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23.01.2024

Die FKS im Einsatz für den Mindestlohn

Seit dem 1. Januar 2015 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Der Mindestlohn wurde über die Jahre sukzessiv erhöht und beträgt seit dem 1. Januar 2024 nunmehr 12,41 Euro brutto pro Stunde. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls prüft u. a. die Einhaltung der Mindestlohnbestimmungen.

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln den Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn wird durch das Mindestlohngesetz geregelt. Darüber hinaus können auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auch branchenbezogene Mindestlöhne im Rahmen von Tarifverträgen festgelegt sein.

  • Mindestlohngesetz
    Zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns sind alle Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet, soweit sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen.
  • Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
    In bestimmten Branchen haben die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie die auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen Vorrang vor dem Mindestlohngesetz. Der gesetzliche Mindestlohn darf jedoch in keinem Fall unterschritten werden.

Eine Übersicht der Branchen-Mindestlöhne hat der Zoll auf seiner Website veröffentlicht.

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Wie kontrolliert die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) die Einhaltung des Mindestlohns?

Die FKS führt anlassbezogene und verdachtsunabhängige Prüfungen durch. Die Prüfungen können auch vergangene Zeiträume umfassen. Im Rahmen der Prüfungen werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer u. a. zur Tätigkeit, zum Beschäftigungsumfang und zum Arbeitsentgelt befragt. Zudem überprüfen die Beschäftigten der FKS bei den Arbeitgebern die Geschäftsunterlagen, wie z. B. die Lohn-, Finanz- und Auftragsbuchhaltung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen, und gleichen diese ab.

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Welche Sanktionen werden bei Verstößen verhängt?

Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro sanktioniert werden. Verstöße gegen Pflichten, die der Prüfung der Einhaltung des Mindestlohnes dienen, wie zum Beispiel Verstöße gegen die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit, können mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Außerdem kann das Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

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Wie kann man Verstöße melden?

Bundesweit sind die Hauptzollämter die richtigen Ansprechpartner, wenn es um die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung geht. Hinweise auf mögliche Verstöße können dort bei den Arbeitsbereichen der FKS schriftlich oder telefonisch abgegeben werden. Eine entsprechende Dienststellensuche bietet der Zoll auf seiner Website an.

Die Daten der Hinweisgeber unterliegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen und werden nicht unbefugt weitergegeben. Hinweise können selbstverständlich auch anonym abgeben werden.

Wichtig: Die Zollverwaltung ist nur für die Ahndung von Mindestlohnverstößen durch Arbeitgeber zuständig. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen ihren Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns gegenüber Ihrem Arbeitgeber auf zivilrechtlichem Weg durchsetzen.

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Wo werden weitere Informationen zur Verfügung gestellt?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf seiner Website www.bmas.de/mindestlohn zahlreiche weiterführende Informationen zum Mindestlohn zusammengestellt und eine Mindestlohn-Hotline eingerichtet. Die Mindestlohn-Hotline ist allgemeine Anlaufstelle für alle Fragen zu den Mindestlöhnen. Das Angebot richtet sich gleichermaßen an Bürgerinnen und Bürger, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Kontakt:
030 60280028 (Montag bis Donnerstag, jeweils 8:00 - 20:00 Uhr)
mindestlohn@buergerservice.bund.de

Der Zoll informiert auf seiner Website www.zoll.de/arbeit ebenfalls umfassend zu steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen.