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26.06.2024

FAQ zum Lohn- und Einkommensteuerrechner

Bei dem nachfolgenden Fragen- und Antworten-Katalog (Frequently Asked Questions, FAQ) handelt es sich lediglich um eine Orientierungshilfe. Er ist weder ein BMF-Schreiben noch eine andere Verwaltungsanweisung. Die Informationen haben keine Rechts- oder Bindungswirkung. Die Entscheidung im konkreten Einzelfall bleibt immer dem zuständigen Finanzamt vorbehalten.

Inhalt

Allgemeine Fragen

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Werden meine Daten gespeichert?

Nein! Bei der Anwendung des Lohn- und Einkommensteuerrechners werden keine persönlichen Daten gespeichert.

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Benötigt der Lohn- und Einkommensteuerrechner Cookies?

Cookies sind Dateien, die der zeitlich beschränkten Speicherung von Informationen dienen. Beim Aufruf des Lohn- und Einkommensteuerrechners wird ein sitzungsabhängiges Cookie gespeichert, welches beim Beenden der Internetanwendung wieder gelöscht wird. Es werden keine Daten des Nutzers im Cookie abgelegt, sondern nur folgende Informationen:

  • die Sitzungsnummer,
  • die Vorbelegung beim Aufruf einer Seite,
  • ob für den aktuellen Benutzer Hotkeys und/oder die Leseansicht verwendet werden sollen.

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Berechnung der Lohnsteuer

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Was ist der Unterschied zwischen der Berechnung der Lohnsteuer und der Berechnung der Einkommensteuer auf der Internetseite www.bmf-steuerrechner.de?

Bei der Berechnung der Lohnsteuer wird ausgehend vom Bruttoarbeitslohn unter Berücksichtigung bestimmter gesetzlich festgelegter Abzugsbeträge ein zu versteuernder Jahresbetrag ermittelt, auf welchen dann der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG ( Einkommensteuergesetz) angewendet wird.

Im Berechnungsprogramm zu den Einkommensteuertarifen wird die Einkommensteuer nach § 32a EStG berechnet. Basis hierfür ist das zu versteuernde Einkommen. Um beispielsweise vom Bruttolohn zum zu versteuernden Einkommen zu gelangen, sind sämtliche persönlichen und individuellen Freibeträge, Pauschalen und abzugsfähigen Ausgaben zu berücksichtigen. Das zu versteuernde Einkommen wird vom Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ermittelt. Eine Berechnung mit dem BMF-Steuerrechner ist nicht möglich.

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Wo finde ich aktuelle Lohnsteuertabellen?

Die Lohnsteuerberechnung erfolgt heute primär mittels elektronischer Lohnabrechnungsprogramme (maschinelle Berechnung der Lohnsteuer). Deshalb werden vom BMF schon seit mehreren Jahren keine amtlichen Lohnsteuertabellen mehr herausgegeben.

Auch wenn in den meisten Fällen die Lohnsteuer maschinell berechnet wird, besteht in der Praxis gelegentlich das Bedürfnis, das Ergebnis der Steuerberechnung in Tabellen nachschlagen zu können (manuelle Berechnung der Lohnsteuer).

Für die Erstellung von Lohnsteuertabellen in Papierform stellt das BMF einen entsprechenden Programmablaufplan mit Lohnstufen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer bereit. Die Herausgabe der Lohnsteuertabellen erfolgt dann durch private Tabellenverlage, über die die Tabellen auch bezogen werden können.

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Warum steigt bei gesetzlicher Krankenversicherung nach dem Wechsel zu einer Krankenkasse mit niedrigerem Zusatzbeitragssatz die Lohnsteuer?

Die Beiträge zur Krankenversicherung werden über die Vorsorgepauschale bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer berücksichtigt. Der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung hat Auswirkungen auf die Höhe dieser Beiträge.

Ein niedrigerer Zusatzbeitragssatz führt somit folgerichtig zu geringeren Vorsorgeaufwendungen und damit einer höheren Lohnsteuer als ein höherer Zusatzbeitragssatz.

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Wird die Lohnsteuer durch Kinderfreibeträge beeinflusst?

Im Gegensatz zum Solidaritätszuschlag und zur Kirchensteuer wird die Lohnsteuer durch die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) nicht beeinflusst.

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Wie wird die Staffelung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende in der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt?

Bei der Berechnung der Lohnsteuer wird in der Steuerklasse II ausschließlich der Entlastungsbetrag für ein beziehungsweise das erste Kind berücksichtigt.

Der Erhöhungsbetrag für zweite und weitere Kinder kann bei der Lohnsteuerberechnung im Rahmen eines Freibetrags berücksichtigt werden. Hierfür ist beim zuständigen Finanzamt ein entsprechender Antrag zu stellen.

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Bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung gibt es keine Veränderung, wenn man die "Zahl der Monate, für die Versorgungsbezüge gezahlt wurden" ändert. Ist das richtig?

Die von Nutzerinnen und Nutzern angegebenen Monate sind nur für die Jahresberechnung von Bedeutung. Hintergrund ist, dass sich der bei der Lohnsteuerberechnung zu berücksichtigende Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für jeden vollen Kalendermonat, für den im zu berechnenden Kalenderjahr keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, um je ein Zwölftel ermäßigen. Bei einer monatlichen Lohnsteuerberechnung wird programmtechnisch nur der für den jeweiligen Monat zu berücksichtigende Anteil des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag berücksichtigt.

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Wie kann ich mit dem BMF-Steuerrechner meine zukünftige Nettopension berechnen?

Für aktuelle Zeiträume haben Sie die Möglichkeit, die voraussichtliche Lohnsteuer auf Arbeitseinkommen (einschließlich Pensionsbezüge) mit dem BMF-Steuerrechner unter dem Menüpunkt „Berechnungen zur Lohnsteuer / Berechnung der Lohnsteuer“ zu ermitteln.

Da für zukünftige Jahre noch nicht alle Berechnungsgrundlagen vorliegen, ist die Ermittlung der Lohnsteuer auf Versorgungsbezüge mit einem Versorgungsbeginn nach dem aktuellsten verfügbaren Steuerberechnungsjahr mit dem BMF-Steuerrechner nicht möglich.

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Wie ermittle ich die Steuer auf meine Rente?

Da Renteneinkünfte - mit Ausnahme von Versorgungsbezügen gem. § 19 EStG - nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, sind für diese Einkünfte Steuerberechnungen im Menü „Berechnungen der Lohnsteuer“ grundsätzlich nicht möglich.

Renteneinkünfte werden bei dem für Sie zuständigen Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer besteuert. Hierbei werden dann alle tatsächlichen steuererhöhenden und steuermindernden Sachverhalte berücksichtigt.

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Fragen zum Faktorverfahren

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Warum werden bei der Faktorberechnung des Lohn- und Einkommensteuerrechners nicht immer alle Eingabefelder angezeigt?

Die Anwendung des Faktorverfahrens stellt über die Auswahl „Art des Beschäftigungsverhältnisses“ vier unterschiedlich gefilterte Anzeigen des Eingabeformulars zur Verfügung. Dies vereinfacht die Eingabe in Standardfällen.

Die im Vergleich zur Gesamtanzeige nicht eingeblendeten Felder des jeweiligen Formulars werden maschinell vorbelegt. Die Vorbelegung ist grundsätzlich auf der Ergebnisseite der Faktorberechnung ersichtlich und kann bei Bedarf über die Auswahl des Formulars „Sonstige / Gesamtanzeige“ geändert werden.

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Bei der Faktorberechnung wird auch die voraussichtliche Einkommensteuer ermittelt. Wie werden dabei andere Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) berücksichtigt?

Die voraussichtliche Einkommensteuer zur Ermittlung des Faktors zur Steuerklasse IV mit Faktor erfolgt ausschließlich auf Grundlage der eingegebenen Werte zur Lohnsteuer. Weitergehende steuerlich relevante Sachverhalte, die keinen Einfluss auf die Lohnsteuer haben (wie z. B. dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen, Einkünfte aus anderen Einkunftsarten oder auch Steuermäßigungen für Handwerkerleistungen), bleiben hierbei unberücksichtigt.

Dies führt dazu, dass die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzte Einkommensteuer regelmäßig von der hier ausgewiesenen voraussichtlichen Einkommensteuer abweicht.

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Berechnung der Einkommensteuer

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Das Ergebnis des Lohn- und Einkommensteuerrechners weicht von dem in meinem Einkommensteuerbescheid ab – warum?

Dies kann beispielsweise folgende Ursachen haben:

  1. Sie haben mit dem Rechner eine Lohnsteuerberechnung durchgeführt – diese weicht aufgrund der Methodik von Einkommensteuerberechnung im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer ab.
  2. Sie haben mit dem Rechner eine Einkommensteuerberechnung durchgeführt. Die Berechnung der Einkommensteuer ist sehr komplex und wird von Ihrem zuständigen Finanzamt nach Prüfung aller Unterlagen unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage und Ihrer individuellen Situation berechnet. Mit dem Rechner wird nur die Einkommensteuer nach § 32a EStG berechnet. Tarifliche Sondervorschriften, wie z. B. der Progressionsvorbehalt und Steuerermäßigungen, bleiben dabei unberücksichtigt.

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Wie wird der Grundfreibetrag bei der Steuerberechnung berücksichtigt?

Der Grundfreibetrag ist kein Abzug von der Bemessungsgrundlage, sondern als sogenannte Nullzone in den Einkommensteuertarif nach § 32a EStG integriert. Er wird somit nicht gesondert bei der Ermittlung der Einkünfte oder des zu versteuernden Einkommens abgezogen.

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Was ist der Unterschied zwischen dem Grenz- und dem Durchschnittssteuersatz?

Die Grenzsteuerbelastung ist die Steuerbelastung des Einkommenszuwachses. Der Grenzsteuersatz gibt den Steuersatz (in Prozent) an, mit dem der letzte Euro des zu versteuernden Einkommens zu versteuern ist.

Die Durchschnittssteuerbelastung ist die Steuerbelastung im Verhältnis zum gesamten zu versteuernden Einkommen. Das bedeutet: Der Durchschnittssteuersatz gibt die Steuerlast (in Prozent) im Verhältnis zum zu versteuernden Einkommen an.

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Ist mit dem Steuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen eine Einkommensteuerberechnung unter Berücksichtigung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen möglich?

Der Lohn- und Einkommensteuerrechner bietet zwar nicht die Möglichkeit, entsprechende Berechnungen direkt durchzuführen, jedoch ist es grundsätzlich möglich, mittels nachfolgend beschriebener Berechnungsschritte die entsprechende Steuer zu berechnen.

  1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (zvE) und der Steuer unter Einbeziehung der Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
  2. Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes (Steuer/zvE).
  3. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (zvE) ohne die Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
  4. Errechnung der Steuer: Steuer = zvE (siehe Punkt 3) x Steuersatz (siehe Punkt 2).

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Warum steht bei der Einzelveranlagung und beim Splittingverfahren die gleiche Tarifformel?

Die Tarifformel ist in § 32a EStG definiert. Sie gilt sowohl für Alleinstehende als auch Verheiratete/Verpartnerte. Die Besonderheit des Splittingverfahrens bei zusammen veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern ergibt sich daraus, dass die tarifliche Einkommensteuer hier für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ermittelt und anschließend verdoppelt wird.

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Fragen zum Programmablaufplan

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Was ist der Programmablaufplan auf der Seite des Lohn- und Einkommensteuerrechners und wozu dient er?

Ein Programmablaufplan ist die grafische Darstellung eines Computerprogramms.

Der unter dem Link „Service für Entwickler“ bereitgestellte Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer legt die im Rahmen der Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Berechnungsschritte und Rundungsvorschriften fest. Er bildet somit die Grundlage für eine einheitliche Ermittlung der Lohnsteuer, unabhängig von der verwendeten Programmiersprache oder Software.

Der Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erstellt und im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

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Wo finde ich den Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer?

Der Programmablaufplan wird für die beiden aktuellsten Jahre auf den Seiten des Lohn- und Einkommensteuerrechners unter dem Link „Service für Entwickler“ angeboten. Darüber hinaus steht er für die Jahre ab 2006 auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter dem Pfad Startseite/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan zum Download zur Verfügung.

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Der Programmablaufplan berücksichtigt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen vom allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung abweichenden Beitragssatz. Handelt es sich hierbei um einen Fehler?

Nein.

Der Gesetzgeber hat für die Ermittlung der Lohnsteuer im Bereich der Vorsorgepauschale zu einer pauschalierenden Regelung gegriffen.

Diesbezüglich ist der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, immer unter Berücksichtigung des ermäßigten Beitragssatzes zu ermitteln. Die Regelung steht im Zusammenhang mit der Minderung der Krankenversicherungsbeiträge beim Sonderausgabenabzug um 4 Prozent, wenn sich ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

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Bei einigen Rechenoperationen gibt der Programmablaufplan keine Rundungsvorschriften vor. Wie ist hier zu runden?

Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind und ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. Dies gilt jedoch nur für die im Programmablaufplan genannten Felder. Zwischenfelder, die durch die Programmierung oder die verwendete Programmiersprache notwendig werden, sind nicht zu runden.

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Bei der programmtechnischen Umsetzung des Programmablaufplans erhalte ich abweichende Ergebnisse im Vergleich zur allgemeinen Prüftabelle. Woran kann das liegen?

Die allgemeine maschinelle Jahreslohnsteuer-Prüftabelle des Programmablaufplans wurde für die Steuerklassen I, III, IV, V, VI mit der Unterstellung PVZ = 1 (Fußnote 3 der Tabelle) berechnet. Daher ist bei diesen Steuerklassen, um das gleiche Ergebnis wie in den Prüftabellen zu erhalten, die Lohnsteuerberechnung in der Online-Anwendung mit der Auswahl zur Pflegeversicherung: "mit Zuschlag" durchzuführen.

In der Steuerklasse II wurde PVZ = 0 (ohne Zuschlag) unterstellt.

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Fragen zum Programmablaufplan als XML-Pseudocode

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Wozu dient der XML-Pseudocode auf der Internetseite des Lohn- und Einkommensteuerrechners?

Um Programmierern bei der Erstellung eigener Lohnsteuer-Berechnungsprogramme eine Unterstützung zu leisten, ist der Programmablaufplan als XML-Pseudocode auf den Seiten des Lohn- und Einkommensteuerrechners verfügbar. Der Pseudocode kann mit einem Parser Programm in eine Programmiersprache Ihrer Wahl übersetzt und umgewandelt werden. Ein Programm zum parsen des Pseudocodes wird auf der Internetseite des Lohn- und Einkommensteuerrechners nicht angeboten.

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Wo finde ich den XML-Pseudocode zum Programmablaufplan?

Der XML-Pseudocode wird für die beiden aktuellsten Jahre auf den Seiten des Lohn- und Einkommensteuerrechners unter dem Link „Service für Entwickler“ angeboten.

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Fragen zur externen Programmierschnittstelle

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Was ist die externe Programmierschnittstelle?

Für die automatisierte, maschinelle Prüfung eines Lohn- und Einkommensteuerrechners gegen den des Bundesministeriums der Finanzen wurde eine externe Programmierschnittstelle eingerichtet, deren Aufruf ist jederzeit über das Internet möglich.

Ziel ist dabei der Abgleich der Rechenergebnisse zwischen dem Lohn- und Einkommensteuerrechner und einem eigenen Berechnungsprogramm. Die externe Programmierschnittstelle dient daher lediglich der Qualitätssicherung und ist nicht dazu bestimmt, die Berechnung selbst über diese abzuwickeln.

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Wo finde ich eine Beschreibung zur externen Programmierschnittstelle?

Die Beschreibung zur externen Programmierschnittstelle wird auf den Seiten des Lohn- und Einkommensteuerrechners unter dem Link „Service für Entwickler“ angeboten.

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Warum kann man über die externe Programmierschnittstelle im Gegensatz zur Oberflächenberechnung keine Kirchensteuer berechnen?

Die externe Programmierschnittstelle wurde auf Grundlage des Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer (PAP) programmiert. Die Berechnung der Kirchensteuer ist darin nicht vorgesehen. Es wird lediglich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kirchenlohnsteuer als Ausgabeparameter (Parameter BK) bereitgestellt.

Die Oberflächenberechnung hingegen weist zusätzlich die ermittelte Kirchensteuer aus. Diese wird unter Anwendung des im entsprechenden Bundesland gültigen Kirchensteuerprozentsatzes auf die Bemessungsgrundlage zur Kirchenlohnsteuer berechnet. Diese Ausgabe wird den Nutzerinnen und Nutzern der Interaktiven Lohnsteuerberechnung als zusätzlicher Service bereitgestellt. Der Hinweis auf der Ergebnisseite dieser Berechnung verdeutlicht jedoch, dass dabei Besonderheiten der Kirchensteuer (Kappung der Kirchensteuer und Mindestkirchensteuer) nicht berücksichtigt werden.

Für weitere Informationen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.