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06.04.2022

Beseitigung von Kriegsfolgen weiterhin große Herausforderung

Knapp 10 Prozent aller im Zweiten Weltkrieg eingesetzten Kampfmittel sowie Rüstungsaltlasten und Bunkeranlagen aus dieser Zeit können bis heute eine Gefahr darstellen. Der Bund stellt sich bei der Beseitigung von Rüstungs- und Kriegsaltlasten aus der Zeit des Dritten Reichs seiner finanziellen Verantwortung. Bund und Länder tragen die Kosten für die Kampfmittelbeseitigung gemeinsam, diese Kostenteilung hat sich im Laufe der Zeit als sogenannte Staatspraxis etabliert und bewährt.

Ein alter Weltkriegsbunker von außen BildVergroessern
Quelle:  dpa Picture Alliance / Carmen Jaspersen

In der unmittelbaren Nachkriegszeit sah sich die noch junge Bundesrepublik einer Vielzahl von Ansprüchen ausgesetzt, die sich aus dem während der nationalsozialistischen Diktatur verübten Unrecht ergaben. Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (AKG) von 1957 regelt – stark vereinfacht dargestellt –, welche Ansprüche durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches erloschen sind und welche durch die Bundesrepublik zu erfüllen sind. Diese Regelung wurde getroffen, um die noch im Aufbau befindliche Bundesrepublik durch die erheblichen finanziellen Kriegsfolgen nicht zu überlasten und dadurch ihrer Handlungsfähigkeit zu berauben. Das AKG legt fest, dass der Staat u. a. die Aufgabe zu erfüllen hat, unmittelbare Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwenden. Es muss sich hierbei um unmittelbare Kriegsfolgen handeln beziehungsweise um Gefahren, die während der Zeit des Nationalsozialismus auf Veranlassung und aus Mitteln des Deutschen Reiches entstanden sind.

Kampfmittelbeseitigung

Das Grundgesetz regelt die Zuständigkeit der Bundesländer bei der Beseitigung von Kampfmitteln und Kampfmittelrückständen aus der Zeit der beiden Weltkriege. Sie setzen hierfür ihre landeseigenen Kampfmittelräumdienste ein oder beauftragen private Firmen.

Auch die Finanzierung dieser Staatsaufgabe obliegt grundsätzlich den Bundesländern. In der Nachkriegszeit haben Bund und Länder jedoch rasch begonnen, die Kosten für die Kampfmittelbeseitigung gemeinsam zu tragen. Diese Kostenteilung auf dem Gebiet der Kampfmittelbeseitigung hat sich im Laufe der Zeit als sogenannte Staatspraxis etabliert und bewährt. Für die Kosten, die der Bund den Ländern zu erstatten hat, werden jährlich knapp 42 Mio. Euro aus dem Bundeshaushalt aufgewendet.

Die Zuständigkeit für die Finanzierung der Räumungskosten ergibt sich aus zwei Fragen: Woher stammen die Kampfmittel und wo werden sie gefunden? Man unterscheidet dabei zwischen Kampfmitteln des ehemaligen Deutschen Reiches und solchen, die von den alliierten Streitkräften bei Kampfhandlungen verwendet wurden. Daneben wird unterschieden, ob die betroffenen Grundstücke im Eigentum des Bundes stehen oder ob es sich um Privatgrundstücke handelt.

Werden Kampfmittel des ehemaligen Deutschen Reiches auf nicht bundeseigenen Grundstücken entdeckt und geht von ihnen eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen aus, so zahlt der Bund die Kosten, die den Ländern bei der Kampfmittelräumung entstanden sind.

Befinden sich Kampfmittel auf Liegenschaften des Bundes, erstattet der Bund sämtliche Kosten für die Beseitigung sowohl reichseigener als auch alliierter Kampfmittel. Die Kosten für die Beseitigung chemischer Kampfmittel der früheren Besatzungsmächte trägt der Bund ebenfalls vollumfänglich.

Die Bundesländer tragen die Kosten für die Bergung und Vernichtung aller alliierten Kampfmittel. Diese werden nach den oben beschriebenen Regelungen nicht vom Bund erstattet. Jedoch unterstützt der Bund die Bundesländer auf freiwilliger Basis zusätzlich finanziell. So erstattet er den Ländern für die Beseitigung alliierter Kampfmittel nochmals bis zu 50 Prozent der Kosten. Gleiches gilt für Weltkriegsmunition, deren Herkunft nicht mehr geklärt werden kann. Diese einmalige Maßnahme hat einen Umfang in Höhe von insgesamt 60 Mio. Euro. Sie war ursprünglich auf einen Zeitraum von vier Jahren angelegt, wurde jedoch verlängert, sodass die Länder nunmehr bis zum Jahr 2023 entsprechende Erstattungen beantragen können.

Die Abrechnung der Kostenerstattungen wird grundsätzlich durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vorgenommen. Die Rechts- und Fachaufsicht über diesen Bereich der BImA obliegt dem Bundesministerium der Finanzen. Werden Kampfmittel auf Bundesstraßen oder Bundeswasserstraßen gefunden und beseitigt, erstattet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr dem jeweiligen Bundesland die entstandenen Kosten aus seinem Haushaltsplan. Auf Truppenübungsplätzen erstattet das Bundesministerium der Verteidigung die Kosten ebenfalls unmittelbar.

Gefahrenbeseitigung an ehemaligen Verteidigungs-, Produktions- und Luftschutzanlagen

Das NS-Regime ließ während des Zweiten Weltkriegs zahlreiche Verteidigungsanlagen sowie unterirdische Luftschutz- und Produktionsstollen errichten – nicht zuletzt durch den Einsatz von Zwangsarbeitern unter unmenschlichen Bedingungen. Einige dieser Kriegshinterlassenschaften stellen heute durch den fortschreitenden Verfall und ihre teilweise Lage unter bewohnten Gebieten eine Gefahr für die Bevölkerung dar. Darum veranlasst der Bund die fortlaufende Überwachung von bundesweit rund 500 ehemaligen Luftschutz- und Produktionsstollen. Wird im Rahmen dieser Kontrollen festgestellt, dass von einer Anlage eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ausgeht, wird sie in Absprache mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und in Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Bauverwaltungen gesichert. Das kann in dringenden Fällen durch eine vollständige und endgültige Verfüllung mit Zement geschehen. Für solche baulichen Maßnahmen stellt der Bund jährlich einen Betrag in Höhe von 6 Mio. Euro zur Verfügung. Ziel ist es, sämtliche Anlagen sukzessive endgültig zu sichern.