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26.11.2014

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa Rica zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Inkrafttreten: 10. August 2016
Fundstellen:

BGBl. 2014 Teil II S. 917

BStBl. 2016 Teil I S. 1170

BGBl. 2016 Teil II S. 1159

BStBl. 2016 Teil I S. 1182

Bemerkung:

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa Rica gab es bisher kein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen. 

Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch das am 13. Februar 2014 in San José unterzeichnete Abkommen werden künftig zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa Rica derartige steuerliche Hindernisse abgebaut. Zusätzlich wird insbesondere die Zusammenarbeit der Finanzbehörden durch die Einführung eines erweiterten Informationsaustausches entsprechend dem OECD-Musterabkommen 2005 und einer Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern gefördert.

 

Nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa Rica wurden die Ratifikationsurkunden am 10. August 2016 in Berlin ausgetauscht. Das Abkommen ist daher am 10. August 2016 in Kraft getreten und somit ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.