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29.09.2021

Internationales/Finanzmarkt

Verordnung über verstärkte Sorgfaltspflichten bei dem Transfer von Kryptowerten (Kryptowertetransferverordnung - KryptoWTransferV)

  • 29.09.2021

Aufgrund des erhöhten Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Transaktionen mit Kryptowerten wird die entsprechende Anwendung der Geldtransferverordnung (GTVO) angeordnet. Dies bedeutet, dass Kryptowertedienstleister, die im Auftrag eines Auftragsnehmers Kryptowerte übertragen, dem Kryptowertedienstleister, der auf Seiten des Empfängers handelt, Angaben zum Namen, zur Anschrift und zur Kontonummer (z.B. den öffentlichen Schlüssel) des Auftragsgebers und zum Namen und zur Kontonummer (z.B. öffentlicher Schlüssel) des Begünstigten zeitgleich und sicher übermitteln müssen. Der Kryptowertedienstleister, der für den Begünstigten handelt, hat sicherzustellen, dass er die Informationen zu Auftraggeber und Begünstigten auch erhält und speichert. Die lückenlose Rückverfolgbarkeit der an einer Übertragung von Kryptowerten Beteiligten dient der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Überwachung von Sanktionsumgehungen. Die Verordnung ordnet ferner an, dass ein Verpflichteter sicherstellen muss, dass Angaben zum Begünstigten oder Auftraggeber einer Übertragung erhoben werden, wenn die Übertragung von oder auf eine elektronische Geldbörse erfolgt, die nicht von einem Kryptowertedienstleister verwaltet wird, auch wenn eine Übermittlung der Daten in diesem Fall nicht in Betracht kommt.