Das Bundesfinanzministerium setzt sich für eine faire Unternehmensbesteuerung auf internationaler Ebene ein und stärkt so die Wettbewerbsgleichheit. Dazu gehört auch, dass große internationale Unternehmen ebenso Steuern bezahlen, wie das mittelständische Unternehmen vor Ort. Unternehmen, die in Deutschland aktiv sind und Gewinne machen, müssen sich hierzulande auch an der Finanzierung des Gemeinwesens beteiligen. Die Verständigungen, die dazu auf internationaler Ebene getroffen wurden, umfassen zwei Säulen:
Die zweite Säule sieht u. a. die Einführung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung vor. Die Umsetzung ist bereits weit vorangeschritten. Die Mindestbesteuerung wird überall in der Europäischen Union, in der Schweiz und in Großbritannien sowie in zahlreichen außereuropäischen Staaten wie beispielsweise Kanada, Japan oder Australien umgesetzt.
Das Bundeskabinett hat am 16. August 2023 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen beschlossen.Die Zwei-Säulen-Lösung ist ein Beispiel für eine erfolgreiche globale Kooperation im Steuerbereich: Auf dem Weg zu einer angemessenen Besteuerung der größten und profitabelsten Unternehmen der Welt ist die internationale Gemeinschaft wichtige Schritte vorangekommen. Im zuständigen Gremium der OECD, dem „Inclusive Framework on BEPS“ (BEPS: Base Erosion and Profit Shifting), arbeiten 143 Staaten und Jurisdiktionen gleichberechtigt mit.
Detaillierte Informationen zu den beiden Säulen finden Sie in unseren FAQ zur globalen Mindestbesteuerung.
Fairness erhöhen und Inklusivität befördern
Jüngst konnte durch die Einigung auf das sogenannte „July-Package“ ein weiterer großer Schritt hin zur Finalisierung der Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung gemacht werden. Das Paket enthält eine Klärung zu wichtigen Elementen und besteht aus vier Teilen: dem multilateralen völkerrechtlichen Vertrag zu Amount A der Säule 1, dem Grundgerüst mit Fahrplan zu Amount B der Säule 1, einer Musterklausel mit Kommentar und einem Multilateral Instrument zur Subject-to Tax-Rule (STTR) unter Säule 2 sowie dem Auftrag an die OECD zur Erarbeitung eines umfassenden Vorschlags zur Unterstützung der Entwicklungsstaaten bei der Umsetzung der Zwei-Säulen-Lösung. Die G20-Finanzministerinnen und -minister und -Notenbankgouverneurinnen und -gouverneure haben diese Fortschritte begrüßt.
Im Rahmen des „July Package“ konnten zum Beispiel die Arbeiten zur „Subject-to-tax-Regelung“ (STTR) als weiterer Bestandteil der Säule 2 erfolgreich abgeschlossen werden. Die STTR zielt darauf ab, bei bestimmten grenzüberschreitenden konzerninternen Zahlungen eine Mindestbesteuerung sicherzustellen, und insbesondere Entwicklungsstaaten die Möglichkeit zu geben, Besteuerungsrechte zurückzuerhalten. Dies ist ein wesentlicher Baustein, um die Fairness der internationalen Besteuerungsregeln zu erhöhen und die Inklusivität insbesondere in Bezug auf Entwicklungsstaaten weiter zu befördern.
Fortschritte bei Abgrenzung der Besteuerungsrechte
Auch bei Säule 1 gibt es Fortschritte. Da die bisherigen Regelungen zur Abgrenzung der Besteuerungsrechte auf Unternehmenseinkünfte zwischen den Staaten und Gebieten wesentlich auf das Vorhandensein einer physischen Präsenz des Unternehmens abstellen, führen sie für digitalisierte Geschäftsmodelle nicht immer zu angemessenen Ergebnissen. Mit dem sogenannten „Amount A“ unter Säule 1 sollen Teile der Besteuerungsrechte an Unternehmenseinkünften zugunsten von Marktstaaten umverteilt werden, um diesem Umstand Rechnung zu tragen. Amount A soll über einen multilateralen völkerrechtlichen Vertrag („Multilateral Convention“ – MLC) umgesetzt werden, der auf OECD-Ebene ausgearbeitet wird. Gleichzeitig sollen die teilnehmenden Staaten keine unilateralen Digitalsteuern (oder ähnliche Maßnahmen) erheben.
Es ist ermutigend, dass so viele Staaten dabei sind, eine gemeinsame Lösung zu präsentieren. Mit der noch ausstehenden Einigung über letzte kleinere Details der MLC würde ein weltweiter Staatenkreis für eine glaubwürdige und effektive internationale Umsetzung stehen, ohne dass es zu einem Flickenteppich national unterschiedlicher Digitalsteuern kommt. Das ist gerade im derzeitigen weltpolitischen Umfeld keine Selbstverständlichkeit und betont noch stärker, wie groß der Wille so vieler Akteure ist, einen Konsens bei diesem Thema zu finden.
Einfach handhabbare und bürokratiearme Regelungen
Deutschland setzt sich dabei stets für einfach handhabbare Regelungen ein. Wir haben erreicht, dass die neuen Regelungen zur Umverteilung von Besteuerungsrechten nicht flächendeckend angewendet werden müssen, sondern zunächst auf eine kleine Zahl an multinationalen Konzernen begrenzt sind. In Deutschland werden voraussichtlich ungefähr zehn multinationale Unternehmensgruppen unter das neue Regelwerk fallen, weltweit schätzungsweise 100. Damit sollen zunächst Erfahrungen gesammelt werden, bevor die Regelungen auf weitere Unternehmensgruppen ausgeweitet werden sollen.
Auch inhaltlich setzen wir uns für bürokratiearme Lösungen ein. Wir werden bei den weiteren Schritten einen Schwerpunkt darauf legen, die Umsetzung der Regelungen so bürokratiearm wie möglich auszugestalten. Dies gelingt u. a. durch eine weitgehende Zentralisierung des Verwaltungsverfahrens (sogenanntes „one-stop-shop“). Gleichzeitig wollen wir die Reformimpulse aus der internationalen Diskussion nutzen, um auch unsere nationalen Steuerregeln auf den Prüfstand zu stellen. Auch hier können wir Verbesserungen vornehmen, um unseren Wirtschaftsstandort zu stärken.
Wir schaffen damit Wettbewerbsgleichheit und stärken den deutschen Wirtschaftsstandort. Primäres Ziel ist nicht, Steuereinnahmen zu generieren, sondern eine fairere Verteilung zwischen verschiedenen Staaten zu gewährleisten. Wir stellen mit den neuen Regeln ein Level-Playing-Field zwischen den Staaten her. Zu den fiskalischen Auswirkungen hat das ifo Institut Berechnungen vorgelegt. Demnach kann Deutschland mit maßvollen Mehreinnahmen rechnen.