Innerhalb der EU gilt für Unternehmen, die erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen grenzüberschreitend erbringen, der sogenannte „EU-Pass“: Wer seinen Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat und dort über die notwendigen Erlaubnisse verfügt, kann dadurch auch in allen anderen EWR-Staaten tätig sein. Der EU-Pass steht Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich nach dem Ablauf des Übergangszeitraums gemäß dem Austrittsabkommen nicht mehr zur Verfügung. Es gelten dann die Regelungen, die für Unternehmen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten (Drittstaaten) gelten.
Inwiefern Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich nun noch grenzüberschreitend in der EU Finanzdienstleistungen erbringen können, richtet sich maßgeblich danach, ob die EU den Unternehmen auf Grundlage sektorenspezifischer Regelungen für „Drittstaaten“ Zugang zum EU-Finanzmarkt gewährt.
Alle Betroffenen, sowohl Unternehmen als auch Kundinnen und Kunden, mussten sich daher darauf einstellen, dass der Zugang zum EU-Finanzmarkt auf Grundlage des EU-Passes für Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich mit Ablauf des Übergangszeitraums gemäß dem Austrittsabkommen nicht mehr gegeben ist.
Das Handels- und Kooperationsabkommens deckt Finanzdienstleistungen genauso ab, wie diese im Allgemeinen von den anderen Freihandelsabkommen der EU mit Drittländern erfasst werden. Insbesondere verpflichtet das Abkommen beide Vertragsparteien, ihre Märkte für Anbieter der anderen Vertragspartei offen zu halten, die Dienstleistungen auf dem Wege der Niederlassung erbringen wollen. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, dafür zu sorgen, dass international vereinbarte Standards im Finanzdienstleistungssektor in ihrem Gebiet umgesetzt und angewandt werden. Beide Vertragsparteien behalten ihr Recht, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten („aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung“), auch um die Finanzstabilität und die Integrität der Finanzmärkte zu wahren. Eine das Handels- und Kooperationsabkommen ergänzende Gemeinsame Erklärung (“Joint Declaration“) kündigt eine “strukturierte regulatorische Zusammenarbeit“ für den -Bereich der Finanzdienstleistungen an, die bis März 2021 in einem Memorandum of Understanding vereinbart werden soll.“
Brexit und Finanzmarkt
Welche Auswirkungen hat der Brexit auf den Finanzmarkt? Das Handels- und Kooperationsabkommens deckt Finanzdienstleistungen genauso ab, wie diese im Allgemeinen von den anderen Freihandelsabkommen der EU mit Drittländern erfasst werden. Insbesondere verpflichtet das Abkommen beide Vertragsparteien, ihre Märkte für Anbieter der anderen Vertragspartei offen zu halten, die Dienstleistungen auf dem Wege der Niederlassung erbringen wollen.
