Besitz- und Verkehrsteuern

Besitzsteuern knüpfen an Besitzwerte (Ertrag, Einkommen oder Vermögen) an. Verkehrsteuern erfassen Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs.

Allgemeines

Steuern können nach unterschiedlichen Methoden eingeteilt werden. Richtet sich die Einteilungsmethode nach dem Steuergegenstand (Steuerobjekt), werden die Steuern einerseits in Besitz- und Verkehrsteuern und andererseits in Zölle und Verbrauchsteuern eingeteilt. Diese Einteilung hat vor allem verwaltungstechnische Bedeutung.

Besitzsteuern sind Steuern, deren Gegenstand Besitzwerte (Ertrag, Einkommen oder Vermögen) sind. Besitzsteuern werden wiederum unterteilt in Personensteuern (= Subjektsteuern), die an persönliche Verhältnisse (z.B. Familienstand) und Leistungsfähigkeit (z.B. Einkommen) einer Person anknüpfen, und Realsteuern (= Objektsteuern), die an ein Objekt (z.B. Grund und Boden, Gewerbebetrieb) anknüpfen. Gemäß § 3 Abs. 2 der Abgabenordnung sind Realsteuern die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

Verkehrsteuern sind Steuern, die an einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Akt, an die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder einen wirtschaftlichen Vorgang oder Verkehrsvorgang anknüpfen. Die Umsatzsteuer ist eine allgemeine Verkehrsteuer, während z.B. die Kraftfahrzeugsteuer, Grunderwerbsteuer und Versicherungsteuer den speziellen oder besonderen Verkehrsteuern zuzuordnen sind. Die Einfuhrumsatzsteuer ist kraft besonderer Vorschrift (§ 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz) eine Verbrauchsteuer.

Die einzelnen Steuern werden den Besitz- und Verkehrsteuern wie folgt zugeordnet:

Besitzsteuern

  1. vom Einkommen und Ertrag

    • Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer)
    • Körperschaftsteuer
    • Solidaritätszuschlag
    • Gewerbesteuer
    • Kirchensteuer (teilweise)
  2. vom Vermögen

    • Erbschaftsteuer
    • Grundsteuer
    • Kirchensteuer (teilweise)

Verkehrsteuern