Einlagensicherung

Die Einlagensicherung gewährleistet in einem gewissen Umfang die Rückzahlungsansprüche der Kunden eines Kreditinstituts, falls das Kreditinstitut nicht in der Lage sein sollte, die Einlagen des Kunden zurückzuzahlen.

Gesetzliche Einlagensicherung

Mit der europäischen Einlagensicherungsrichtlinie gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einheitliche Regelungen zum Einlagenschutz. Diese Richtlinie wurde kürzlich vollständig überarbeitet. Sie vereinheitlicht die Anforderungen an die europäischen Einlagensicherungssysteme und regelt das Entschädigungsverfahren detaillierter und einheitlicher als bisher. Alle Mitgliedstaaten haben die neuen Regelungen im Jahr 2015 in das jeweilige nationale Recht umgesetzt. Das deutsche Umsetzungsgesetze, das sogenannte Einlagensicherungsgesetz trat am 3. Juli 2015 in Kraft.

In der gesetzlichen Einlagensicherung besteht für jeden Bankkunden ein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung gegen das zuständige Einlagensicherungssystem. Auch nach Umsetzung der neuen Einlagensicherungsrichtlinie sind – wie bislang auch – grundsätzlich 100.000 Euro pro Einleger und pro Kreditinstitut geschützt. Neu ist, dass künftig der Schutz bei Sachverhalten, die für die Lebensführung des Einlegers von besonderer Bedeutung sind (z. B. für Einlagen, die aus dem Verkauf einer Privatimmobile resultieren oder aufgrund sozialrechtlicher Ansprüche ausgezahlt werden) auf bis zu 500.000 Euro erhöht werden kann; der Schutz besteht für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten nach Einzahlung.

Der Anspruch auf Entschädigung ergibt sich aus dem Einlagensicherungsgesetz. Hier ist auch vorgesehen, dass alle Banken einem Einlagensicherungssystem angehören müssen, sonst werden sie nicht zum Geschäftsbetrieb zugelassen. In Deutschland existieren insgesamt vier gesetzliche Einlagensicherungssysteme: die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB), die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ) sowie die als Einlagensicherungssystem anerkannten Institutssicherungssysteme der Sparkassen-Finanzgruppe und des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.

Freiwillige Einlagensicherung

Zusätzlich zur gesetzlichen Einlagensicherung existieren in Deutschland die freiwilligen Einlagensicherungssysteme der privaten Banken (Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., BdB) und der öffentlichen Banken (Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB). Die freiwilligen Einlagensicherungseinrichtungen bieten eine Absicherung der Kundengelder über den gesetzlichen Mindestrahmen  hinaus (also grds. der Betrag über 100.000 Euro) und werden in eigener Verantwortung betrieben.

Welcher Personenkreis ist abgesichert?

Die gesetzliche Einlagensicherung schützt vorrangig private Einleger (u. a. Privatpersonen) und Unternehmen. Eine Auflistung der vom Schutz ausgeschlossenen, zumeist institutionellen Einleger (beispielsweise die Einlagen von Kreditinstituten, Finanzdienstleistern, Versicherungen) findet sich in § 6 des Einlagensicherungsgesetzes.

Angaben über den geschützten Einlegerkreis der freiwilligen Einlagensicherungssysteme enthalten die jeweiligen Satzungen bzw. Statute dieser Systeme, die Sie von den verschiedenen Bankenverbänden anfordern bzw. den entsprechenden Internetseiten entnehmen können.

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