Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen juristischer Personen erhoben. Rechtsgrundlage hierfür ist das Körperschaftsteuergesetz (KStG).

Allgemeines

Die Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen juristischer Personen mit einem Steuersatz von 15% erhoben. Das zu versteuernde Einkommen wird auf Grundlage der Steuerbilanz und der verschiedenen Steuergesetze berechnet. Es muss in einer jährlichen Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden.

Geschichtliche Entwicklung

Die erste deutsche, einheitliche Körperschaftsteuer wurde im Jahr 1920 im Zuge der Steuer- und Finanzreform vom damaligen Reichsfinanzminister Matthias Erzberger eingeführt. Nach einem anfänglichen Steuersatz von zehn Prozent auf einbehaltene Gewinne stieg der Steuersatz in den folgenden Jahren stetig an. Nach Ende des Zweiten Weltkrieges stieg der Steuersatz in der Bundesrepublik in der Spitze bis auf 65% an. In der DDR lag der Spitzensteuersatz der Körperschaftsteuer bei 95%.

Von 1977 bis 2001 war die Körperschaftsteuer zunächst nur in der Bundesrepublik und nach der Wiedervereinigung in ganz Deutschland auf die Einkommensteuer anrechenbar. Diese Regelung wurde nach der Jahrtausendwende durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt.

Aufkommen

Das Körperschaftsteueraufkommen betrug im Jahr 2017 rund 29,3 Mrd. € und machte damit etwa 4,0% des gesamten deutschen Steueraufkommens aus. Am Aufkommen der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt.

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