Lastenausgleich

Der Lastenausgleich diente in der Nachkriegszeit der Entschädigung und vor allem der Eingliederung der Millionen Flüchtlinge und Kriegsgeschädigten (vor allem der Bombenopfer), die im Gebiet der früheren Bundesrepublik Deutschland lebten. In der damaligen SBZ bzw. DDR gab es keine vergleichbaren Leistungen. Der Lastenausgleich wurde teils durch die Lastenausgleichsabgabe finanziert, die von kriegsverschonten Vermögen erhoben wurde, teils aus Steuermitteln. Der Lastenausgleich gewährte keinen vollen Wertersatz, sondern nur quotale und ggf. degressiv gestaffelte Leistungen. Insgesamt betrug das Gesamtvolumen des Lastenausgleichs rund 75 Mrd. Euro.

Antragsteller mussten zum Zeitpunkt der Schädigung die deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Volkszugehörigkeit besitzen und zudem bestimmte Stichtagsvoraussetzungen erfüllen. Im Wesentlichen ging es um den ständigen Aufenthalt im alten Bundesgebiet am 31. Dezember 1952. Ausnahmen galten für Kriegsgefangene, Spätheimkehrer, Sowjetzonenflüchtlinge und Spätaussiedler. Der Lastenausgleich ist – von Bestandsfällen abgesehen – längst abgewickelt. Seit 1995 sind alle Antragsfristen abgelaufen.

Folgende Schäden und Schadensarten waren in den Lastenausgleich einbezogen:

  1. Vertreibungsschäden und Schäden der Aussiedler und Spätaussiedler,
  2. Kriegssachschäden im Westen, insbesondere also die Schäden aufgrund der alliierten Bombardierungen,
  3. Umstellungsverluste aufgrund der Währungsumstellung in den drei Westzonen von Reichsmark auf D-Mark am 21. Juni 1948
  4. Schäden in der SBZ bzw. DDR, und zwar alle Schäden im gesamten Zeitraum von 1933 bis 1989

Als Leistungen gab es vor allem die (einmalige) Hauptentschädigung zur Abgeltung erlittener Vermögensschäden, die Kriegsschadenrente für Personen, die aufgrund von Vertreibungs- oder Bombenschäden ihre Altersversorgung verloren hatten, die Hausratentschädigung zur Abgeltung von Vertreibungs- und Bombenschäden an Hausrat sowie zurückzuzahlende Eingliederungsdarlehen (landwirtschaftliche Darlehen, gewerbliche Darlehen, Wohnungsbaudarlehen, Arbeitsplatzdarlehen), die teils unverzinslich, teil niedrig verzinslich waren.

Weil der Lastenausgleich 1990 bereits weitestgehend erledigt war und in den neuen Ländern kein den Nachkriegsverhältnissen entsprechender Eingliederungsbedarf der Vertriebenen und Kriegsgeschädigten mehr bestand, entschied sich der Gesetzgeber, das Lastenausgleichsgesetz nicht auf das Beitrittsgebiet zu übertragen. Stattdessen sah das Gesetz über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz) vom 27. September 1994 mit rd. 2.045 € (4.000 DM) eine pauschale Abgeltung des Schicksals der in die SBZ/DDR gelangten Vertriebenen der Erlebensgeneration vor.