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30.12.2014

Öffentliche Finanzen

Gesetz zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes

  • 30.12.2014

Mit dem Gesetz zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2431) wird der Bund ab dem 1. Januar 2015 nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes dazu ermächtigt, dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ jährlich einen Bundeszuschuss zu gewähren. Zudem ist eine Auflösung des Erblastentilgungsfonds und des Ausgleichsfonds Währungsumstellung jeweils zum 31. Dezember 2015 vorgesehen, wobei der Bund als Rechtsnachfolger beider Fonds deren Forderungen und Verbindlichkeiten übernimmt.