Zur Vorgeschichte
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMF, hat Ende 2012 die TLG WOHNEN GmbH und die TLG IMMOBILIEN GmbH an private Erwerber veräußert. Gegenstand waren in beiden Fällen u. a. vermietete Wohnungen (circa 11.300 Wohnungen der TLG Wohnen GmbH und circa 400 Wohnungen der TLG Immobilien GmbH). Die beiden Kaufverträge sehen hierzu jeweils mieterschützende Regelungen vor (sogenannte Sozialcharta), die unmittelbare Rechte (Näheres hierzu siehe unten unter „Mieterschützende Regelungen“) gegen die Vermieter begründen. Zur Absicherung dieser Rechte können die geschützten Mieterinnen und Mieter Mitteilungen und Fragen in Bezug auf die Einhaltung der zuvor genannten Regelungen, insbesondere Verstöße oder Zweifel an der vertragsgemäßen Erfüllung der aus den Bestimmungen resultierenden Verpflichtungen, an eine vom Verkäufer schriftlich gegenüber den Käufern zu benennende Stelle (sogenannte Ombudsstelle) richten. Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit eine andere Stelle oder eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person als Ombudsstelle zu benennen.
Veränderung bei der Ombudsstelle seit 21. April 2023
Die bisher von einer Rechtsanwaltssozietät wahrgenommene Aufgabe der Ombudsstelle zur Überwachung der Sozialchartas aus den TLG-Privatisierungen wird seit 21. April 2023 von einer eigenen unabhängigen Stelle im BMF wahrgenommen, die den geschützten Mieterinnen und Mietern bei Verstößen gegen die Sozialcharta als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Mieterschützende Regelungen
Die geschützten Mieterinnen und Mieter können folgende Rechte einfordern/überprüfen lassen:
- Kündigungsschutz
Mieterinnen und Mieter, die Ende 2012 in einem Mietverhältnis über eine privatisierte TLG-Wohnung standen und noch immer stehen, und zum Zeitpunkt der Privatisierung über 60 Jahre alt oder schwerbehindert waren, sind vor ordentlichen Kündigungen auf Lebenszeit geschützt. Ebenso die Mieter, die in diese o. g. bei Tod des Bestandsmieters (§ 563 BGB) eingetreten sind oder auch geschützte Mieterinnen und Mieter, die nach 2012 weitere Mietverhältnisse über andere Wohnungen abgeschlossen haben, unterfallen dem Kündigungsschutz aus der Sozialcharta. - Vorrang der Mieterprivatisierung
Bei Verkäufen einzelner Wohnungen haben die sogenannten Bestandsmieterinnen und -mieter (also Mieterinnen und Mieter, die Ende 2012 in einem Mietverhältnis über eine privatisierte TLG-Wohnung standen und noch immer stehen) Vorrang vor Verkauf an Nichtmieterinnen und -mieter.
Ansprechstelle im BMF und benötigte Angaben
Bei Beschwerden wegen oben genannter Rechte können Sie sich schriftlich an die TLG-Ombudsstelle wenden.
TLG-Ombudsstelle im
Bundesministerium der Finanzen
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
oder per E-Mail an tlg-ombudsstelle@bmf.bund.de
Bitte fügen Sie Ihrer Beschwerde auch folgende Daten/Unterlagen/Informationen bei:
- Ihre Kontaktdaten: Name, Vorname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, eventuell Telefon und E-Mailadresse
- bei Beschwerden wegen o. g. Kündigungsschutz: Angabe zum Alter (über 60 Jahre seit Ende 2012), Eintretender oder Schwerbehinderte(r)
- Mietvertrag über eine privatisierte TLG-Wohnung
- Schreiben des Vermieters
Bei Fragen können Sie sich auch telefonisch an Herrn Amend unter 030 18 682 2521 wenden.
Verfahren
Die Mitarbeitenden der Ombudsstelle haben bei Eingang einer Beschwerde den Sachverhalt abzuklären und – im Falle der Begründetheit der Beschwerde – den Vermieter zur Abhilfe aufzufordern oder – im Fall der Unbegründetheit der Beschwerde – den Beschwerdeführer von den Gründen schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Gelangen die Mitarbeitenden der Ombudsstelle zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist, werden sie den jeweiligen Vermieter zur Stellungnahme auffordern. Der Beschwerdeführer wird hierüber informiert. Gegebenenfalls werden die Mitarbeitenden der Ombudsstelle zur Aufklärung des Sachverhalts weitere Unterlagen oder Informationen vom Beschwerdeführer oder dem jeweiligen Vermieter anfordern.
Die Mitarbeitenden der Ombudsstelle unterstützen den Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens. Es ist ihnen nicht gestattet, den Beschwerdeführer gerichtlich zu vertreten. Hierfür steht dem Beschwerdeführer der ordentliche Rechtsweg vor den Zivilgerichten zur Verfügung und zwar unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens.