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09.06.2023

Wie wird das Kurzarbeitergeld steuerlich behandelt?

Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung, wie z. B. das Arbeitslosen-, Kranken- oder Mutterschaftsgeld. Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Es wird jedoch – wie alle Lohnersatzleistungen – berücksichtigt, wenn der individuelle Einkommensteuersatz ermittelt wird, der sogenannte Progressionsvorbehalt.

Wer Kurzarbeitergeld erhält, der zahlt für diesen Zeitraum in jedem Fall weniger Steuern, als wenn der bisherige Bruttoarbeitslohn weiter bezogen würde.

Lohnersatzleistungen werden bei der Berechnung des individuellen Steuersatzes – bezogen auf das gesamte Jahreseinkommen – berücksichtigt, so dass es gegenüber den anderen Steuerpflichtigen gerecht bleibt.

Was ist Steuerprogression?

Je höher das zu versteuernde Einkommen, desto höher ist der Steuersatz, der auf dieses Einkommen zu entrichten ist, das ist der progressive Steuertarif.

Die Grafik veranschaulicht diesen Zusammenhang: ein steigender Grenzsteuersatz bedeutet, dass mit steigendem Einkommen das zusätzliche Einkommen prozentual höher besteuert wird. Der durchschnittliche Steuersatz, der auf das gesamte zu versteuernde Einkommen erhoben wird, steigt daher mit steigendem Einkommen ebenfalls.

Wie der Grafik zu entnehmen ist, unterliegen die ersten 9.408 Euro zu versteuerndes Einkommen keiner Einkommensteuer. Danach steigt der Grenzsteuersatz bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 57.052 Euro (Spitzensteuersatz von 42 Prozent) an.

Die Infografik illustriert die individuellen Einkommensteuersätze in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen Bild vergrößern

Steuerprogression ist die Grundlage eines gerechten Steuersystems: Steuerpflichtige sollen entsprechend der jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung des Gemeinwesens beitragen.

Kurzarbeitergeld und Progressionsvorbehalt

Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt als Lohnersatzleistung aber dem Progressionsvorbehalt. Es wird – wie oben erläutert – beim Ermitteln des individuellen Steuersatzes berücksichtigt: Das Kurzarbeitergeld wird zu den übrigen steuerpflichtigen Einkünften desselben Jahres addiert. Diese Summe bestimmt dann den individuellen Steuersatz.

Es wird also zunächst der individuelle Steuersatz einschließlich des steuerfreien Kurzarbeitergeldes berechnet. Da das Kurzarbeitergeld selbst jedoch steuerfrei bleibt, wird der so ermittelte Steuersatz daraufhin auf das zu versteuernde Einkommen ohne das steuerfreie Kurzarbeitergeld angewandt.

Es ist wichtig, dass bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes alle Einkünfte, einschließlich der Lohnersatzleistungen, bei der Berechnung der Steuersätze berücksichtigt werden. Denn nur dann ist eine gerechte steuerliche Behandlung aller Steuerpflichtigen – z. B. auch gegenüber der während der Corona-Krise weiterarbeitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt.

Fiktives Beispiel:

Eine alleinstehende Arbeitnehmerin kommt auf ein zu versteuerndes Einkommen (ohne Kurzarbeitergeld) in Höhe von 40.000 Euro. Wäre dies ihr einziges Einkommen, würde ihr durchschnittlicher Einkommensteuersatz 21,13 Prozent betragen. Im gleichen Jahr hat sie jedoch auch Kurzarbeitergeld in Höhe von 5.000 Euro erhalten. Dieser Betrag wird bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt und dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Insgesamt liegt ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 45.000 Euro vor.

Somit liegt der Durchschnittssteuersatz aufgrund der Progression bei 22,76 Prozent. Da das Kurzarbeitergeld selbst steuerfrei ist, wird der auf diese Weise ermittelte Steuersatz lediglich auf die 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen angewandt. Die Einkommensteuer beträgt also 40.000 x 22,76 Prozent = 9.104 Euro.

Klar ist: Wer länger in Kurzarbeit ist, dessen steuerpflichtiges Einkommen ist geringer. Deshalb werden weniger Steuern fällig. Bei längerer Kurzarbeit wird ein größerer Teil des Einkommens durch das steuerfreie Kurzarbeitergeld erzielt. Dadurch bleibt ein größerer Teil des Einkommens steuerfrei.

Der Progressionsvorbehalt kann bei den laufenden Vorauszahlungen im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht einkalkuliert werden, weil der Arbeitgeber nicht alle Lohnersatzleistungen kennt, insbesondere nicht die, die von der Bundesagentur für Arbeit, der Krankenkasse oder anderen Sozialleistungsträgern unmittelbar ausgezahlt werden. Daher werden Lohnersatzleistungen, wie auch das Kurzarbeitergeld, erst im Rahmen der individuellen Einkommensteuerveranlagung (frühestens im Folgejahr) berücksichtigt.

In einzelnen Fällen kann es zu Steuernachzahlungen kommen, weil der unterjährige Lohnsteuerabzug nicht ausgereicht hat.

An zwei Beispielen wird dargestellt, dass sich trotz Steuerprogression die Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldes positiv auswirkt.

Fiktives Beispiel:

Bezieht eine Arbeitnehmerin mit einem Bruttolohn von monatlich 3.574 Euro drei Monate Kurzarbeitergeld, kommt sie auf ein Jahresbruttoeinkommen von 36.262 Euro. Wäre dieses Bruttoeinkommen komplett als Bruttolohn zu behandeln, würden 4.929 Euro Einkommensteuer fällig. Da jedoch das Kurzarbeitergeld von 4.096 Euro steuerfrei bleibt, beläuft sich die Einkommensteuer lediglich auf 4.432 Euro. Dies entspricht einer Steuerersparnis von fast 500 Euro. In der Tabelle finden Sie weitere Berechnungen.

Einzelveranlagung, monatlicher Bruttolohn von 3.574 Euro

Dauer der Kurzarbeit

0 Monate

1 Monat

3 Monate

9 Monate

in Euro

Jahresbruttolohn

42.888

39.314

32.166

10.722

Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeld NULL, Steuerklasse I)

0

1.365

4.096

14.337

Jahresbruttoeinkommen

42.888

40.679

36.262

25.059

Einkommensteuer bei Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldes (unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts)

6.658

5.886

4.432

1.015

(fiktive) Einkommensteuer, wenn das Kurzarbeitergeld wie Bruttoarbeitslohn zu versteuern wäre

6.658

6.067

4.929

2.300

Jahresbruttoeinkommen abzüglich Einkommensteuer

36.230

34.793

31.830

24.044

Fiktive „Steuerersparnis“ durch die Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldes

0

181

497

1.285

Fiktives Beispiel:

Bezieht die Hauptverdienerin eines zusammenveranlagten Ehepaars mit Bruttolöhnen von monatlich 4.500 Euro und 3.000 Euro drei Monate Kurzarbeitergeld, kommt der Haushalt auf ein Jahresbruttoeinkommen von 82.066 Euro. Wäre dieses Einkommen als Bruttolohn zu behandeln, würden 12.322 Euro Einkommensteuer fällig. Das Kurzarbeitergeld i. H. v. 5.566 Euro bleibt jedoch steuerfrei. Daher beläuft sich die Einkommensteuer lediglich auf 11.574 Euro.

Die Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldes bringt dem Haushalt also eine Steuerersparnis i. H. v. 748 Euro. In der Tabelle finden Sie weitere Berechnungen.

Zusammenveranlagtes Ehepaar, monatlicher Bruttolohn von 4.500 Euro und 3.000 Euro, Splittingverfahren

Dauer der Kurzarbeit des Partners mit 4.500 Euro Bruttolohn

0 Monate

1 Monat

3 Monate

9 Monate

in Euro

(gemeinsamer) Jahresbruttolohn

90.000

85.500

76.500

49.500

Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeld NULL, Steuerklasse III)

0

1.855

5.566

19.482

Jahresbruttoeinkommen

90.000

87.355

82.066

68.982

Einkommensteuer bei Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldes (unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts)

14.472

13.486

11.574

6.646

(fiktive) Einkommensteuer, wenn das Kurzarbeitergeld wie Bruttoarbeitslohn zu versteuern wäre

14.472

13.746

12.322

8.978

Jahresbruttoeinkommen abzüglich Einkommensteuer

75.528

73.869

70.492

62.336

Fiktive „Steuerersparnis“ durch die Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldes

0

260

748

2.332