Nachtragshaushalt

Unter Nachtragshaushalt versteht man die nachträgliche Veränderung eines bereits vom Parlament beschlossenen Haushalts des Bundes, eines Landes, von Gebietskörperschaften oder anderen Öffentlichen Haushalten. Die Änderungen des betreffenden Haushaltsgesetzes von Bund oder Ländern bzw. der Haushaltssatzung einer kommunalen Gebietskörperschaft gehen entweder darauf zurück, dass die Einnahmen hinter der ursprünglichen Planung zurückbleiben bzw. neue Ausgaben entstehen, für die eine Ausgabeermächtigung geschaffen werden muss.

Allgemeines

Der Bundeshaushaltsplan wird gemäß Artikel 110 des Grundgesetzes als Anlage zum Bundeshaushaltsgesetz vom Deutschen Bundestag beschlossen. Er dient als wichtiges Mittel zu Feststellung des voraussichtlichen Finanzbedarfs des Bundes. Für jede Kategorie von Ausgaben und Einnahmen einer jeden Bundesdienststelle gibt es eine eigene Haushaltsstelle im Haushaltsplan. Im Haushaltsplan ist festgelegt, wie hoch die Ausgaben für die Haushaltsstelle sind und wie hoch die Einnahmen im Haushaltsjahr ausfallen werden.

Ein Nachtragshaushalt ist dann aufzustellen, wenn nicht veranschlagte Ausgaben oder weit reichende Mindereinnahmen absehbar sind. Die damit einhergehenden Veränderungen der Positionen im Haushaltsetat gehen darauf zurück, dass die Haushaltseinnahmen nicht so hoch ausfallen, wie ursprünglich geplant, also erheblich hinter den Ansätzen zurückbleiben (z.B. Steuern, Zölle) oder die Haushaltsausgaben in einem Maße ansteigen, dass diese nicht durch kurzfristige Sparmaßnahmen an anderen Stellen wieder ausgeglichen werden können bzw. neue Haushaltsausgaben entstehen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplans nicht vorausgesehen werden konnten.

Der Entwurf eines Nachtragshaushalts wird wie ein originärer Bundeshaushalt vom Kabinett verabschiedet, vom Haushaltsausschuss beraten, vom Parlament beschlossen und vom Bundesrat angenommen. Die gesetzliche Grundlage bildet Artikel 115 des Grundgesetzes.