Unternehmen Rechnung, bei denen für die Unternehmensfinanzierung häufig die Neuaufnahme oder der Wechsel von Anteilseignern notwendig wird und bei denen dann – ohne die Neuregelung – nicht genutzte Verluste wegfallen würden. Sie soll steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung dieser Unternehmen beseitigen. Die Neuregelung findet rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 Anwendung.

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    Elektronische Aufzeichnungssysteme (z. B. elektronische Registrierkassen)

    Zum 31. Dezember 2016 ist die Nichtbeanstandungsfrist des BMF-Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. November 2010 (BStBl I S. 1342) zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften ausgelaufen. Unterlagen im Sinne des § 147 Absatz 1 Abgabenordnung (AO), die mittels elektronischer Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzähler erstellt worden sind, müssen ab dem 1. Januar 2017 für die Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden (§ 147 Absatz 2 AO).

    Darüber hinaus ist durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) § 146 Absatz 1 AO hinsichtlich der Einzelaufzeichnungspflicht klarstellend ergänzt worden. Hiernach sind die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht wegen Unzumutbarkeit besteht nur bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlungen, sofern kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird. Diese Ausnahme ist an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angelehnt.3 Die Änderung des § 146 Absatz 1 AO ist am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten.

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    Fußnoten

    1
    Weitere Informationen zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens unter: www.bundesfinanzministerium.de
    2
    Weitere Informationen zu diesem Thema unter: http://bundesfinanzministerium.de/Produktinformationsblatt
    3
    Vergleiche BFH-Urteil vom 12. Mai 1966, IV 472/60, BStBl III S. 317.

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