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20.06.2023

Corona-Sonderzahlung für während der Zeit von 1933 bis 1945 vom nationalsozialistischen Regime verfolgte Personen

Die Pandemie trifft die Überlebenden des NS-Terrors besonders hart. Eine neue Richtlinie sorgt dafür, dass neben jüdischen NS-Verfolgten jetzt auch nicht-jüdische NS-Verfolgte eine Corona-Sonderzahlung erhalten.

Analog zu einer mit der Jewish Claims Conference (JCC) für jüdische NS-Verfolgte getroffenen Vereinbarung erhalten nach einer am 18. Januar 2021 in Kraft getretenen Richtlinie des Bundesfinanzministeriums jetzt auch nicht-jüdische Verfolgte und NS-Opfer auf Antrag eine pandemiebedingte Sonderzahlung. Die Sonderzahlung beläuft sich auf insgesamt 2.400 Euro über einen Zeitraum von zwei Jahren und soll Holocaust-Überlebenden durch die Pandemie helfen.

Die Richtlinie kommt NS-Opfern zugute, die bislang lediglich eine Einmalzahlung erhalten haben (vergleiche „Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26. August 1981 in der Fassung vom 7. März 1988 (WDF)“ oder „Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien) vom 28. März 2011“. Empfängerinnen und Empfänger laufender Leistungen sind von dieser Sonderzahlung ausgeschlossen.

Voraussetzung für die Leistung ist, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller in den Jahren zwischen 1933 und 1945 persönlich von nationalsozialistischen Verfolgungs- oder Unrechtsmaßnahmen betroffen wurde, insbesondere aus Gründen der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung.

Leider werden in den sozialen Medien aktuell allerdings Falschinformationen über die Berechtigung zum Erhalt dieser Corona-Sonderzahlungen verbreitet.

Insbesondere viele Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion rufen derzeit im Bundesfinanzministerium an oder stellen entsprechende schriftliche Anträge, die aber keine Aussicht auf Erfolg haben.

Deshalb möchten wir ergänzend darauf hinweisen, dass insbesondere

  • Personen, die erst nach 1945 geboren wurden,
  • Personen, die zwischen 1945 bis 1955 in der Sowjetunion unter dem Kommandanturregime Zwangsarbeit leisten mussten,
  • Personen, die als Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler aus der früheren Sowjetunion in die Bundesrepublik gekommen sind und hier Lastenausgleichsleistungen, Entschädigungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Leistungen aus der Heimkehrerstiftung oder nach dem Heimkehrerentschädigungsgesetz oder vergleichbare Leistungen für Vertriebene oder Aussiedler erhalten haben,

keine Corona-Sonderzahlungen erhalten können.