Geltungsbereich Der Aktenplan gilt für die Finanzverwaltung und die Finanzgerichtsbarkeit des Bundes und der Länder, soweit Vorschriften der Länder nicht entgegenstehen. Zweck Der Aktenplan dient dazu, die grundsätzliche und organisationsunabhängige Aufgabenstruktur einer Behörde abzubilden. Er …
- Aktualisiert:
- 22.05.2019
- Zeitbezug:
- Dez 1980 - heute
- Thema:
- Sonstige Themen
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