Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer

Bei der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer handelt es sich um eine seit dem 1. Januar 1993 in der Europäischen Union harmonisierte Verbrauchsteuer. Das bedeutet, dass das zugrunde liegende deutsche Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz auf gemeinsamen EU-Richtlinien basiert. Sie wird von der Zollverwaltung erhoben, das Steueraufkommen steht dem Bund zu.

Die Höhe der Steuer richtet sich nach der Menge an fertigen Getränken unter Berücksichtigung des jeweiligen Alkoholgehalts.

Im Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) unterliegen

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