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24.01.2023

Kommunalfinanzen

Die Kommunen sind staatsorganisationsrechtlich Teile der Länder, die das kommunale Haushaltsrecht regeln und die Verantwortung für eine aufgabengerechte Finanzausstattung ihrer Kommunen tragen. Der Bund unterstützt die finanzielle Situation der Kommunen im Rahmen seiner durch das Grundgesetz begrenzten Möglichkeiten.

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Finanzlage der Kommunen

Euro-Münzen und -Scheine, im Hintergrund Menschen Bild vergrößern
Quelle:  iStock.com/anyaberkut

Die Kommunen erfüllen wesentliche Aufgaben zur Daseinsvorsorge, u. a. im Bereich der kommunalen Verkehrswege, des öffentlichen Personennahverkehrs, der Energie‐ und Wasserversorgung, des Brand- und Katastrophenschutzes, des Sports sowie durch die Trägerschaft von Schulen, Kindergärten und anderen sozialen Einrichtungen. Die Länder sind dafür verantwortlich, den Kommunen eine für ihre Aufgaben adäquate Finanzausstattung zukommen zu lassen. Zuweisungen der Länder an die Kommunen stellen insofern eine bedeutende Finanzierungsquelle für die Kommunen dar. Zudem umfasst die kommunale Selbstverwaltung auch eine grundlegende finanzielle Eigenverantwortung, welche sich u. a. durch die Bedeutung einer Reihe wirtschaftsbezogener Steuerquellen mit Hebesatzrechten für die Kommunalfinanzen zeigt. Seit 1970 sind die Gemeinden zudem am Aufkommen der Einkommensteuer und seit 1998 am Aufkommen der Umsatzsteuer beteiligt.

Der Bund unterstützt die Länder und Kommunen im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten finanziell bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, u. a. durch Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur. Auch hat der Bund seine Beteiligung an den Sozialausgaben der Kommunen sowie die von ihm an die Gemeinden gewährten Umsatzsteueranteile mehrfach erhöht, um damit eine allgemeine Stärkung der kommunalen Finanzlage zu bewirken.

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Gemeindefinanzreformgesetz

rotes Paragraphenzeichen und verschwommen im Hintergrund eine Person an einem Tisch Bild vergrößern
Quelle:  iStock.com/AndreyPopov

Neben Bund und Ländern sind auch die Gemeinden direkt am Aufkommen der sogenannten Gemeinschaftssteuern beteiligt. Im Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG) werden die Höhe des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Verteilung des Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer auf die einzelnen Gemeinden bundesrechtlich geregelt. Die Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer ist im Finanzausgleichsgesetz festgelegt.

Während der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer erst 1998 als Kompensation für den Wegfall der Gewerbekapitalsteuereinnahmen eingeführt wurde, sind die Gemeinden bereits seit 1970 am Aufkommen der zuvor nur dem Bund und den Ländern zustehenden Einkommensteuer beteiligt. Im Gegenzug wurden Bund und Länder durch den im Rahmen der Gemeindefinanzreform von 1969 zur qualitativen und quantitativen Verbesserung der kommunalen Finanzlage beschlossenen „Steuertausch“ über die sogenannte Gewerbesteuerumlage am Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt. Die Gewerbesteuerumlage ist ebenfalls im Gemeindefinanzreformgesetz geregelt.

Die Regelungen des GemFinRefG gelten für alle Länder mit eigenständigen Gemeinden. Für die Stadtstaaten ohne eigenständige Gemeinden, Berlin und Hamburg, gelten Sondervorschriften nach § 7 GemFinRefG. Einzelheiten der Aufteilung der Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer legt das Bundesministerium der Finanzen alle drei Jahre durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates fest.

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Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen

Collage: Verlegung von Breitbandkabel, Schulkind meldet sich, Flur eines Krankenhauses, Lärmschutzwand an der Autobahn Bild vergrößern
Quelle:  iStock.com/deepblue4you – Wavebreakmedia – upixa – prill

Über den 2015 errichteten Kommunalinvestitionsförderungsfonds stellt der Bund den Ländern Finanzhilfen zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen zur Verfügung. Das Gesamtvolumen des Fonds beträgt 7 Mrd. Euro und verteilt sich auf zwei Förderprogramme, die in den beiden Kapiteln des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) geregelt sind. Die Förderzeiträume der beiden Programme wurden aufgrund von Verzögerungen bei der Umsetzung wegen der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe vom Juli 2021 sowie der Corona-Pandemie im September 2021 um jeweils zwei Jahre verlängert.

Die Finanzhilfen des Bundes kommen ausschließlich finanzschwachen Kommunen beziehungsweise entsprechenden Gebieten in den drei Stadtstaaten zugute. Die Verteilung der Mittel auf die Länder erfolgt über einen Verteilungsschlüssel, der die Kriterien Einwohnerzahl, Kassenkreditbestand und Arbeitslosenzahl je zu einem Drittel berücksichtigt. Dadurch profitieren diejenigen Länder überproportional von den Förderprogrammen, in denen sich aufgrund von Strukturschwäche die finanzschwachen Kommunen konzentrieren, so insbesondere Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Bremen.

Einzelheiten der Durchführung der beiden Förderprogramme haben Bund und Länder jeweils in Verwaltungsvereinbarungen geregelt (siehe unter „Dokumente und weitere Informationen“). In diesem Rahmen obliegt die Umsetzung des KInvFG den Ländern. Diese entscheiden darüber, welche konkreten Investitionsmaßnahmen gefördert werden und reichen die Bundesmittel entsprechend an die jeweiligen Kommunen weiter. Die Förderquote des Bundes beträgt jeweils bis zu 90 Prozent; der Eigenfinanzierungsanteil der Kommunen von mindestens zehn Prozent kann auch vom jeweiligen Land übernommen werden. Über den Stand der Umsetzung der beiden Kommunalinvestitionsförderprogramme berichten die Länder dem Bund jährlich zum 30. Juni.

Mit insgesamt 3,5 Mrd. Euro fördert der Bund im Zeitraum von 2015 bis 2023 kommunale Investitionen in verschiedene Teilbereiche der Infrastruktur, so z. B. städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen zum Lärmschutz und den Ausbau von Breitbandverbindungen. Auch Investitionen in die Bildungsinfrastruktur können gefördert werden, allerdings nur insoweit, als der Bund auch Gesetzgebungskompetenz hat. Dies verlangt Artikel 104b GG, auf dessen Grundlage der Bund diese Finanzhilfen gewähren darf. Die Fördermöglichkeiten beschränken sich hier daher im Wesentlichen auf Investitionen in die frühkindliche Infrastruktur und in die energetische Sanierung von Schulgebäuden.

Ebenfalls mit 3,5 Mrd. Euro unterstützt der Bund gezielt kommunale Investitionen zur Sanierung, zum Umbau und zur Erweiterung von Schulgebäuden. Verfassungsrechtliche Grundlage hierfür ist Artikel 104c GG, der im Sommer 2017 im Rahmen der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen angesichts des erheblichen Sanierungs- und Modernisierungsrückstands im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur neu geschaffen wurde. Dieser ermöglicht es dem Bund, Investitionen finanzschwacher Kommunen in die Schulinfrastruktur unabhängig von der Gesetzgebungskompetenz zu fördern. Der Förderzeitraum des Schulsanierungsprogramms endet 2025.

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COVID‐19‐Pandemie und Kommunalfinanzen

Frau mit Atemschutzmaske wartet an einem Bahnsteig. Bild vergrößern
Quelle:  iStock.com/ Marcus Lindstrom

Die Kommunen werden durch die COVID-19-Pandemie und deren wirtschaftliche Folgewirkungen ebenso wie der Bund und die Länder finanziell stark belastet. Trotz dieser Mehrbelastungen konnten die Kommunen die Jahre 2020 und 2021 bundesweit mit deutlichen Finanzierungsüberschüssen beenden. Mit dafür verantwortlich ist, dass der Bund die Kommunen seit Beginn der Pandemie auf vielfältige Weise und in massiver Höhe bei der Bewältigung ihrer finanziellen Mehrbelastungen unterstützt.