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29.03.2022

Internationales/Finanzmarkt

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH

  • 29.03.2022

Die EntschFinV regelt die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge, Verwaltungskostenzuschläge und sonstigen Zahlungen an die gesetzliche Einlagensicherungseinrichtung. Mit dem Verordnungsentwurf wird die Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ) (Entschädigungsfinanzierungsverordnung - EntschFinV) überarbeitet.

Wesentlicher Inhalt der Entwurfs:

Anpassung an Situation nach Auflösung der EdÖ
Durch die Aufhebung der Beleihung der EdÖ werden Anpassungen EntSchFinV notwendig. Neben Anpassungen redaktioneller Natur wird in der überarbeiteten Verordnung festgelegt, dass die Beitragserhebung künftig einheitlich nach den bisher für die EdB geltenden Maßstäben erfolgen soll.

Anpassung der Bestimmungen über die Erhebung von Verwaltungskostenzuschlägen
Zudem wird die Bestimmung zur Deckelung des Verwaltungskostenzuschlages überarbeitet. Dadurch wird den gestiegenen Verwaltungskosten der EdB Rechnung getragen; gleichzeitig wird die langfristige Deckung der Verwaltungskosten sichergestellt. Auch nach der Aufhebung der Deckelung von Verwaltungskostenzuschlägen behalten die Grundsätze der Sparsamkeit, des effektiven Mitteleinsatzes und der Wirtschaftlichkeit weiterhin Geltung und werden insbesondere durch Prüfungen des Jahresabschlussprüfers, der BaFin und des Bundesrechnungshofs kontrolliert.

Umsetzung Technischer Änderungen insbesondere zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands
Ferner ergab sich im Rahmen der Evaluierung der Verordnung Änderungsbedarf mit dem Ziel, die Praxis der Beitragsberechnung technisch und administrativ zu erleichtern und dadurch Kosten für die Entschädigungseinrichtung sowie die Mitgliedsinstitute zu reduzieren. So wird unter anderem der Umgang mit nicht oder nicht rechtzeitig gemeldeten Daten bzw. Unterlagen, die zur Berechnung von Jahresbeiträgen notwendig sind, vereinfacht. Die EdB erhält die Befugnis, die Höhe der gedeckten Einlagen eines Instituts zu schätzen, wenn sich die gemeldete Höhe im Nachgang zur Beitragsfestsetzung als unrichtig herausstellt.

Darüber hinaus enthält die Verordnung Aktualisierungen der Verweise auf geänderte Meldepositionen von Risikoindikatoren im europäischen Meldewesen, eine Verschiebung der erstmaligen Verwendung der strukturellen Liquiditätsquote als Risikoindikator auf das Beitragsjahr 2023, die Abschaffung von Dopplungen in der Bereitstellung von Jahresabschlüssen von Instituten sowie technische Klarstellungen.