Tabaksteuer

Bei der Tabaksteuer handelt es sich grundsätzlich um eine seit dem 1. Januar 1993 in der Europäischen Union harmonisierte Verbrauchsteuer. Das bedeutet, dass das zugrunde liegende deutsche Tabaksteuergesetz zu weiten Teilen auf gemeinsamen EU-Richtlinien basiert. Bei den Zusatzsteuern für erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak sowie der Tabaksteuer für Substitute für Tabakwaren (Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten) handelt es sich um nationale Verbrauchsteuern, die von der EU-Harmonisierung nicht erfasst sind. Die Tabaksteuer wird von der Zollverwaltung erhoben, das Steueraufkommen steht dem Bund zu.

Im Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) unterliegen Tabakwaren (Zigarren, Zigarillos, Zigaretten, Feinschnitt, Pfeifentabak), erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und gleichgestellte Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen sowie Substitute für Tabakwaren der Tabaksteuer.

Bei der Tabaksteuer wird neben der Menge auch der Wert der verbrauchsteuerpflichtigen Ware für die Bemessung der Steuer herangezogen. Lediglich bei Substituten für Tabakwaren wird für die Bemessung der Tabaksteuer nur die Menge herangezogen.

Zur Berechnung der Tabaksteuer werden nach dem Tabaksteuergesetz Angaben zu folgenden Bezugsgrößen benötigt:

Der Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für die der Tabaksteuer unterliegenden Erzeugnissen bestimmt.

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