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06.09.2023

Neuerungen im (Einfuhr-)Umsatzsteuerrecht zum 1. Juli 2021: Wegfall der Kleinsendungsfreigrenze

Zum 1. Juli 2021 sind die Änderungen im Zusammenhang mit der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in Kraft getreten. Durch diese Vorschriften haben sich insbesondere die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für den Online-Handel verändert. Mit dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket sollen Wettbewerbsverzerrungen im internationalen Umfeld verhindert und EU-weit einfachere Regelungen für die Umsatzsteuer ermöglicht werden.

Im Bereich der Zollverwaltung ist dabei seit dem 1. Juli 2021 die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in kommerziellen Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro entfallen. Durch die Streichung der Wertgrenze sollen faire Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmer gesichert werden, denn bisher mussten Unternehmen von außerhalb der EU bei Sendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Daher müssen seit dem 1. Juli 2021 grundsätzlich für alle Sendungen aus einem Drittland Zollanmeldungen abgegeben werden. Diese Aufgabe übernimmt in den meisten Fällen der Beförderer der Waren, also der zuständige Post- beziehungsweise Kurierdienst oder der Onlinehändler selbst. Diese zahlen die fälligen Abgaben in der Regel unmittelbar an die Zoll- beziehungsweise Steuerverwaltung. Für diese Serviceleistung erheben die Post- beziehungsweise Kurierdienste meist eine Servicepauschale. Ob und in welcher Höhe eine Servicepauschale verlangt wird, obliegt den Post- beziehungsweise Kurierdiensten.

Bei einem Sendungswert bis 150 Euro ist die Einfuhr weiterhin zollfrei.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Zolls.

Bei Fernverkäufen von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Waren kann seit dem 1. Juli 2021 das sogenannte Import-One-Stop-Shop-Verfahren angewandt werden. Dies gilt für Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro. Informationen hierzu erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern.